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Informationsblatt der Gemeinde Neschwitz mit amtlichen Mitteilungen
Ausgabe 11/2024
Öffentliche Bekanntmachungen Zjawne wozjewjenja
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Aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 12.11.2024

Anwesend: 12 Gemeinderäte und Bürgermeister

Beschluss - Nr.: 12 / XI / 2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz beschließt die Aufhebung des Beschlusses Nr. 09 / X / 2024 vom 08.10.2024 zur Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Gemeinde Neschwitz für die Jahre 2024-2025 einschließlich der Anpassung entsprechend Anlage 1.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Beschluss - Nr.: 13 / XI / 2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz beschließt die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Gemeinde Neschwitz für die Jahre 2024-2025 sowie die Anpassung entsprechend Anlage 1 auf Antrag des Bürgermeisters.

Anpassung:

Der Planansatz für den Ertrag/Einzahlungen aus Kostenerstattungen und Kostenumlagen Gemeinden/ Verbände (Produkt: 36.52.02.00, Sachkonto: 348200/648200) beträgt für die Haushaltsjahre 2024-2028 jeweils 145.746 EUR. Der Kassenkredit wird 2024 und 2025 auf jeweils 950.000 EUR festgesetzt.

Abstimmungsergebnis: 2 Ja-Stimmen, 11 Nein -Stimmen

Beschluss - Nr.: 14 / XI / 2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer der Gemeinde Neschwitz

-Hebesatzsatzung-

Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Abs. 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz in der Sitzung am 12.11.2024 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Neschwitz erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

1.

Für die Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

350 v. H.

der Steuermessbeträge

b)

für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf

360 v. H.

der Steuermessbeträge

2.

Für die Gewerbesteuer auf

390 v. H.

der Steuermessbeträge

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Neschwitz, den 12.11.2024

Gerd Schuster
Siegel
Bürgermeister

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Beschluss - Nr.: 15 / XI / 2024

Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz beschließt wie folgt:

Die während der öffentlichen Auslegungen vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB hat der Gemeinderat geprüft und entsprechend dem beigefügten Abwägungsprotokoll gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.

Das Ergebnis der Abwägung ist in dem beigefügten Abwägungsprotokoll dargestellt, welches Bestandteil dieses Beschlusses sind.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeit, die Nachbargemeinden sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Beschluss - Nr.: 16 / XI / 2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz beschließt den Bebauungsplan „Doberschütz Süd“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB mit Stand vom 21.10.2024 als Satzung. Die Begründung und die

Erschließungsplanung zum Bebauungsplan „Doberschütz Süd“ werden mit Stand vom 21.10.2024 gebilligt.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan „Doberschütz Süd“ nach Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, wo der Bebauungsplan mit Begründung und die Erschließungsplanung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Beschluss - Nr.: 17 / XI / 2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz stimmt der Lieferung und Montage des Überlaufbehälters in der Kläranlage Neschwitz, an die Firma KSC Anlagenbau GmbH, Nickrischer Straße 18 in 02827 Görlitz in Höhe von 5.203,38 € zu.

Die Zulässigkeit der Ausgabe wurde nach § 78 Abs. 1 der SächsGemO geprüft.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Beschluss - Nr.: 18 / XI / 2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz stimmt der Annahme von Zuwendungen nach § 73 Abs. 5 SächsGemO gemäß beigefügter Anlage zu.

Produkt: 28.10.01.00

Verwendungszweck: Gebäude im Schlosspark

Dr. Butter, Neschwitz; 04.10.2024; 320,00 EUR

Und Produkt: 55.10.02.00

Verwendungszweck: Schlosspark Neschwitz

Spende anonym, Spendenbox; 06.11.2024; 360,00 EUR

Abstimmungsergebnis: einstimmig