Aufgrund immer wieder vorgetragener Beschwerden über Probleme mit Hunden und Hundehaltern im Allgemeinen, sehen wir uns veranlasst, nochmals auf die geltenden Bestimmungen hinzuweisen.
In der Polizeiverordnung der Verwaltungsgemeinschaft Neschwitz–Puschwitz vom 08.08.2023, welche am 01.09.2023 in Kraft getreten ist, heißt es:
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen und Tiere nicht belästigt oder gefährdet und Sachen nicht beschädigt werden.
(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Hunde sind auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, sofern diese nicht als Freilaufflächen ausgewiesen sind, zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachen stets von einer geeigneten Person an der Leine zu führen. Zum Führen eines Tieres ist jede Person geeignet, der das Tier, insbesondere auf Zuruf gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist. Hunde müssen in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Jagdhunde im weidgerechten Einsatz, Diensthunde im polizeilichen Einsatz und Blindenführhunde.
(5) § 28 Straßenverkehrsordnung, § 121 Ordnungswidrigkeitengesetz und die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden bleiben von dieser Regelung unberührt.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinde berechtigt ist, für Einzelfälle einschränkende Anordnungen, wie den Leinenzwang, zu treffen.
Laut Polizeiverordnung können Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden.
(1) Halter und Führer von Tieren haben dafür Sorge zu tragen, dass das Tier die Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet. Dennoch dort abgelegter Tierkot ist vom Tierführer sofort zu beseitigen.
(2) Die Vorschriften des Sächsischen Straßengesetzes, der Straßenverkehrsordnung sowie die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.
Verstöße können auch hier mit Geldbußen geahndet werden.
Gerade innerörtlich ist es heutzutage ein Gebot der Rücksicht und des Anstandes den Kot seines Hundes, Pferdes oder anderen Tieres selbst zu entsorgen.
Es sollte unser aller Bestreben sein, ein gutes, auf Rücksicht basierendes Verhältnis zwischen Tier- und Nicht-Tierhaltern anzustreben. Nur so kann eine Akzeptanz für Tiere in unseren Dörfern erreicht und erhalten werden!