Ze sćěhowacym zjawnym wozjewjenjom so na to skedźbni, zo so w blišim času komunalne wólby přewjedu.
Strony a wolerske zjednoćenstwa, kotrež chcedźa so k wólbam stajić, su namołwjene, swoje kandidatne lisćiny (wólbne namjety) zapodać.
Tohodla wobsahuje zjawne wozjewjenje tohorunja pokiwy za strony a wolerske zjednoćenstwa, w kotrej formje a hač do hdy maja so wólbne namjety zapodać a za kotre politiske strony a wolerske zjednoćenstwa su podpěrowace podpisma trěbne.
Štóž chce jako měšćanosta/wjesnjanosta abo jako krajny rada kandidować, smě tež jako jednotliwa wosoba wólbny namjet zapodać.
Dokładniše informacije namakaće w hamtskich němskich wozjewjenjach.
Gemäß § 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) und § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Kommunalwahlordnung – KomWO) ergeht folgende Bekanntmachung mit ergänzenden Hinweisen:
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| 1. | Die Wahl des Gemeinderates findet am Sonntag, den 09. Juni 2024 in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr statt. |
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| 2. | Die Zahl der zu wählenden Mitglieder beträgt für den Gemeinderat 14 (§ 29 Abs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)). |
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| 3. | Im Wahlgebiet sind die Wahlkreise mit folgender Abgrenzung gebildet worden: Für die Wahl zum Gemeinderat ist die Gemeinde Neschwitz in einen Wahlkreis eingeteilt worden. |
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| 4. | Mit der Festsetzung des oben genannten Wahltermins werden die Parteien und Wählervereinigungen hiermit aufgefordert, rechtzeitig ihre Wahlvorschläge einzureichen. |
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| 5. | Wahlvorschläge sind bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses in der Gemeindeverwaltung Neschwitz, Zimmer 7 Bahnhofstraße 1, 02699 Neschwitz einzureichen. Wahlvorschläge für den Gemeinderat können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und müssen spätestens am 04. April 2024 bis 18:00 Uhr bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses eingereicht werden (§ 6 KomWG). |
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| 6. | Die Gemeinde besteht aus nur einem Wahlkreis. Daher darf jeder Wahlvorschlag höchstens eineinhalbmal soviel Bewerberinnen/Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind, und zwar: 21 (§ 6a KomWG). Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften des § 6a KomWG und des § 16 KomWO entsprechen; die in § 16 KomWO benannten Unterlagen sind dem Wahlvorschlag beizufügen. Vordrucke für Wahlvorschläge sowie alle weiteren erforderlichen Vordrucke können in der Gemeindeverwaltung, Zimmer 8, Bahnhofsstraße 1, 02699 Neschwitz angefordert werden. |
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| 7. | Jeder Wahlvorschlag muss gemäß § 6b KomWG in Gemeinden, die nur einen Wahlkreis bilden, bei bis zu 5.000 Einwohnern von 40 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages Wahlberechtigten des Wahlkreises, die keine Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlages zu den allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Neschwitz, Zimmer 1, Bahnhofstraße 1 in 02699 Neschwitz (§ 17 KomWO) und bis spätestens zum Tag des Ablaufs der Einreichungsfrist (04.04.2024) für die Wahlvorschläge – und an diesem Tag bis 18:00 Uhr – geleistet werden (§ 6 KomWG; § 17 Abs. 1 KomWO). |
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| Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags im Sächsischen Landtag vertreten ist oder seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde vertreten ist bedarf keiner Unterstützungsunterschriften. |
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| Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist. |
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| Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen (§ 6b KomWG). |
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| Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies bei der Gemeindeverwaltung spätestens bis 28. März 2024 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machten. |
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| 8. | Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter http://www.datenschutzrecht.sachsen.de/Informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG). |
Die oben genannte Wahl ist mit der Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament am selben Tag organisatorisch verbunden (§ 57 KomWG).
Neschwitz, 13.02.2024