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Informationsblatt der Gemeinde Neschwitz mit amtlichen Mitteilungen
Ausgabe 3/2023
Öffentliche Bekanntmachungen Zjawne wozjewjenja
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HAUPTSATZUNGDER GEMEINDE NESCHWITZ

Aufgrund von § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134), hat der Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz am 14.03.2023 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

ERSTER TEIL

§ 1

Organe der Gemeinde

Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

§ 2

Wappen, Dienstsiegel, Flagge

(1) Das Gemeindewappen der Gemeinde Neschwitz wird wie folgt geführt:

„Halbgespalten und geteilt, vorn oben in Rot silbernes Radkreuz, hinten oben in Silber schwarz- silberne Elster, unten in Blau goldenes Gebäude (Schloss) mit rotem Dach.“

(2) Die Farben der Gemeinde sind Blau und Weiß.

(3) Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift "Gmejna Njeswačidło Gemeinde Neschwitz“.

(4) Die Flagge der Gemeinde wird wie folgt beschrieben: „Blau-Weiße Streifenflagge mit in der Mitte aufgelegtem Gemeindewappen“.

ERSTER ABSCHNITT

GEMEINDERAT

§ 3

Rechtsstellung und Aufgaben des Gemeinderates

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er führt die Bezeichnung -Gemeinderat Neschwitz-. Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

§ 4

Zusammensetzung des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

(2) Die Zahl der Gemeinderäte bemisst sich nach § 29 Abs. 2 SächsGemO.

§ 5

Beschließende Ausschüsse

(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:

1.

Verwaltungsausschuss

2.

Technischer Ausschuss.

(2) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 7 weiteren Mitgliedern des Gemeinderates. Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Dies gilt entsprechend für die Ausschussbesetzung im Benennungsverfahren nach § 42 Abs. 2 Satz 4 und 5 SächsGemO.

(3) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse an Stelle des Gemeinderates. Innerhalb ihres Geschäftskreises sind die beschließenden Ausschüsse zuständig für:

1.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auszahlungen von mehr als 2.500 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können,

2.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen von mehr als 2.500 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist.

3.

die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, von mehr als 2.500 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro im Einzelfall soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können.

(4) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Als Zerlegung eines wirtschaftlichen Vorgangs zählt nicht die Vergabe eines Auftrags als Nachtrag. Als Auftragswert für die Vergabe eines Nachtrags gilt allein der Wert des Nachtrags. Über einen Nachtrag entscheidet das Gremium, das wertmäßig für die Vergabe des Nachtrags ohne Hinzurechnung des Auftragswerts des ursprünglichen Auftrags zuständig ist. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

§ 6

Beziehungen zwischen dem Gemeinderat und den beschließenden Ausschüssen

(1) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Gemeinderat mit den Stimmen eines Fünftels aller Mitglieder zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.

(2) Der Gemeinderat kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderates sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.

(4) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderates herbeizuführen.

§ 7

Verwaltungsausschuss

(1) Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

1.

Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,

2.

Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,

3.

Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz,

4.

soziale und kulturelle Angelegenheiten,

5.

Gesundheitsangelegenheiten,

6.

Marktangelegenheiten,

7.

Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide.

(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über:

1.

die Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personal-rechtliche Entscheidungen von Beschäftigten der Entgeltgruppen TVöD 7 bis 8 soweit es sich nicht um Aushilfsbeschäftigte handelt.

2.

die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen von mehr als 1.000 Euro bis zu 3.000 Euro,

3.

die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 15.000 Euro bis zu 30.000 Euro,

4.

die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 15.000 Euro netto bis zu 30.000 Euro netto,

5.

die Stundung von Forderungen von mehr als zwei Monaten bis zu sechs Monaten und von mehr als 5.000 Euro, von mehr als sechs Monaten und von mehr als 5.000 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro,

6.

den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 10.000 Euro beträgt,

7.

die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Buchwert mehr als 2.000 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro im Einzelfall beträgt,

8.

Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 1.000 Euro, aber nicht mehr als 3.000 Euro im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe,

9.

die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 10.000 Euro im Einzelfall,

10.

alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach § 7 Abs. 1 der Technische Ausschuss zuständig ist.

§ 8

Technischer Ausschuss

(1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

1.

Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),

2.

Versorgung und Entsorgung,

3.

Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark,

4.

Verkehrswesen,

5.

Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz,

6.

Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,

7.

technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude,

8.

Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,

9.

Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung.

(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische Ausschuss über:

1.

die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über

a)

die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre,

b)

die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes,

c)

die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes,

d)

die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,

e)

die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist,

f)

die Teilungsgenehmigungen,

2.

die Stellungnahmen der Gemeinde zu Bauanträgen,

3.

die Planung und Ausführung einer Baumaßnahme (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 25.000 Euro netto im Einzelfall,

4.

die Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von mehr als 15.000 Euro netto bis zu 30.000 Euro netto einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) von mehr als 15.000 Euro netto bis zu 30.000 Euro netto,

5.

Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen und von Teilungsgenehmigungen,

6.

die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach dem zweiten Kapitel des Baugesetzbuches (Städtebauordnung).

ZWEITER ABSCHNITT

BÜRGERMEISTER

§ 9

Rechtsstellung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.

(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre.

§ 10

Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

1.

Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten Budgets mit Ausnahme der

a)

Entscheidung über die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 15.000 Euro,

b)

Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 15.000 Euro netto,

c)

Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über 15.000 Euro netto einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen,

2.

die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen bis zu 2.500 Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können,

3.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bis zu 2.500 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist,

4.

die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, bis zu 2.500 Euro im Einzelfall, und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist,

5.

die Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personal-rechtliche Entscheidungen von Beschäftigten bis Entgeltgruppe 6, von Aushilfen, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,

6.

die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien,

7.

die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen bis zu 1.000 Euro im Einzelfall,

8.

die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu zwei Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu sechs Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro,

9.

den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 5.000 Euro beträgt,

10.

die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Buchwert bis zu 2.000 Euro im Einzelfall,

11.

Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 1.000 Euro im Einzelfall,

12.

die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert bis zu 5.000 Euro im Einzelfall,

13.

die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigen,

14.

die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zugunsten von Museen, Bibliotheken und Archiven, deren Träger die Gemeinde ist, sowie für die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von im Einzelfall 50 Euro.

(3) Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Gemeinderates widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Gemeinde nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber den Gemeinderäten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden.

Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden. In diesen Fällen hat der Gemeinderat über den Widerspruch zu entscheiden.

§ 11

Stellvertretung des Bürgermeisters

Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung beim Vorsitz im Gemeinderat, bei der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie bei der Repräsentation der Gemeinde. Für die Stellvertretung bei Verhinderung des Bürgermeisters im Übrigen bestellt der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat einen oder mehrere Bedienstete. Die Bestellung und die Bestimmung der Reihenfolge nimmt der Bürgermeister vor.

§ 12

Gleichstellungsbeauftragter

(1) Der Gemeinderat bestellt einen Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann. Der Beauftragte ist ehrenamtlich tätig.

ZWEITER TEIL

MITWIRKUNG DER EINWOHNER

§ 13

Einwohnerversammlung

Allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Gemeinderat mindestens zweimal im Jahr eine Einwohnerversammlung anberaumen. Eine Einwohnerversammlung ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

§ 14

Einwohnerantrag

Der Gemeinderat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

§ 15

Bürgerbegehren

Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 24 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgern der Gemeinde beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von mindestens fünf vom Hundert der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein.

DRITTER TEIL

SONSTIGE VORSCHRIFT

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Hauptsatzung der Gemeinde Neschwitz vom 21.02.2001, die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 11.11.2003 und die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 13.10.2009 außer Kraft.

Neschwitz, den 14.03.2023

Gerd Schuster
Siegel
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

2Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

3Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 4Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.