W tutym zjawnym wozjewjenju na to skedźbnjamy, zo smě kóžda wólbokmana wosoba přichodnych komunalnych wólbow wšědny dźeń wot 20. hač do 16. dnja do wólbow w zwučenych wotewrjenskich časach zarjada do zapisa wolerjow hladać, zo by zapiski přepruwowała.
Do zapisa wolerjow su wšitke wosoby zapisane, kotrež su 18. žiwjenske lěto dokónčili a znajmjeńša 3 měsacy w gmejnje resp. we wokrjesu bydla a su z tym na wólbnym dnju wólbokmane.
Štóž ma zapis wolerjow za njekorektny abo njedospołny, móže w horjeka mjenowanym času na gmejnje próstwu wo korigowanje zapodać.
Wozjewjenje nimo toho zdźěli, kak móžeće próstwu wo wólbny lisćik stajić a kak móžeće z listom wolić.
Dalše informacije wo wólbach z wólbnym lisćikom a wo listowej wólbje su na wólbnej zdźělence, kotruž wšitcy do zapisa wolerjow zapisani wólbokmani sčasom dóstanu.
Dokładniše informacije namakaja so w hamtskich němskich wozjewjenjach.
1.
Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde Neschwitz wird in der Zeit
vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 während der Dienststunden
| Montag | 9.00 – 12.00 Uhr |
| Dienstag | 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr |
| Mittwoch | 9.00 – 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr |
| Freitag | 9.00 – 12.00 Uhr |
in der Gemeindeverwaltung, Bahnhofstraße 1, 02699 Neschwitz, Zimmer 1 für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen (§ 20 EuWO/§ 8 SächsKomWO). Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit von anderen im Wählerverzeichnis eingetragener Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, das nur von Bediensteten der Gemeinde bedient werden darf.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament und/oder einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat.
2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24.05.2024, 12:00 Uhr bei der Wahlbehörde, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstr. 1, 02699 Neschwitz, Einspruch einlegen und die Berichtigung verlangen.
Der Einspruch und Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift gestellt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
Für das Einspruchs- bzw. Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Europawahlgesetzes sowie der Europawahlordnung bzw. die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes des Freistaates Sachsen sowie der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. In dieser ist vermerkt, für welche Wahlen sie gilt.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch einlegen oder einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4.
Wer einen Wahlschein
| - | für die Europawahl hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises Bautzen |
| - | für die Kommunalwahlen hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebiets in der Gemeinde Neschwitz |
oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.
Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
Europawahl:
| a) | wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt haben, |
| b) | wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist, bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung, entstanden ist oder |
| c) | wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. |
Kommunalwahlen:
| a) | wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen, |
| b) | wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme entstanden ist oder |
| c) | wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist. |
5.3 Wahlscheine können beantragt werden:
| - | von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 07. Juni 2024, 18.00 Uhr; |
| - | von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten unter den unter Nr. 5.2 angegebenen Voraussetzungen bzw. |
| - | von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltag, 15.00 Uhr. |
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 08.06.2024, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
5.4 Wahlscheinanträge können bei der Gemeindeverwaltung, Bahnhofstr. 1, 02699 Neschwitz mündlich, schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist unzulässig.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
| für die Europawahl: | |
| - | einen amtlichen Stimmzettel |
| - | einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag |
| - | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und |
| - | ein Merkblatt zur Briefwahl. |
| für die Kommunalwahlen: | |
| - | den/die amtlichen Stimmzettel |
| - | einen amtlichen Stimmzettelumschlag |
| - | einen amtliche, mit der vollständigen Anschrift der Stadt, der Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, der Nummer des Wahlscheines, des zuständigen Wahlbezirk versehenen und freigemachte Wahlbriefumschlag sowie |
| - | das Merkblatt zur Briefwahl – Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler |
7.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem jeweiligen Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.
Neschwitz, 10.04.2024