Ob Bratwurst, Stockbrot oder Marshmallows – zu einem gelungenen Sommer gehören ein knisterndes Feuer und Köstliches zum Rösten. Wer dieses Vorhaben spontan im eigenen Garten umsetzt, kann sich jedoch mächtig Ärger einhandeln.
Ein offenes Feuer birgt nicht nur die Gefahr, einen Brand auszulösen, auch die Rauchentwicklung kann zum echten Ärgernis für die Nachbarn werden. Darf man im Garten also gar kein Feuer machen?
Doch.
Man muss sich dabei an einige gesetzliche Vorgaben halten.
Das Ab- und Verbrennen von Abfällen, Wiesen, Garten- und Siedlergut, wie Reisig, Laub u.ä. gilt nicht als Lagerfeuer und ist verboten.
Bei Bekanntgabe von Waldbrandwarnstufen sind bei der Durchführung von Lagerfeuern die geltenden Regeln zu beachten.
Verboten ist die Verbrennung von sonstigen Abfällen wie z. B. Bauholz, Reifen, Dachpappe, imprägniertes und beschichtetes Holz.
Die Windrichtung und vor allem die Windstärke sind zu beachten. Die Möglichkeit der Durchführung des Lagerfeuers ist entsprechend den meteorologischen Bedingungen am Durchführungstag in Eigenverantwortung neu zu bewerten und gegebenenfalls abzusagen.
Durch das Lagerfeuer dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft eintreten, insbesondere durch Funkenflug.
Brennbare Flüssigkeiten, wie Benzin, Terpentin, Öle, Verdünnung, Spiritus usw. dürfen nicht zum Anzünden des Feuers verwendet werden!
Zum Verbrennen ist nur unbehandeltes, trockenes Holz zu verwenden.
Besteht der Bodengrund aus leichtentzündlichem Bewuchs, ist ein mindestens 0,5 m breiter Wundstreifen (flacher Graben, Erdwall oder Steinreihen) zu ziehen.
Geeignete Geräte und Mittel (z. B. Eimer mit Wasser, angeschlossene Gartenschläuche, geeignete Feuerlöscher) zum Ablöschen und zur eventuellen Brandbekämpfung von Entstehungsbränden sind vorher bereitzustellen.
Im Umkreis von 10 m dürfen sich keine brennbaren Gegenstände befinden.
Die Feuerstelle ist zu beaufsichtigen und danach vollständig abzulöschen. Nachkontrollen sind durchzuführen.
Die Durchführung von größeren Lagerfeuern, von denen eine Gefahr ausgehen kann, ist der Gemeindeverwaltung rechtzeitig zu melden (zum Beispiel Hexenbrennen).
Sollte das Feuer außer Kontrolle geraten, ist sofort die Feuerwehr über den Notruf 112 zu alarmieren.
Der Einsatz der Feuerwehr ist kostenpflichtig!
Feuerstellen unter Hochspannungsleitungen oder über Versorgungsleitungen (Elektro-, Gas-, Wasser-, Abwasser- oder Telekomleitungen) sind nicht zulässig.
Folgende Mindestabstände müssen eingehalten werden:
Offenes Feuer im Wald ist unabhängig von ausgerufenen Waldbrandwarnstufen ganzjährig verboten. Damit sind das Rauchen, das Grillen oder das Zünden von Lagerfeuern generell untersagt (§ 15 SächsWaldG). Offene Feuer dürfen ebenso nicht am Wald (bis 100 m Abstand) entzündet werden. Ausnahmegenehmigungen sind beim zuständigen Forstamt einzuholen.
Jeder der ein Lagerfeuer entzündet oder betreibt, ist für eventuell entstehende Schäden verantwortlich und trägt die Kosten.
In der Verwaltungsgemeinschaft Neschwitz/Puschwitz sind Lagerfeuer bis zu einem Durchmesser von einem Meter, Koch- und Grillfeuer genehmigungsfrei. Lagerfeuer sind Feuer, welche beim Lagern im Freien als Licht und Wärmequelle verwendet werden. Koch- und Grillfeuer sind Nutzfeuer, die der Zubereitung von Speisen dienen. Dazu werden handelsübliche Grillgeräte und Brennstoffe verwendet oder kleine offene Feuer in Feuerschalen.