Auf Grund von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemo) und § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz am 14.04.2026 folgende Satzung beschlossen:
(1) Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Neschwitz, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind. Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Verordnung sind:
| 1. | die Verkündung von Rechtsverordnungen |
| 2. | die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und |
| 3. | sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben |
(2) Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung oder ortsübliche Bekanntgabe vorgeschrieben ist, wird diese gemäß § 2 vorgenommen.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Neschwitz erfolgen in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes unter dem Titel „Amtsblatt der Gemeinde Neschwitz“, zu finden auf der Internetseite der Gemeinde Neschwitz www.neschwitz.de, Rubrik „Bekanntmachungen“.
(2) Die elektronische Form stellt die authentische Form dar. Darüber hinaus werden die öffentlichen Bekanntmachungen in der Gemeindeverwaltung Neschwitz, Bahnhofstraße 1, 02699 Neschwitz — Sekretariat bereitgehalten. Bei Bedarf können Ausdrucke zur Verfügung gestellt werden.
(3) Soweit besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, insbesondere §§ 3 Abs. 2 und 4a Abs. 4 BauGB, eine andere als die elektronische Bekanntmachungsform zwingend vorschreiben, erfolgt die Bekanntmachung durch Auslage im Rathaus, Bahnhofstraße 1 in 02699 Neschwitz.
(4) Ladungen und Tagesordnungen zu Gemeinderatssitzungen und Bürgerversammlungen können zusätzlich zur elektronischen Veröffentlichung nach Absatz 1 an den Anschlagtafeln der jeweiligen Ortschaft veröffentlicht werden.
(5) Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter der Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.
(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass
| 1. | ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtverordnung oder Satzung umschrieben wird, |
| 2. | sie, soweit in der öffentlichen Bekanntmachung keine andere Verwaltungsstelle bestimmt ist, im Rathaus der Gemeinde Neschwitz, Bahnhofstraße 1 in 02699 Neschwitz, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und |
| 3. | hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird. |
(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.
Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen sowie ortsübliche Bekanntgaben und Bekanntmachungen sind mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar sind, vollzogen.
(2) Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vollzogen.
(3) Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 4 vollzogen.
(4) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.
Diese Satzung tritt zum 01.06.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Neschwitz vom 18.09.2002 außer Kraft.
Neschwitz, den 07.05.2026
Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.