Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (Sächs. GemO) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 9, 10 und 14 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der jeweils geltenden Fassung und dem Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 16.05.2023 die nachfolgende Satzung beschlossen:
(1) Die Trauerfeierhalle dient der Durchführung von Trauerfeiern bei Bestattungen bzw. Überführungen.
(2) Die Kühlzelle der Trauerfeierhalle dient ausschließlich der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Die Trauerfeierhalle darf nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung Neschwitz betreten bzw. benutzt werden. (Eine Zweckentfremdung ist nicht gestattet).
(3) Der Aufbahrraum dient ausschließlich der Aufbahrung und der Abschiednahme vom Verstorbenen durch die Angehörigen.
(4) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken gemäß § 16, Abs. 4 des Sächsischen Bestattungsgesetzes bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während einer festgesetzten Zeit sehen.
(5) Die Trauerfeierhalle wird durch die Gemeindeverwaltung Neschwitz unterhalten und ausgestattet.
Die Terminvergabe erfolgt ausschließlich durch die Gemeindeverwaltung im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung Neschwitz.
(1) Die Benutzung der Trauerfeierhalle ist gebührenpflichtig.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1).
Gebührenschuldner sind:
| a) | die Person, die die Nutzung beantragt (Antragsteller, i.d.R. der Bestattungsunternehmer) oder |
| b) | die Person, die sich der Gemeinde Neschwitz gegenüber zum Tragen der Kosten verpflichtet hat. |
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Inanspruchnahme nach Antragstellung bei der Friedhofsverwaltung Neschwitz und Bestätigung durch die Gemeindeverwaltung Neschwitz.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Diese Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der Trauerfeierhalle der Gemeinde Neschwitz vom 30.10.2001 außer Kraft.
Neschwitz, den 16.05.2023
Gerd Schuster | Siegel |
Bürgermeister | |
Anlage 1 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Trauerfeierhalle vom 16.05.2023
Gebührenverzeichnis ab 01.07.2023
Für die Benutzung der Trauerfeierhalle der Gemeinde Neschwitz werden folgendeGebühren erhoben. Diese Gebühren beziehen sich auf je eine Trauerfeier.
Nutzung der Trauerhalle — 350 EUR
Ausschließliche Nutzung — 50 EUR
der Kühlzelle pro Tag
Urnenaufbewahrung — 10 EUR
Nutzung Abschiedsraum — 50 EUR
Monatliche Grundgebühr — — 30 EUR
für Bestattungsunternehmen
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
2Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
3Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 4Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.