Gemäß § 1 des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes (KomWG) und § 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung (SächsKomWO) ergeht folgende Bekanntmachung mit ergänzenden Hinweisen:
1. Wahltag
Die oben bezeichnete Wahl findet am Sonntag, 07.09.2025 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.
Entfällt auf keinen der Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am Sonntag, 28.09.2025 ein zweiter Wahlgang statt.
Die Stelle des Bürgermeisters ist hauptamtlich.
Mit der Festsetzung des oben genannten Wahltermins werden die Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber hiermit aufgefordert, rechtzeitig ihre Wahlvorschläge einzureichen.
2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
| 2.1 | Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen sowie von Einzelbewerbern eingereicht werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KomWG bzw. §§ 41 Abs. 1 KomWG). Dabei kann jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. |
| 2.2 | Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum 03.07.2025 (66. Tag vor der Wahl – § 6 Abs. 2 KomWG) bei |
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| Gemeindeverwaltung Neschwitz, Bahnhofstr. 1, 02699 Neschwitz schriftlich bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses eingereicht werden. |
| 2.3 | Für einen etwaig notwendigen zweiten Wahlgang gelten die Vorschriften für die erste Wahl mit folgenden Maßgaben: |
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| 1. | Wahlvorschläge, die zu der ersten Wahl zugelassen waren, können nach Maßgabe des § 44a Abs. 2 Nr. 1 KomWG bis zum fünften Tag nach der Wahl (12.09.2025), 18:00 Uhr, zurückgenommen werden. |
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| 2. | Wahlvorschläge, die zu der ersten Wahl zugelassen waren, können nach Maßgabe des § 44a Abs. 2 Nr. 2 KomWG bis zum fünften Tag nach der Wahl (12.09.2025), 18:00 Uhr, geändert werden. |
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| 3. | Die erstmalige Einreichung neuer Wahlvorschläge zum zweiten Wahlgang ohne vorangegangenen Wahlvorschlag zur ersten Wahl ist nicht zulässig. |
| 3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge | |
| 3.1 | Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. |
| 3.2 | Die Wahlvorschläge müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den § 6 ff. KomWG sowie in § 16 SächsKomWO entsprechen; die in § 16 Abs. 3 SächsKomWO genannten Unterlagen (soweit zutreffend) sind den Wahlvorschlägen beizufügen. |
| 3.3 | Vordrucke für die Wahlvorschläge, Niederschriften über Bewerberaufstellungen, die Zustimmungserklärung sowie die Erklärung nach § 41 Abs. 3 KomWG des Bewerbers und weitere ggf. notwendige Wahlunterlagen im Sinne des § 16 Abs. 3 SächsKomWO sind bei |
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| Gemeindeverwaltung Neschwitz, Bahnhofstr. 1, 02699 Neschwitz |
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| während der üblichen Öffnungszeiten erhältlich. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch unter https://www.neschwitz.de. |
| 4. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften | |
| 4.1. | Jeder Wahlvorschlag muss von 40 (vierzig) zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages Wahlberechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). |
| 4.2 | Nach § 6b Abs. 3 Satz 1 KomWG bedarf der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags |
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| a) | im Sächsischen Landtag vertreten ist oder |
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| b) | seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz |
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| vertreten ist, |
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| abweichend von Pkt. 4.1 keiner Unterstützungsunterschriften. |
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| Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist. |
| 4.3 | Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags und Anlegung eines Unterstützungsverzeichnisses im Meldeamt der Gemeindeverwaltung Neschwitz, Bahnhofstr. 1, 02699 Neschwitz während der allgemeinen Öffnungszeiten bis zum 03.07.2025, 18:00 Uhr geleistet werden. |
| 4.4 | Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) vom Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat er sich über seine Person auszuweisen. |
| 4.5 | Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses |
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| Gemeindeverwaltung Neschwitz, Bahnhofstr. 1, 02699 Neschwitz |
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| spätestens am siebten Tag vor dem Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (26.06.2025) schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. |
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| Der Beauftragte der Verwaltung sucht den Wahlberechtigten in seiner Wohnung oder an dem von diesem bezeichneten anderen Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebiets liegen muss, auf und legt ihm ein Unterschriftsblatt zum Unterschreiben vor. |
| 5. Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen | |
| Indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 SächsKomWO) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 SächsKomWO), die Erklärung über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 45 Abs. 1 SächsLKrO (Anlage 18 SächsKomWO) und – soweit sie Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. | |
| Es wird empfohlen, dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter http://www.datenschutzrecht.sachsen.de/Informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Abs. 2 Satz 2 KomWG). | |
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Neschwitz, 19.05.2025