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Informationsblatt der Gemeinde Neschwitz mit amtlichen Mitteilungen
Ausgabe 6/2026
Öffentliche Bekanntmachungen Zjawne wozjewjenja
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Anlage zu Beschluss – Nr.: 19 / VI / 2026: Feuerwehrentschädigungssatzung

Anlage zu Beschluss – Nr.: 19 / VI / 2026:

 

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Neschwitz

(Feuerwehrentschädigungssatzung — FwEntschS)

 

Aufgrund von §§ 4 und 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), §63 Abs. 1 Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung - SächsFwVO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz in seiner öffentlichen Sitzung am 09.06.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes

Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr haben gemäß § 62 Abs. 1 SächsBRKG Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge einschließlich Nebenleistungen und Zulagen für den Zeitraum des Einsatzes, der Übungen sowie Aus- und Fortbildungen, welches sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erhalten hätten. Hierzu zählen auch Lohnfortzahlungskosten, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei einer aufgrund des Feuerwehrdienstes bedingten Arbeitsunfähigkeit weitergewährt worden wären. Dem privaten Arbeitgeber wird der nach Satz 1 angefallene Betrag auf Antrag erstattet. Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.

§ 2 – Ersatz von Verdienstausfall

Der Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Arbeitnehmer sind, richtet sich nach § 62 Abs. 2 SächsBRKG i.V.m. § 14 SächsFwVO. Der Erstattungsbetrag beträgt pro Stunde höchstens 24,00 €. Für jeden Tag sind höchstens 10 Stunden zu berücksichtigen. Angefangene Stunden werden als volle Stunden angerechnet. Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.

§ 3 – Entschädigung von Funktionsträgern

(1) Es werden folgende Entschädigungen als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt:

Funktion

Gemeinde-

wehr

Ortswehr Neschwitz

Ortswehr Saritsch

Ortswehr Luga

Gemeindewehrleiter

80,00 €

 

 

 

Stellv. Gemeindewehrleiter

40,00 €

 

 

 

Ortswehrleiter

 

35,00 €

35,00 €

 

Stellv. Ortswehrleiter

 

20,00 €

 

 

Standortleiter

 

 

20,00 €

20,00 €

Gemeindejugendfeuerwehrwart

30,00 €

 

 

 

Stellv. Jugendfeuerwehrwart

10,00 €

 

 

 

Jugendwart

 

10,00 €

10,00 €

10,00 €

Gemeindegerätewart Technik

20,00 €

 

 

 

Ortsgerätewart

 

17,00 €

17,00 €

17,00 €

Funkgerätewart

20,00 €

 

 

 

Atemschutzgerätewart

20,00 €

 

 

 

Gerätewart Ausrüstung

20,00 €

 

 

 

Leiter Alters- u. Ehrenabteilung

5,00 €

 

 

 

(2) Die Auszahlung der Entschädigungen nach Abs. 1 erfolgt vierteljährlich jeweils zum Quartalsende.

(3) Nimmt der Stellvertreter die Aufgaben im vollen Umfang wahr, erhält er ab dem dritten Tag der Vertretung für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Gemeinde- oder Ortswehrleiter. Dabei ist die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung anzurechnen.

(4) Der Leiter der Gemeindefeuerwehr bzw. dessen Stellvertreter zeigt dem Bürgermeister unverzüglich die Stellvertretung an.

§ 4 – Wegfall der Aufwandsentschädigung

Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach § 3 entfällt,

a) 

mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte aus seinem Ehrenamt scheidet, oder

b) 

wenn der Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.

Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung des Ehrenamtes selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung sobald das Ehrenamt nicht mehr wahrgenommen wird.

§ 5 – Reisekosten

Ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr erhalten bei Verrichtung im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Gemeindegebietes, nach vorheriger Genehmigung des Bürgermeisters oder seinem Beauftragten (Dienstreiseauftrag), neben der Entschädigung nach § 1 auch Dienstreisekosten nach dem Sächsischen Reisekostengesetz (SächsRKG) in der jeweils gültigen Fassung erstattet.

§ 6 – Abgeltung von Auslagen

Mit den Leistungen nach den §§ 1 und 5 sind alle mit der Funktion verbundenen Auslagen (z.B. Telefonate, Nutzung des privaten Internets, Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes) abgegolten.

§ 7 – Zuwendungen für die Kameradschaftskassen

Für alle Mitglieder der aktiven Abteilung und der Alters- und Ehrenabteilungen in den Ortswehren werden jährlich für die Kameradschaftspflege je Kamerad 5,00 € ausgezahlt.

Zusätzlich werden jährlich 100,00 € für die Jugendfeuerwehr bereitgestellt.

§ 8 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Neschwitz vom 21.11.2001 außer Kraft.

 

Bekanntmachungsvermerk:

Die Veröffentlichung der Feuerwehrentschädigungssatzung erfolgt auf der Internetseite der Gemeinde Neschwitz unter www.neschwitz.de, Rubrik „Bekanntmachungen“.

 

Neschwitz, 09.06.2026

 

 

Juliane Mazalla
Bürgermeisterin

 

 

Hinweis gemäß § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

 

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der jeweils gültigen Fassung gilt, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens -und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

 

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

 

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

 

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

 

Neschwitz, 09.06.2026

Juliane Mazalla
Bürgermeisterin