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Informationsblatt der Gemeinde Neschwitz mit amtlichen Mitteilungen
Ausgabe 6/2026
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Anlage zu Beschluss – Nr.: 20 / VI / 2026: Feuerwehrkostenersatzsatzung

Anlage zu Beschluss – Nr.: 20 / VI / 2026:

 

Satzung der Gemeinde Neschwitz zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr

(Feuerwehrkostenersatzsatzung)

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und § 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) sowie der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz in seiner Sitzung am 09.06.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Kostenersatz im Sinne dieser Satzung beinhaltet die Aufwendungen der Feuerwehr und der Verwaltung für:

a) 

die Durchführung von Pflichtleistungen der Freiwilligen Feuerwehr,  

b)

 die Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung und

c) 

die Durchführung von anderen Leistungen.

(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Auftrag, Anforderung oder von Amtswegen ausgelöste Tätigkeit der Feuerwehr.

(3) Die Bestimmungen des § 69 SächsBRKG gelten.

§ 2

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Neschwitz im Sinne der §§ 2 und 69 des SächsBRKG sowie für Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Neschwitz.

(2) Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für den Einsatz bestimmt die Feuerwehr unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrückeordnung.

§ 3

Kostenschuldner

(1) Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde Neschwitz durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist verpflichtet 

1. 

die verursachende Person, wenn sie die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

2. 

der Fahrzeughalter, Eigentümer oder Besitzer, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Anhängerfahrzeuges, Sattelaufliegers oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, einschließlich darauf verlasteter Großraumbehälter, entstanden ist,

 

3. der Betreiber eines automatischen Notrufsystems oder der Halter, Eigentümer oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, über das ein automatischer Notruf insbesondere

 

a)

durch ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System oder einen eCall über Drittanbieter-Dienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 und 10 der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77) oder

 

b)

durch ähnliche Dienste

 

ausgelöst wird, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen übermittelt werden,

4. 

der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,

5. 

der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Falschalarm ausgelöst wird oder das bestimmungsgemäße Auslösen der Brandmeldeanlage auf Fehler in der Planung oder Errichtung der Anlage zurückzuführen ist,

6.

diejenige Person, die wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert oder die Alarmierung durch eine automatische Alarmierungsanlage ungeprüft weiterleitet,

7.

 diejenige Person, in deren Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,

8. 

die Gemeinde, der im Rahmen eines Einsatzes nach § 14 Absatz 1 (SächsBRKG) Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.

(2) Die Gemeinde Neschwitz bestimmt gem. § 69 Abs. 3 SächsBRKG, dass zum Ersatz der Kosten die durch einen Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, über § 69 Abs. 2 SächsBRKG hinaus auch diejenige Person verpflichtet ist,

1. 

deren Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 14 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 genannten Personen (aufsichtspflichtige Person bei Personen unter 14 Jahren, zur Verrichtung bestellte Personen),

2.

der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder diejenige Person, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,

3. 

derjenige in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.

§ 4

Berechnung des Kostenersatzes

(1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe der Absätze 5 bis 8 (zu § 69 SächsBRKG) erhoben.

(2) Die Stundensätze werden minutenweise abgerechnet.

(3) Daneben kann Ersatz verlangt werden für:

a) 

Einsatzkosten anderer Gemeindefeuerwehren,

b) 

Kosten anderer Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen,

c)

sonstige durch den Einsatz verursachte Kosten, Auslagen und Hilfeleistungen herangezogener Dritter,

d)

die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und

e) 

die Reparatur oder der Ersatz besonderer Ausrüstung,

die durch den Einsatz notwendig wurden.

(4) Die Stundensätze für die Einsatzkräfte unterliegen einer Kalkulation und werden mit einem Pauschalwert von 27,49 € pro Einsatzkraft/Stunde (0,46 €/Minute) festgelegt.

(5) Die Stundensätze der Feuerwehrfahrzeuge sind durch das Staatsministerium des Innern durch die Anlage 5 zu § 20 Absatz 1 und 2 Sächsische Feuerwehrverordnung festgelegt und in aktueller Fassung anzuwenden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung geltende Anlage 5 ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.

 

§ 5

Entstehung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit der Beendigung des Einsatzes bzw. der Leistung der Feuerwehr.

(2) Der Einsatz der Gemeindefeuerwehr beginnt mit Alarmierung durch die Intergrierte Regionalleitstelle und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes, mit Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes oder mit Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.

(3) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt.

§ 6

Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung und Festsetzung des Kostenersatzes im Rahmen dieser Satzung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig:

• 

Name, Anschrift des Kostenschuldners

• 

Kfz-Kennzeichen des Kostenschuldners

• 

Eigentumsverhältnisse

(2) Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung).

§ 7

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Neschwitz zur Regelung des Kostenersatzes und für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr vom 21.11.2001, nebst Anlage Kostenverzeichnis außer Kraft.

 

Bekanntmachungsvermerk:

Die Veröffentlichung der Feuerwehrkostenersatzsatzung erfolgt auf der Internetseite der Gemeinde Neschwitz unter www.neschwitz.de, Rubrik „Bekanntmachungen“.

 

Neschwitz, 09.06.2026

 

Juliane Mazalla
Bürgermeisterin

 

 

Hinweis gemäß § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der jeweils gültigen Fassung gilt, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. 

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. 

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. 

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SäachsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. 

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

 

a)

 die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

 

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

 

Neschwitz, 09.06.2026

 

 

Juliane Mazalla
Bürgermeisterin

 

Anlage 5

der Sächsischen Feuerwehrverordnung

(zu § 20 Absatz 1 und 2), zuletzt geändert am 19. Juni 2024.

 

Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge

 

Fahrzeugtyp

Stundensatz

auf Minute gerechnet:

KdoW

52,80 €

0,88 €

ELW 1

125,40 €

2,09 €

ELW 2

337,20 €

5,62 €

MTW

56,40 €

0,94 €

TSF

108,60 €

1,81 €

KLF

111,60 €

1,86 €

TSF-W

103,80 €

1,73 €

MLF

131,40 €

2,19 €

LF 10

204,00 €

3,40 €

HLF 10

214,80 €

3,58 €

LF 20-KatS

301,20 €

5,02 €

LF 20

346,20 €

5,77 €

HLF 20

397,80 €

6,63 €

TLF 2000

277,20 €

4,62 €

TLF 3000

277,80 €

4,63 €

TLF 4000

337,80 €

5,63 €

RW

433,80 €

7,23 €

GW-G

411,60 €

6,86 €

GW-U

133,20 €

2,22 €

GW-L2

238,80 €

3,98 €

DLA(K) 18

570,60 €

9,51 €

DLA (K) 23

678,60 €

11,31 €

HAB

917,40 €

15,29 €

WLF 18/5900

180,00 €

3,00 €

WLF 26/6900

190,80 €

3,18 €