Der Gemeinderat Neschwitz hat in seiner Sitzung am 20.08.2024 den 2. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Doberschütz Süd“ mit Stand vom 22.07.2024 gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.
Ziel ist es, auf dem Flurstück 349/1 der Gemarkung Doberschütz zwei Eigenheime bauplanungsrechtlich zu sichern.
Der 2. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Doberschütz Süd“, einschließlich Begründung und Anlagen wird nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 02.09.2024 bis einschließlich 06.10.2024
öffentlich ausgelegt.
Diese Bekanntmachung und die vollständigen auszulegenden Unterlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Doberschütz Süd“ (2. Entwurf mit Stand vom 22.07.2024) sind auf dem Zentralen Landesportal Sachsen (buergerbeteiligung.sachsen.de) einsehbar.
Zudem sind die vollständigen Unterlagen im Rathaus Neschwitz, Bahnhofstraße 1, 02699 Neschwitz, im Zimmer 4, während der Dienststunden für jedermann einsehbar.
| Montag | 07:00 bis 13:00 Uhr |
| Dienstag | 07:00 bis 16:00 Uhr |
| Mittwoch | 07:00 bis 13:00 Uhr |
| Donnerstag | 07:00 bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 07:00 bis 12:00 Uhr |
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im Verfahren nach § 215 a BauGB durchgeführt. Die Unterlagen beinhalten eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB hinsichtlich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ist in der Begründung des Bebauungsplanes ausführlich dargelegt und kommt zu dem Ergebnis, dass durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet werden, die einer Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG unterliegen. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vor und bei der Planung sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG zu beachten.
Auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB einschließlich Umweltbericht nach § 2a BauGB und zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wird daher gemäß § 13 Abs. 3 BauGB verzichtet.
Stellungnahmen zum 2. Entwurf können bis einschließlich 07.10.2024 schriftlich, per E-Mail (sekretariat@neschwitz.de) oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Neschwitz, Bahnhofstraße 1, 02699 Neschwitz, abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben.