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Informationsblatt der Gemeinde Neschwitz mit amtlichen Mitteilungen
Ausgabe 8/2025
Öffentliche Bekanntmachungen Zjawne wozjewjenja
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Zjawne wozjewjenje wo móžnosći, sej zapis wolerjow wobhladać, a wo přidźĕlenju wólbnych lisćikow

W tutym zjawnym wozjewjenju na to skedźbnamy, zo smĕ kóžda wólbokmana wosoba přichodnych komunalnych wólbow wšĕdny dźeń wot 20. hač k 16. dnja do wólbow w zwučenych wotewrjenskich časach zarjada do zapisa wolerjow hladać, zo by zapiski přepruwowała.

Do zapisa wolerjow su wšitke wosoby zapisane, kotrež su 18. žiwjenske lĕto dokónčili a znajmjeńša 3 mĕsacy w gmejnje resp. we wokrjesu bydla a su z tym na wólbnym dnju wólbokmane.

Štóž ma zapis wolerjow za njekorektny abo njedospołny, móže w horjeka mjenowanym času na gmejnje próstwu wo korigowanje zapodać.

Wozjewjenje nimo toho zdźĕli, kak móžeće próstwu wo wólbny lisćik stajić a kak móžece z listom wolić.

Dalše informacije wo wólbach z wólbnym lisćikom a wo listowej wólbje su na wólbnej zdźĕlence, kotruž wšitcy do zapisa wolerjow zapisani wólbokmani sčasom dóstanu.

Dokładniše informacije namakaja so w hamtskich nĕmskich wozjewjenjach.

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters am Sonntag, 07.09.2025

1.

Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde Neschwitz kann in der Zeit vom 18.08.2025 bis 22.08.2025 während der Dienststunden

Montag

9:00 – 12:00 Uhr

Dienstag

9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch

9:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag

9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr

Freitag

9:00 – 12:00 Uhr

im Rathaus der Gemeindeverwaltung, Bahnhofstraße 1, 02699 Neschwitz, Zimmer 1

von jedem Wahlberechtigten zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten eingesehen werden (§ 8 SächsKomWO).

Die Einsichtnahme kann sich auch auf die Eintragung anderer Personen erstrecken, wenn derjenige, der Einsicht nehmen möchte, Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, das nur von Bediensteten der Gemeinde bedient werden darf.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann spätestens bis zum 22.08.2025, 12 Uhr bei der Wahlbehörde Gemeindeverwaltung, Bahnhofstraße 1, 02699 Neschwitz, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes des Freistaats Sachsen sowie der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 17.08.2025 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

4. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

4.1

die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten.

4.2

die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

a)

wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen,

b)

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist auf Einsichtnahme entstanden ist, oder

c)

wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

4.3

Wahlscheinanträge können bei der Gemeindeverwaltung, Bahnhofstraße 1, 02699 Neschwitz, schriftlich oder mündlich gestellt werden.

Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Beantragung ist unzulässig.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung an der Antragstellung gehindert sind, können sich für die Antragstellung jeweils der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wer, ohne Hilfsperson zu sein, den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

4.4

Wahlscheine können beantragt werden:

von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum Freitag, 05.09.2025, 16 Uhr;

von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den unter Nr. 4.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltag, 15.00 Uhr.

Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann bis zum Tag vor der Wahl 12:00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.

5.

Dem Wahlschein sind beizufügen:

der /die amtlichen Stimmzettel,

der amtliche Stimmzettelumschlag,

der amtliche, mit der vollständigen Anschrift der Gemeinde, der Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, der Nummer des Wahlscheines, den zuständigen Wahlbezirk, ggf. Wahlkreis, falls mehrere bestehen, versehene und freigemachte Wahlbriefumschlag sowie

das Merkblatt – Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler.

6.

Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle oder in einem beliebigen Wahlbezirk des zuständigen Wahlkreises/Wahlgebiets oder durch Briefwahl wählen.

An eine andere Person als die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden.

Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.

Neschwitz, 10.07.2025

Gerd Schuster
Bürgermeister