Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 24.06.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:
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| im Ergebnishaushalt mit dem | |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf — 4.432.578 EUR |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf — 5.433.285 EUR |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf — - 1.000.707 EUR |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf — 0 EUR |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf — 0 EUR |
| - | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf — 0 EUR |
| - | Gesamtergebnis auf — - 1.000.707 EUR |
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| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf — 0 EUR |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf — 0 EUR |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf — 406.505 EUR |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf — 0 EUR |
| - | veranschlagtes Gesamtergebnis auf — - 594.202 EUR |
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| im Finanzhaushalt mit dem | |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 4.226.290 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 4.804.794 EUR |
| - | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — - 578.504 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0 EUR |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0 EUR |
| - | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — - 578.504 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 0 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 57.911 EUR |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — - 57.911 EUR |
| - | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf — - 636.415 EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird
auf — 0 EUR
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen) wird
auf — 0 EUR
festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf — 1.750.000 EUR
festgesetzt.
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)
auf — 350 v. H.
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 480 v. H.
Gewerbesteuer auf — 420 v. H.
Die Umlage der Gemeinde Puschwitz im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft an die erfüllende Gemeinde Neschwitz wird auf — 150.000 EUR
festgesetzt.
Hinsichtlich der vom Gemeinderat und vom Verwaltungsausschuss zu beschließenden über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen im Sinne von § 79 Abs. 1 SächsGemO finden die Regelungen der Hauptsatzung analog Anwendung.
| Es gelten grundsätzlich als genehmigt: | |
| - | über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen im Zusammenhang mit Abschlussbuchungen gemäß §§ 32 i. V. m. 40 Nr. 1 SächsKomKBVO; |
| - | über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen, die nur dazu dienen, dass die Darstellung von Finanzvorgängen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des § 10 SächsKomHVO erfolgt sowie die Kontierungsbestimmungen der VwV Haushaltssystematik Kommunen eingehalten werden; |
| - | über- und außerplanmäßige Aufwendungen, die aus nicht zahlungswirksamen Vorgängen resultieren; Kontierungs-bestimmungen der VwV Haushaltssystematik Kommunen eingehalten werden; |
| - | die aus zweckgebundenen Spendenmehreinnahmen zu tätigenden Mehrausgaben. |
| Des Weiteren gelten die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen, die sich buchungstechnisch aus einer Änderung des Kontenrahmens ergeben können, als genehmigt. | |
Die Vorschriften der vorläufigen Haushaltsführung gemäß §78 SächsGemO gelten uneingeschränkt weiter.
Ausgenommen sind Auszahlungen, die vollständig aus zweckgebundenen Einzahlungen, wie z.B. Mittel der Investitionspauschale oder des Straßenlastenausgleichs, gedeckt werden. Nur durch Beschluss des Gemeinderates können weitere Ausnahmen zugelassen werden.
Der beschlossene Stellenplan gilt als oberste Grenze der Personalbesetzung. Es gilt ein grundsätzlicher Einstellungsstopp.
Eine Ausnahme gilt für die Einstellung des Fachbediensteten für das Finanzwesen.
Weitere Einstellungen sind nur mit Zustimmung des Gemeinderates möglich.
Gemeinde Neschwitz, den 04.08.2025
Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sätze1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Entsprechend § 76 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird der Haushaltsplan der Gemeinde Neschwitz mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2025 von Montag, den 11.08.2025 bis einschließlich Freitag, den 15.08.2025 in der Gemeindeverwaltung Neschwitz, Bahnhofstraße 1, 02699 Neschwitz, Finanz- und Hauptamt, Zimmer 7, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.