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Informationsblatt der Gemeinde Neschwitz mit amtlichen Mitteilungen
Ausgabe 9/2025
Öffentliche Bekanntmachungen Zjawne wozjewjenja
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Öffentliche Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Daten aus dem Melderegister

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

wir möchten Sie auf ihr Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe ihrer Daten hinweisen (geregelt durch das Bundesmeldegesetz – BMG):

Widerspruch gegen Übermittlung an Religionsgesellschaften

Das Meldegesetz sieht vor, dass einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Mitglied einer öffentlich rechtlichen Religionsgemeinschaft im selben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige kann jedoch nach § 42 Abs.3 BMG die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen.

Widerspruch bei Alters- oder Ehejubiläum

Begehrt jemand eine Auskunft über Alters- oder Ehejubiläum, darf die Meldebehörde auf Grund von § 50 Abs.2 eine Melderegisterauskunft erteilen, die Vor- und Familienname, Doktorgrad, gegenwärtige Anschrift sowie Tag und Art des Jubiläums enthält.

Wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht gem. § 50 Abs.5 BMG Gebrauch machen, darf die Meldebehörde z.B. der Presse nicht mitteilen, dass Sie demnächst z. B. Ihren 80. Geburtstag oder das Jubiläum der Goldenen Hochzeit feiern.

Widerspruch gegen Übermittlung an Adressbuchverlage

Das Bundesmeldegesetz erlaubt in § 50 Abs.3 eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Auskunftserteilung können Sie gem. § 50 Abs. 3

widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen

Meldebehörden sind nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) befugt, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Daten (Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, ggf. Doktorgrad und derzeitige Anschriften) zu geben. Im Hinblick auf die bevorstehende Wahl wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs.1 BMG das Recht haben, dieser Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.

Widerspruch gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über die Streitkräfte an eventuell Freiwillige erfolgt eine jährliche Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr gem. § 36 Abs.1 des Bundesmeldegesetzes.

Gemäß § 58 c Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz- SG) in der zurzeit gültigen Fassung, ist die Gemeinde Neschwitz als zuständige Meldebehörde verpflichtet, Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt jährlich bis zum 31. März. Das Bundesamt für Personalmanagement darf die übermittelten Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über die Tätigkeit der Streitkräfte zu versenden, da Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetztes und volljährig sind, die Möglichkeit haben, sich freiwillig für den Wehrdienst zu verpflichten.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn der Betroffene der Übermittlung gemäß § 36 Abs. 2 BMG widersprochen hat. Somit werden alle Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2026 volljährig werden, auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen.

Die aufgeführten Widersprüche gelten unbefristet bzw. bis auf Widerruf für das Melderegister der Meldebehörde der alleinigen oder der Hauptwohnung. Ein bereits eingelegter Widerspruch bleibt weiterhin gültig. Das Formular zur Einrichtung einer Übermittlungssperre erhalten Sie in der Gemeinde Neschwitz zu den Sprechzeiten oder im Formularservice der Internetseite www.neschwitz.de

Pass- und Meldeamt