Das Brandenburgische Schiedsstellen- und Gütestellengesetz (BbgSchGG) regelt die außergerichtliche Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor Schiedsstellen und anerkannten Gütestellen und für Schlichtungsverfahren in Strafsachen vor Schiedsstellen.
Schiedspersonen sollen im Wohngebiet bekannt sein, Autorität besitzen und fähig sein, den Streitparteien vorurteilsfrei, sachlich und besonnen zu begegnen. Sie sollen einen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Amtsgeschäfte ausreichenden Bildungsgrad aufweisen, über die für die Amtsgeschäfte erforderliche Zeit verfügen sowie bereit sein, sich mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften vertraut zu machen.
Aufgrund des Ablaufes der fünfjährigen Wahlperiode für die Schiedsperson und deren Stellvertreter ist eine Neuwahl erforderlich. Sollten Sie Interesse an dieser ehrenamtlichen Tätigkeit haben, Ihren Lebensmittelpunkt in unserer Gemeinde, mindestens 25 Jahre alt und von Ihrer Persönlichkeit und Ihren Lebensumständen her geeignet – bewerben Sie sich bei uns!
Gewählt werden die Schiedspersonen für die Dauer von fünf Jahren von der Gemeindevertretung Neuhausen/Spree, berufen durch den Direktor des Amtsgerichtes Cottbus, der auch die Fachaufsicht über diese Tätigkeit führt.
| Schiedsperson kann nicht sein, wer | |
| • | infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 45 Strafgesetzbuch) bzw. |
| • | sich im Vermögensverfall befindet (Insolvenzverfahren) bzw. im Schuldnerverzeichnis nach § 882b Zivilprozessordnung eingetragen ist. |
Die vorgenannten Ausschlussgründe werden entsprechend geprüft.
Bewerben Sie sich formlos bis zum 30. April 2024 bei der Gemeindeverwaltung Neuhausen/Spree, Amtsweg 1, 03058 Neuhausen/Spree, telefonisch unter 035605 612-0 oder per E-Mail: info@neuhausen-spree.de. Ein entsprechendes Formular wird Ihnen dann zugesandt.