Aufgrund der Vorschriften aus § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S 116), das durch Artikel 2 Abs.17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S245) geändert worden ist, macht die Stadt Neustadt in Sachsen Folgendes bekannt:
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2022 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tag keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Diese öffentliche Bekanntmachung gilt auch für die Grundsteuern, die im Anmeldeverfahren gemäß § 42 Grundsteuergesetz erhoben werden. Auf die Abgabe von erneuten Steueranmeldungen für die Grundsteuer gemäß § 44 Abs. 3 Grundsteuergesetz wird verzichtet, soweit in der Besteuerungsgrundlage seit der letzten Anmeldung keine Änderung eingetreten ist. Auf die Verpflichtung, der Stadt Neustadt in Sachsen Änderungen in Bezug auf Eigentumsverhältnisse, Wohnfläche oder Ausstattung eigenständig mitzuteilen, wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Neustadt in Sachsen, Markt 1, 01844 Neustadt in Sachsen einzulegen.
Neustadt in Sachsen, den 10. Januar 2023