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Neustädter Anzeiger - Amts- und Heimatblatt der Stadt Neustadt in Sachsen
Ausgabe 1/2024
Amtliches
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Aus der Stadtratssitzung im Dezember

In der 54. Sitzung des Stadtrates am 20. Dezember 2023 wurden folgende Beschlüsse gefasst

SR-23-359

Wahl des Gemeindewahlausschusses der Stadt Neustadt in Sachsen für die Durchführung der Stadtratswahl am 9. Juni 2024

Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen wählt gemäß § 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) für die Durchführung der Stadtratswahl am 9. Juni 2024 folgende Bürger/innen und Stadtbedienstete in den Gemeindewahlausschuss der Stadt Neustadt in Sachsen:

Vorsitzende

Stellvertreterin

Petra Schlenker

Anja Schneider

(Bürgerin)

(Stadtbedienstete)

1. Beisitzerin

Stellvertreterin

Anja Rothe

Sarina Mann

(Stadtbedienstete)

(Stadtbedienstete)

2. Beisitzer

Stellvertreterin

Roland Boschütz

Martina Herrmann

(Bürger)

(Bürgerin)

3. Beisitzerin

Stellvertreter

Steffi Milantzkis

Holger Kirst

(Bürgerin)

(Stadtbediensteter)

SR-23-365

Ertüchtigung der IT-Sicherheit in der Stadtverwaltung Neustadt in Sachsen einschließlich der nachgeordneten Einrichtungen

Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen beschließt:

Der Bürgermeister wird zur Auftragsvergabe für Sophos-Produkte als Ersatzbeschaffung vorhandener Hard- und Software sowie zur Weiterentwicklung einer neuen ganzheitlichen Sicherheitsstruktur für die Stadtverwaltung Neustadt in Sachsen einschließlich der nachgeordneten Einrichtungen und den Schulen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 145.200,00 EUR an die Firma F2 ARIG-IT Sebnitz GmbH, Walther-Wolf-Straße 1, 01855 Sebnitz, bevollmächtigt.

SR-23-366

Bestätigung überplanmäßiger Auszahlungen im Haushaltsjahr 2023 für die Beschaffung von Hardware und Softwarelizenzen

Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen bestätigt für die notwendige Ersatzbeschaffung von Hardware sowie die notwendige Erweiterung, Verlängerung und Neubeschaffung von Softwarelizenzen der Stadtverwaltung Neustadt in Sachsen überplanmäßige Auszahlungen im Haushaltsjahr 2023 in Höhe von 84.000 EUR. Der Beschluss dient ausschließlich der Sicherstellung und Ordnung der finanziellen Mittel im Haushaltsjahr 2023. Es ist damit noch keine Ermächtigung für die Auftragsvergabe verbunden.

SR-23-358

Bestimmung des Abschlussprüfers für die Jahresabschlüsse 2021 bis 2023 der Stadt Neustadt in Sachsen

Zur Durchführung der örtlichen Prüfung nach § 104 der SächsGemO für die Jahresabschlüsse 2021 bis 2023 der Stadt Neustadt in Sachsen wird die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schell & Block GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Königsbrücker Straße 17, 01099 Dresden, bestimmt. Die Auftragssummen für die Prüfung der Jahresabschlüsse belaufen sich einschließlich Nebenkosten und gesetzlicher Umsatzsteuer (derzeit unterstellt 19 %) auf:

Jahres-abschluss

Nettobetrag einschl. Nebenkosten

in EUR

Umsatzsteuer 19 %

in EUR

Gesamt-

honorar

brutto in

EUR

2021

11.500,00

2.185,00

13.685,00

2022

11.500,00

2.185,00

13.685,00

2023

12.000,00

2.280,00

14.280,00

Der Prüfungsumfang beinhaltet gemäß § 106 Absatz 1 SächsGemO auch die Kassenprüfung der Stadt Neustadt in Sachsen.

SR-23-363

Neufassung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Neustadt in Sachsen

Der Neufassung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer für die Stadt Neustadt in Sachsen wird zugestimmt.

SR-23-360

Neufassung des Beschlusses über die Festsetzung des An- und Verkaufspreises von Verkehrsflächen

Der Stadtrat beschließt:

Der Bürgermeister wird im Zusammenhang mit Straßenschlussvermessungen und Teilungsvermessungen an öffentlich gewidmeten oder öffentlich noch zu widmenden Straßen und Wegen bevollmächtigt, die dabei entstehenden Teilflächen zu veräußern oder zu erwerben. Diese Teilflächen müssen im Regelfall unbebaut sein und im unmittelbaren Zusammenhang mit den ehemaligen, vorhandenen oder künftigen Verkehrsflächen stehen. Teilüberbauungen der v. g. Teilflächen mit Bauwerksteilen, welche vor 1990 errichtet wurden, fallen ebenfalls unter die vorstehende Regelung. Die Höhe der Kaufpreise für Verkehrsflächen und andere öffentlich genutzte private Grundstücke wird im Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG) bestimmt. Danach beträgt der Kaufpreis 20 % des Bodenwertes eines in gleicher Lage gelegenen unbebauten Grundstückes. Hierbei sieht das VerkFlBerG eine Untergrenze von 0,10 EUR/qm und eine Obergrenze von 10,00 EUR/qm bei Gemeinden mit mehr als 10.000 bis 100.000 Einwohnern vor. Die jeweiligen festgelegten Bodenrichtwerte sind den beschlossenen Bodenrichtwerten des Gutachterausschusses des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zu entnehmen. Für die Ausnahmefreiheit der Verkäufe gemäß § 90 Abs. (1), (2) und (3) Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten die in der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen festgeschriebenen Grundsätze und sind dementsprechend anzuwenden. Der Bürgermeister wird bei dem Vorliegen der v. g. Voraussetzungen zur Abgabe von Vollwertigkeitsbescheinigungen in Form des § 29 Abs. 3 Grundbuchordnung bevollmächtigt. Auf Grund der im Juni 2022 beschlossenen und veröffentlichten Bodenrichtwerte mit Stand 1. Januar 2022 sind die in der Anlage zum Beschluss dargestellten Bodenpreise in Abhängigkeit der örtlichen Lage für den Kauf und Verkauf von Verkehrsflächen anzusetzen und entsprechende Kauf- und Tauschvereinbarungen abzuschließen. Die Neufassung der An- und Verkaufspreise von Verkehrsflächen soll ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 für alle in diesem Zeitraum abzuschließenden Vereinbarungen gelten. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Notarbeauftragung. Aufgrund der Veräußerung der Verkehrsflächen zu einem Bodenpreis von 20 % des zu Grunde gelegten Bodenrichtwertes ist zur Verhinderung von Spekulationsgeschäften eine 10-jährige Mehrerlösklausel für den Fall der Weiterveräußerung der Verkehrsflächen zu Gunsten der Stadt Neustadt in Sachsen zu vereinbaren. Bereits vor dem 1. Januar 2024 abgeschlossene Vereinbarungen behalten für ihre Umsetzung mit den darin vereinbarten Bodenpreisen bis zum 31. Dezember 2024 ihre Gültigkeit.

Zum Beschluss SR-23-363

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Neustadt in Sachsen (Hundesteuersatzung)

Auf der Grundlage des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) i. d. F. d. Bek. vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 2, 6 und 7 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. d. F. d. Bek. vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24.08.2000 (SächsGVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils gültigen Fassung, und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) vom 1. November 2000 (SächsGVBl. S. 467), die durch Artikel 33 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen am 20. Dezember 2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Steuererhebung

Die Stadt Neustadt in Sachsen erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

§ 2

Steuergegenstand

(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von über drei Monate alten Hunden im Gebiet der Stadt Neustadt in Sachsen. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist. Der Nachweis obliegt dem Halter des Hundes.

(2) Abweichend von Abs. 1 unterliegt das Halten von Hunden durch Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Stadt aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese Personen die Tiere bereits bei Ankunft besitzen und in einer anderen Stadt/Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland Hundesteuern entrichten. Der Nachweis der Besteuerung obliegt dem Halter des Hundes.

(3) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden und von Hunden, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der Kreispolizeibehörde festgestellt wurde.

Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten als gefährliche Hunde:

1. American Staffordshire Terrier

2. Bullterrier

3. Pitbull Terrier

4. Staffordshire Bullterrier

Nicht darunter fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von einem Jahr. Mit Vollendung des ersten Lebensjahres erfolgt die Besteuerung als gefährlicher Hund nach § 6 dieser Satzung.

(4) Die Vermutung der Gefährlichkeit kann im Einzelfall widerlegt werden. Hierzu ist der Stadt Neustadt in Sachsen eine entsprechende Entscheidung der Kreispolizeibehörde nach § 1 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) vorzulegen.

§ 3

Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes in der Stadt Neustadt in Sachsen und deren Ortsteilen.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb bzw. auf seinem Grundstück aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen.

Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer einen Hund wenigstens drei Monate gepflegt und untergebracht, auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten von den Haushaltsangehörigen als gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Hundesteuer.

(5) Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.

§ 4

Haltung

Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haften der Eigentümer neben dem Hundehalter als Gesamtschuldner.

§ 5

Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag gehaltenen über drei Monate alten Hund.

(2) Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats.

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beendigung der Hundehaltung gemeldet wird bzw. durch eine tierärztliche Bescheinigung der Tod des Hundes bestätigt wird.

§ 6

Steuersatz

(1) Der Steuersatz beträgt für die Hundehaltung in der Stadt Neustadt in Sachsen und deren Ortsteilen im Kalenderjahr

für den ersten Hund  —  60,00 EUR

für den zweiten und jeden weiteren Hund  —  110,00 EUR

für jeden gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 3  —  500,00 EUR.

(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.

(3) Hält ein Hundehalter neben steuerbefreiten Hunden (§ 7) und steuerermäßigten Hunden (§ 8) weitere Hunde, so gelten diese als zweite oder weitere Hunde im Sinne von Abs. 1.

§ 7

Steuerbefreiung

(1) Die Steuerbefreiung wird auf Antrag für folgende Sachverhalte gewährt:

1.

Blindenführhunde,

2.

Hunde, die ausgebildet und erforderlich sind ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechtes,

3.

Diensthunde, die in Landes- und Bundesbehörden, im Rettungsdienst und Katastrophenschutz erforderlich sind und eingesetzt werden,

4.

Hunde von Forstbediensteten, bestätigten Jagdaufsehern und Jagdausübungsberechtigten mit eigenem Jagdrevier und einem Brauchbarkeitsnachweis, soweit diese Hunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind,

5.

Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

6.

Herdengebrauchshunde, die in landwirtschaftlichen Betrieben im Haupt- und Nebenerwerb erforderlich sind. Die Weidetierhaltung und Fläche des Betriebes sind mit Bescheid der Tierseuchenkasse und Berufsgenossenschaft nachzuweisen.

(2) Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde.

§ 8

Steuerermäßigung

(1) Der Hundesteuersatz nach § 6 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für:

1.

Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes erforderlich sind und eingesetzt werden.

2.

Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden gehalten werden, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist, wenn das betroffene Gebäude bzw. die Einöde mehr als 200 m Luftlinie von dem nächsten bewohnten Gebäude entfernt ist. In diesem Fall erfolgt eine Ermäßigung nur für den ersten Hund.

3.

Hunde, mit dem Nachweis einer erfolgreich abgelegten Begleithundeprüfung.

4.

Hunde von Jagdausübungsberechtigten mit Jagd-Begehungsschein und einem Brauchbarkeitsnachweis, soweit diese Hunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind.

(2) Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind gefährliche Hunde.

§ 9

Verfahren bei Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres und in den Fällen nach § 5 Abs. 2, die Verhältnisse bei Beginn der Steuerpflicht.

(2) Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde. Nachweise sind bis zum 15. März des laufenden Jahres einzureichen.

Sobald Änderungen eintreten, sind diese unverzüglich und unaufgefordert zu melden. Über eine Steuervergünstigung ist dann neu zu entscheiden.

(3) Die Steuervergünstigung wird versagt oder widerrufen, wenn:

1.

die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden soll, nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,

2.

der Halter des Hundes in den letzten 5 Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurde,

3.

die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht,

4.

die geforderten Nachweise nicht vorgelegt wurden,

5.

die Hundesteuer nach Mahnung nicht beglichen wird.

§ 10

Entrichtung der Hundesteuer

(1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt. Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf für mehrere Jahre gilt.

(2) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer und am 1. Juli des Jahres fällig. Auf Antrag kann die Hundesteuer in Teilbeträgen entrichtet werden. Der Antrag ist bis spätestens zum 15. März des laufenden Jahres bei der Stadt Neustadt in Sachsen zu stellen.

(3) Beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 6 festgesetzten Teilbetrag frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig

(4) Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Die überzahlte Steuer wird erstattet.

§ 11

Anzeigepflicht

(1) Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat diesen innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nach Zuzug unter Nachweis der Rasse, des Geschlechts, des Wurfdatums, der Farbe und Chip-Nummer der Stadt Neustadt in Sachsen anzuzeigen. Der Nachweis obliegt dem Halter des Hundes.

Mit der Anzeige erteilt der Hundehalter sein Einverständnis, bei Anmeldung eines vermutet gefährlichen Hundes bzw. Mischlingshundes die Kreispolizeibehörde zu informieren.

(2) Endet die Hundehaltung, so ist das der Stadt Neustadt in Sachsen innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Versäumt der Hundehalter diese Frist und kann über die Beendigung keinen Nachweis führen, kann die Hundesteuer bis zum Ende des Kalendermonates erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.

(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

(4) Eine Verpflichtung zur Veranlagung der Hundesteuer nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt endet, an dem die Steuerpflicht beginnt.

(5) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist in der Mitteilung nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.

(6) Endet die Hundehaltung durch Wegzug des Hundehalters aus dem Gebiet der Stadt Neustadt in Sachsen, so ist in der Mitteilung nach Abs. 2 die neue Wohnanschrift des Hundehalters anzugeben.

(7) Endet die Hundehaltung durch Tod des Hundehalters, so ist durch Verwandte, Erben oder sonstige Personen die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.

§ 12

Steueraufsicht

(1) Für jeden angemeldeten steuerpflichtigen Hund wird eine Hundemarke ausgegeben. Geht die Marke verloren, muss der Hundehalter eine neue Hundemarke erwerben. Hierfür werden Verwaltungskosten in Höhe von 5,00 EUR erhoben.

Sind durch Beschädigungen die Angaben nicht mehr lesbar oder kann die Hundemarke nicht mehr am Halsband angebracht werden, erhält der Hundehalter bei Vorlage der defekten Marke kostenfrei eine neue Hundemarke.

Steuerbefreite Hunde erhalten ihre Hundemarke, sobald die Anzeige erstattet und bestätigt wurde.

(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen Hunde außerhalb seines befriedeten Besitztums oder seiner Wohnung mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundemarke versehen.

(3) Bis zur Ausgabe neuer Hundemarken behalten die bisherigen Marken ihre Gültigkeit.

§ 13

Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig nach § 6 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.

seiner Meldepflicht nach § 11 dieser Satzung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2.

Hunde, die unter den Anwendungsbereich des GefHundG fallen, nicht als solche steuerlich anzeigt,

3.

der Verpflichtung zur Anbringung der Hundemarke am Halsband des Hundes nach § 12 Abs. 2 nicht nachkommt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 10.000,00 EUR geahndet werden.

§ 14

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Neustadt in Sachsen vom 17. Oktober 2014 mit der 1. Änderung vom 26. Februar 2015 außer Kraft.

Neustadt in Sachsen, 21. Dezember 2023

Mühle
Bürgermeister

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;

4.

vor Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Satzung

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach dem Satz 2, Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Fristen jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zum Beschluss SR-23-352 aus der Stadtratssitzung vom 23. November 2023

Satzung über die Erhebung von Gebühren für kulturelle und museale Leistungen

Auf der Grundlage des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) zuletzt geändert durch den Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen in seiner Sitzung am 23. November 2023 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für kulturelle und museale Leistungen beschlossen:

§ 1

Gebührenerhebung, Geltungsbereich

Im Rahmen dieser Satzung ist jeder berechtigt an den angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Stadt Neustadt in Sachsen erhebt für die Inanspruchnahme von kulturellen und musealen Leistungen Gebühren nach dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Benutzer der kulturellen und musealen Leistung, bei minderjährigen Benutzern deren gesetzliche Vertreter. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

Die Gebührenschuld entsteht mit Inanspruchnahme der entsprechenden Leistungen. Sie ist sofort fällig.

§ 4

Gebühren

Für die Inanspruchnahme der kulturellen und musealen Leistungen wird eine Gebühr gemäß Anlage 1 dieser Satzung erhoben.

§ 5

Steuerliche Auswirkungen

Die Gebühren sind nach § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei.

§ 6

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Neustadt in Sachsen, 4. Januar 2024

Mühle
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nummer 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für kulturelle und museale Leistungen vom 23.11.2023

Gebührenverzeichnis

Leistungen

nach § 4 Nr. 20a UStG

Gebühr

1. Eintritt zu Veranstaltungen

gesonderte Entgelte in Abhängigkeit des Kostenaufwandes

2. Führungen/museumspädagogische Programme

Schüler/Kinder im Klassen-

oder Gruppenverband

gesonderte Entgelte in Abhängigkeit des Kostenaufwandes

Begleitpersonen der

Kindergruppen

frei

Projekte, Workshops

gesonderte Entgelte in Abhängigkeit des Kostenaufwandes

Stadtführungen

gesonderte Entgelte in Abhängigkeit des Kostenaufwandes

3. weitere Dienstleistungen

Recherchen, Auskünfte,

Bereitstellung von Daten, Fotografien für private und kommerzielle Zwecke

20,00 EUR je angefangene halbe Arbeitsstunde