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Neustädter Anzeiger - Amts- und Heimatblatt der Stadt Neustadt in Sachsen
Ausgabe 1/2026
Amtliches
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Aus der Stadtratssitzung Dezember 2025

In der 17. Sitzung des Stadtrates am 17. Dezember 2025 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

SR-25-105

Feststellung des Jahresabschlusses der Stadt Neustadt in Sachsen für das Haushaltsjahr 2022

Entsprechend § 88c der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 geändert worden ist) stellt der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen den Jahresabschluss 2022 der Stadt Neustadt in Sachsen nach Durchführung der örtlichen Prüfung mit folgendem Ergebnis fest:

In der Ergebnisrechnung mit

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Summe der ordentlichen Erträge von

23.904.500,79 EUR

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Summe der ordentlichen Aufwendungen

von

23.833.519,31 EUR

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einem ordentlichen Jahresergebnis von

70.981,48 EUR

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Summe der außerordentlichen Erträge von

293.543,22 EUR

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Summe der außerordentlichen

Aufwendungen von

727.032,43EUR

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einem Sonderergebnis von

-433.489,21 EUR

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Gesamtergebnis:

-362.507,73 EUR

Das Sonderergebnis in Höhe von -433.489,21 EUR wird mit dem ordentlichen Ergebnis verrechnet. Der verbleibende Fehlbetrag in Höhe von -362.507,73 EUR wird aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses entnommen.

In der Finanzrechnung mit

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Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit von

1.669.145,15 EUR

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Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit von

-1.691.871,15 EUR

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Zahlungsmittelsaldo aus Finanzierungstätigkeit von

-191.154,16 EUR

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Rückflüsse von Darlehen

264.805,45 EUR

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Saldo aus haushaltsunwirksamen Vorgängen von

-12.442,49 EUR

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Veränderung des Zahlungsmittelbestandes um

38.482,80 EUR

In der Vermögensrechnung mit

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einer Bilanzsumme von

126.466.004,80 EUR

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einem Anlagevermögen von

106.157.890,65 EUR

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einem Umlaufvermögen von

20.292.206,80 EUR

darunter dem Bestand an liquiden Mitteln von

10.683.922,77 EUR

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Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten von

15.907,35 EUR

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einer Kapitalposition von

75.332.844,21 EUR

darunter einem Basiskapital von

64.836.468,11 EUR

und Rücklagen von

10.496.376,10 EUR

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Sonderposten von

38.986.977,95 EUR

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Rückstellungen von

1.861.892,91 EUR

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Verbindlichkeiten von

9.868.934,36 EUR

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Passiven Rechnungsabgrenzungsposten von

415.355,37 EUR

Der Bericht über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2022 der Schell & Block GmbH vom 20. November 2025 wird zur Kenntnis genommen.

SR-25-115

Umstrukturierung im Bereich Fremdenverkehrsförderung

Der Stadtrat beschließt, die Aufgaben der Fremdenverkehrsförderung in der Stadt Neustadt in Sachsen künftig in kommunaler Verantwortung durch die Stadtverwaltung Neustadt in Sachsen zu erbringen. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Dienstleistungsvertrag zur Übertragung der Aufgaben der Fremdenverkehrsförderung an die Neustadthalle-Veranstaltungs GmbH für die Jahre 2025/2026 (SR-24-014) vorzeitig zu kündigen. Es sollen alle erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung der Touristinformation an ihrem neuen Standort im Erdgeschoss der kommunalen Liegenschaft Markt 24 eingeleitet, die notwendigen personellen Maßnahmen zur Besetzung der Touristinformation in die Wege geleitet und die haushalterische Einordnung der Erträge und Aufwendungen den Bereich Tourismus betreffend im Haushaltsplan des Jahres 2026 neu geordnet werden. Der Überleitungsprozess soll bis spätestens 31. März 2026 abgeschlossen sein.

SR-25-116

Abschluss eines Verwaltungsvertrages mit der Technische Dienste Neustadt GmbH (TDN) für das Objekt Neustadthalle, Johann-Sebastian-Bach-Straße 15

Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen bestätigt den Abschluss eines Verwaltungsvertrages mit der Technische Dienste Neustadt GmbH (TDN) für das Objekt Neustadthalle, Johann-Sebastian-Bach-Straße 15 in 01844 Neustadt in Sachsen zum 1. Januar 2026. Der Bürgermeister wird ermächtigt, alle Vorbereitungen für die Vertragserstellung zu treffen und den Verwaltungsvertrag abzuschließen. Er ist befugt, geringfügige Änderungen im Verwaltungsvertrag ohne erneute Zustimmung des zuständigen Gremiums umzusetzen. Des Weiteren wird der Bürgermeister beauftragt, die sich aus den o. g. Punkten ergebenden Vertragsänderungen mit den Mietern bzw. Pächtern des Objektes zu vollziehen.

SR-25-117

Verschmelzung der Neustadthalle-Veranstaltungs GmbH auf die mariba Freizeitwelt Neustadt GmbH zum 1. Januar 2026

Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen beschließt die Verschmelzung der Neustadthalle-Veranstaltungs GmbH auf die mariba Freizeitwelt Neustadt GmbH steuerlich rückwirkend zum 1. Januar 2026 entsprechend der Empfehlungen der Schell & Block GmbH, Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung. Der Bürgermeister wird beauftragt, die entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse zu fassen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, alle Vorbereitungen für die Umsetzung der o. g. Punkte zu treffen, um den Verschmelzungsvertrag notariell zu beurkunden.

SR-25-114

Sanierung Schulhof der Julius-Mißbach-Grundschule Neustadt - Haushalterische Fortschreibung und Vergabe Landschaftsbauarbeiten

Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen beschließt die Vergabe der Landschaftsbauarbeiten - Los 2 für das Vorhaben „Sanierung Schulhof der Julius-Mißbach-Grundschule in Neustadt in Sachsen“ an die Firma DTM Landschaftsbau GmbH Sachsen, Bischofswerdaer Straße 20, 01900 Großröhrsdorf, OT Bretnig. Die Auftragssumme beträgt 466.555,07 EUR inkl. 19 % MwSt.

SR-25-113

Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Neustadt in Sachsen (Kostensatzung)

Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen beschließt den Entwurf vom 24. Oktober 2025 der Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt in Sachsen (Kostensatzung).

SR-25-104

Änderung der Entgeltordnung zur Erhebung von Entgelten für die Nutzung von kommunalen Flächen

Der Stadtrat beschließt die Entgeltordnung zur Erhebung von Entgelten für die Nutzung von kommunalen Flächen (Entgeltordnung, Anlage zur Entgeltordnung). Die neue Entgeltordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die bisher gültige Entgeltordnung der Stadt Neustadt in Sachsen vom 20. April 2023 tritt zum 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Zum Beschluss SR-25-113

Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Neustadt in Sachsen (Kostensatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist und des § 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) und des § 20 der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBI. S. 291), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBI. S. 532) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen in seiner Sitzung am 17. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt in Sachsen im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 6, 16 Abs. 1 und 2, 22, 23 und 69 des SächsBRKG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der aktuell gültigen Feuerwehrsatzung. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierungen durch Brandmeldeanlagen und eCall-Systeme.

§ 2

Begriffsbestimmung

(1) Kosten im Sinne des SächsBRKG sind alle der Stadt Neustadt in Sachsen durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Aufwendungen.

(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit der Herstellung der Einsatzbereitschaft (Status 2) im Feuerwehrgerätehaus. Die sich aus dem Einsatz ergebende Zeit zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft zählt zum Einsatz.

(3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer, Besitzer/Nutzungsberechtigte oder der Betreiber eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, einer Anlage oder einer Fläche.

§ 3

Kostenersatz nach § 69 Abs. 2 sowie § 22 SächsBRKG

(1) Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Rahmen des § 69 Abs. 2 SächsBRKG verlangt:

1.

Leistungen, die infolge vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Einsätze hervorgerufen werden,

2.

Leistungen, die durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Sattelaufliegern, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden,

3.

Leistungen, die aufgrund eines Fehlalarms durch ein automatisches Notrufsystem, eCall-System ausgelöst werden,

4.

Leistungen, die auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich werden,

5.

Leistungen, die aufgrund eines Fehlalarms durch eine automatische Brandmeldeanlage erforderlich werden,

6.

Leistungen, die infolge der missbräuchlichen Alarmierung der Feuerwehr (Alarmierung der Feuerwehr wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen) erforderlich werden,

7.

Brandsicherheitswachen,

8.

Leistungen, im Zusammenhang mit einem gemeindeübergreifenden Einsatz (i. S. d. § 14 SächsBRKG), soweit keine anderen Vereinbarungen bestehen.

(2) Kostenersatz wird zudem entsprechend § 22 Abs. 6 SächsBRKG i. V. m. § 17 Sächsische Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) für Brandverhütungsschauen verlangt.

§ 4

Kostenersatz nach § 69 Abs. 3 SächsBRKG

Die Stadt Neustadt in Sachsen verlangt zudem auf der Grundlage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG Ersatz der Kosten, die durch einen Einsatz außerhalb der Brandbekämpfung entstanden sind, insbesondere für:

1.

die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen.

2.

die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum- und Sicherungsarbeiten.

3.

die zeitweise Überlassung von Geräten und Material zum Ge- und Verbrauch.

4.

andere Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderungen und im Interesse Einzelner ergibt.

5.

Trageleistungen der Feuerwehr, die im Rahmen des Rettungsdienstes auf Anforderung erfolgen.

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes

(1) Soweit im Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses i. V. m. der Anlage 5 der Sächsischen Feuerwehrverordnung sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Grundlage hierfür sind die Einsatzberichte der Ortsfeuerwehren der Stadt Neustadt in Sachsen. Für im Kostenverzeichnis nicht aufgeführte Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände wird Kostenersatz erhoben, die nach den im Kostenverzeichnis enthaltenen vergleichbaren Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen zu bemessen sind. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung des Kostenersatzes nach §§ 3 und 4 dieser Satzung.

(2) Die Kosten der im Kostenverzeichnis bezeichneten Leistungen verstehen sich als Nettokosten. Sofern die Leistungen der Feuerwehr der Umsatzsteuer unterliegen, ist die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu vergüten.

(3) Die Kosten werden minutengenau abgerechnet und erhoben. Der Minutensatz beträgt jeweils ein Sechzigstel des im Kostenverzeichnis angegebenen Kostensatzes. Abweichend von der Regelung der Sätze 1 und 2 werden die Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen für jede angefangene halbe Stunde erhoben.

(4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffungen bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft.

(5) Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % berechnet.

(6) Aufwendungsersatz wird nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Geräte zum Einsatz gekommen sind. Werden mehr Personal und Geräte am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.

(7) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Stadt Neustadt in Sachsen in Rechnung gestellt werden.

(8) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.

§ 6

Kostenschuldner

(1) Kostenersatz wird entsprechend § 69 Abs. 2 SächsBRKG verlangt:

-

in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 vom Verursacher,

-

in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 vom Halter des Fahrzeuges,

-

in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 vom Halter, Eigentümer oder Besitzer des automatischen Notrufsystems (eCall-Systems),

-

in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 vom Eigentümer, Betreiber oder Besitzer der Anlage oder des Grundstücks,

-

in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5 vom Betreiber der Brandmeldeanlage,

-

in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 7 von demjenigen, in dessen Interesse die Brandsicherheitswache gestellt wird

und

-

in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 8 von der Gemeinde, der überörtliche Hilfe geleistet wurde.

(2) Darüber hinaus ist zum Kostenersatz für Einsätze außerhalb der Brandbekämpfung verpflichtet:

-

derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes (SächsPVDG) vom 11. Mai 2019 (SächsGVBI. S. 358) und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) vom 11. Mai 2019 (SächsGVBI. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen.

-

der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder diejenigen Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausüben,

-

derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.

(3) Kostenschuldner im Falle der Brandverhütungsschau ist entsprechend § 17 SächsFwVO der Eigentümer oder Besitzer des der Brandverhütungsschau unterliegenden Objektes.

(4) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften gemäß § 421 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als Gesamtschuldner.

§ 7

Entstehung und Fälligkeit

Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit Zugang des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Neustadt in Sachsen (Kostensatzung) vom 22. November 2012 und die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Neustadt in Sachsen vom 23. Februar 2023 treten gleichzeitig außer Kraft.

Neustadt in Sachsen, 18. Dezember 2025

Sachse
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kostenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Neustadt in Sachsen

Tarifstelle

Gebühr

Gebühr

EUR/h

EUR/min

1. Technik

1.1.

Kommandowagen Kdow

52,80

0,88

1.2.

Einsatzleitwagen ELW 1

125,40

2,09

1.3.

Einsatzleitwagen ELW 2

337,20

5,62

1.4.

Wechselladerfahrzeug WLF inkl. AB

59,68

1,00

1.5.

Löschfahrzeug LF 10

204,00

3,40

1.6.

Löschfahrzeug HLF 10

214,80

3,58

1.7.

Tanklöschfahrzeug TLF 4000

337,80

5,63

1.8.

Tragkraftspritzenfahrzeug TSF

108,60

1,81

1.9.

Rüstwagen RW

433,80

7,23

1.10.

Drehleiter mit Korb DLA (K) 23

678,60

11,31

1.11.

Mannschaftstransportwagen MTW

56,40

0,94

1.12.

Mehrzweckfahrzeug MZF

56,40

0,94

1.13.

Erkundungskraftwagen ErkKW

56,40

0,94

Tarifstelle

Gebühr

je Einheit

in EUR

2. Leistung Atemschutzwerkstatt

2.1.

Atemschutzmasken

2.1.1.

Atemschutzmaske

halbjährliche Prüfung

15,03

Stück

2.1.2.

waschen, desinfizieren, prüfen

nach Gebrauch

25,05

Stück

2.1.3.

Wechsel von:

-

Sichtscheibe

15,03

Stück

-

Bebänderung

15,03

Stück

-

Innenmaske

5,01

Stück

-

Sprechmembran

5,01

Stück

-

Aus- und Einatemventil

5,01

Stück

-

Einbau Sehhilfe

5,01

Stück

-

Filteranschluss

15,03

Stück

-

Ausatemventilsitz

5,01

Stück

2.2.

Pressluftatemgerät

2.2.1.

halbjährliche Prüfung

15,03

Stück

2.2.2.

waschen, desinfizieren, prüfen

nach Gebrauch

35,08

Stück

2.2.3.

Bebänderung wechseln

15,03

Stück

2.2.4.

Bebänderung waschen

25,05

Stück

(inkl. Demontage und Montage)

2.2.5.

Druckminderer wechseln

10,02

Stück

Tarifstelle

Gebühr

je Einheit

in EUR

2.3.

Lungenautomat

2.3.1.

waschen, desinfizieren, prüfen

nach Gebrauch

20,04

Stück

2.3.2.

halbjährliche Prüfung

10,02

Stück

2.3.3.

Membran wechseln

5,01

Stück

2.3.4.

Grundüberholung (Auer)

15,03

Stück

2.4.

Pressluftflaschen

2.4.1.

Füllen 200 bar (2 Liter)

5,01

Stück

2.4.2.

Füllen 200 bar (4 Liter)

5,01

Stück

2.4.3.

Füllen 300 bar (6 Liter)

10,02

Stück

2.4.4.

Ventil wechseln

20,04

Stück

2.4.5.

Ober- und Unterspindel wechseln

10,02

Stück

2.4.6.

Reinigung

5,01

Stück

2.5.

Chemikalienschutzanzug

2.5.1.

Chemikalienschutzanzug jährliche Prüfung

45,10

Stück

2.5.2.

waschen, desinfizieren, prüfen

nach Gebrauch

90,20

Stück

2.5.3.

Wechsel von:

-

Stiefel

35,08

Stück

-

Handschuhe

35,08

Stück

-

Sichtscheibe

60,13

Stück

-

Ausatemventil

5,01

Stück

2.5.4.

Zubehör reinigen

15,03

Stück

3. Schläuche

3.1.

Einbinden C- Druckschlauchkupplung

15,03

Stück

3.2.

Einbinden B- Druckschlauchkupplung

15,03

Stück

3.3.

Einbinden D- Druckschlauchkupplung

10,02

Stück

3.4.

Einbinden Saugschlauchkupplung

25,05

Stück

3.5.

D/C/B- Druckschlauch waschen, prüfen, trocknen

30,07

Stück

3.6.

Saugschlauch waschen, prüfen, trocknen

45,10

Stück

Tarifstelle

Gebühr

Gebühr

EUR/h

EUR/min

4. Personal - Einsatz

4.1.

Feuerwehrmann

60,13

1,00

(Gebührenkalkulation Personal gemäß § 69 Abs. 5 SächsBRKG)

5. Personal Brandverhütungsschau

5.1.

Personalkosten gehobener Dienst

69,11

1,15

(DA 10/19/24/0 vom 22. Mai 2024)

5.2.

Zuzüglich einer Kostenpauschale

55,11

Fall

für die Vor- und Nachbearbeitung

einer Brandverhütungsschau -

Personalkosten Mittlerer Dienst

(DA 10/19/24/0 vom 22. Mai 2024)

6. Brandsicherheitswache

6.1.

Einsatzleiter

19,00

Stunde

(§ 8 Feuerwehrentschädigungssatzung)

6.2.

Sicherheitsposten

19,00

Stunde

(§ 8 Feuerwehrentschädigungssatzung)

7. Brandübungscontainer

7.1.

Nutzungsgebühr je Ausbildung

250,00

Stück

(ohne Nebenkosten, max. 8 Teilnehmer)

8. Brandmeldeanlagen

8.1.

Kostenpauschale für die Feuerwehrschließung

60,13

Fall

an Brandmeldeanlagen

Zum Beschluss SR-25-104

Entgeltordnung zur Erhebung von Entgelten für die Nutzung von kommunalen Flächen

§ 1

Entgeltpflicht

Die Stadt Neustadt in Sachsen erhebt für die Nutzung von kommunalen Flurstücken oder Teilflächen davon (die verschiedenen Möglichkeiten sind in der Anlage dieser Entgeltordnung aufgeführt) im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltung Entgelte auf privatrechtlicher Basis.

§ 2

Umsatzsteuerpflicht

Die in der Anlage dieser Entgeltordnung ausgewiesenen Entgelte sind Nettobeträge. Soweit die Entgelte der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich zu erheben.

§ 3

Grundsteuer

Dem Nutzer/Pächter wird die durch die Stadt Neustadt in Sachsen geschuldete Grundsteuer für die Gebäude sowie die Grundsteuer für den Grund und Boden als Nebenkosten auferlegt.

§ 4

Zahlungspflichtiger

Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet, wer die Nutzung veranlasst bzw. wahrnimmt. Es wird bestimmt, dass derjenige Schuldner ist, in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt und derjenige, der die Schuld gegenüber der Stadt Neustadt in Sachsen schriftlich übernimmt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Höhe der Entgelte

Die Höhe der Entgelte richtet sich unter Berücksichtigung des Aufwandes nach dem als Anlage zu dieser Entgeltordnung beigefügten Entgeltverzeichnis.

§ 6

Entstehung der Entgeltschuld

Die Entgeltschuld entsteht mit der Nutzung bzw. Inanspruchnahme eines Flurstückes oder Teilflächen davon, wenn nicht eine unentgeltliche Nutzung vertraglich vereinbart wird.

§ 7

Zeitpunkt der Fälligkeit

Die Entgelte werden mit der Nutzung bzw. Inanspruchnahme eines Flurstückes oder Teilflächen davon fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt vertraglich vereinbart wird.

§ 8

Verzugszinsen

Werden Entgelte nicht bis zum Ablauf der Fälligkeit entrichtet, werden Verzugszinsen nach § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erhoben.

§ 9

Haftung

Der Nutzer/Pächter übernimmt die volle Haftung für das Nutzungs-/Pachtobjekt. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine beauftragten Bediensteten, Gäste, Besucher, Lieferanten etc. entstehen. Der Nutzer/Pächter stellt die Stadt Neustadt in Sachsen von jeglicher Inanspruchnahme durch ihn und Dritte frei, soweit dies gesetzlich möglich ist.

§ 10

Schlussbestimmung

Diese Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Die bisher gültige Entgeltordnung der Stadt Neustadt in Sachsen vom 20. April 2023 tritt zum 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Neustadt in Sachsen, 18. Dezember 2025

Sachse
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

c)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

d)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage der Entgeltordnung zur Erhebung von Entgelten für die Nutzung von kommunalen Flächen

1.

PKW-Stellplätze

a)

PKW-Stellplatz

150,00 EUR/Jahr

2.

Grundstücksteilflächen für aufstehende Gebäude im Privateigentum

a)

Garage in Garagengemeinschaften

105,00 EUR/Jahr

b)

Garage, Einzelgaragen, Carports

135,00 EUR/Jahr

c)

Sonstige Gebäude, Nebengelasse etc. 7,00

EUR/qm/Jahr

d)

Garagenstellplatz

135,00 EUR/Jahr

e)

sonstige Gebäudeflächen

7,00 EUR/qm/Jahr

Pkt. 2. a) bis 2. e) inklusive Grundsteuer

3.

Einzel- und Erholungsgärten

a)

Gartengrundstück, nicht baul. genutzt 0,20

EUR/qm/Jahr

b)

Gartengrundstück, baulich genutzt

0,40 EUR/qm/Jahr

c)

Haus- und Vorgärten

0,40 EUR/qm/Jahr

Pkt. 3. a) bis 3. c) inklusive Grundsteuer

d)

Kleingärten in Anlagen, die dem Bundeskleingartengesetz unterliegen

0,06 EUR/qm/Jahr

Pkt. 3. d) exklusive Grundsteuer

einzelfallbezogen

4.

Grünflächen (Kleinst- und Splitterflächen)

a)

ertragsfähige Grünflächen

0,10 EUR/qm/Jahr

5.

Landwirtschaftliche Nutzflächen

a)

Nutzung durch Landwirte im Haupt- oder Nebenerwerb

-

Grünland (GR)

2,10 EUR/Bodenpunkt/ha/Jahr

-

Ackerland (A)

3,00 EUR/Bodenpunkt/ha/Jahr

Pkt. 5. a) exklusive Grundsteuer

13,00 EUR/ha/Jahr

b)

Nutzung durch Privatpersonen ohne landwirtschaftlichen Erwerb bzw. Nebenerwerb

0,03 EUR/qm/Jahr

6.

Ödland, feuchte Wiesen, Überschwemmungsgebiete

a)

Ödland, feuchte Wiesen, Überschwemmungsgebiete

24,00 EUR/psch/Jahr

7.

Teiche/Fließgewässer

a)

Teiche, nach dem Fischereirecht zur gewerblichen Nutzung verpachtet

45,00 EUR/ha/Jahr

b)

Fließgewässer, nach dem Fischereirecht zur gewerblichen Nutzung verpachtet

45,00 EUR/ha/Jahr

c)

Teiche, zur Nutzung an den Anglerverband/an die Anglervereine verpachtet

45,00 EUR/ha/Jahr

Pkt. 7. a) bis 7. c) exklusive Grundsteuer

13,00 EUR/ha/Jahr

d)

Teiche, zur Nutzung an Privatpersonen verpachtet, in Abhängigkeit der Nutzungsaufwendungen

0,05 bis 0,15 EUR/qm/Jahr

8.

Flächen für sonstige und gewerbliche Nutzung

(soweit nicht unter die Sondernutzungsgebührensatzung fallend)

a)

Lagerflächen Baumaterialien/-stoffe

0,03 EUR/qm/Tag

b)

Lagerflächen für Polder

0,03 EUR/qm/Tag

c)

Abstellen von Containern, Baumaschinen,

Baustelleneinrichtungen etc.

0,05 EUR/qm/Tag

9.

Festsetzung des Mindestpachtzinses

a)

Bei einer Unterschreitung des jährlichen Pachtzinses von 24,00 EUR/Jahr aus den vorstehenden Nummern 3, 4, 5 und 7 beträgt der pauschale jährliche Mindestpachtzins

24,00 EUR/psch/Jahr

b)

Bei einer Unterschreitung des monatlichen Pachtzinses von 24,00 EUR/Monat aus der vorstehenden Nummer 8 beträgt der pauschale monatliche Mindestpachtzins

24,00 EUR/psch/Monat

Die Anlage zur Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.