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Neustädter Anzeiger - Amts- und Heimatblatt der Stadt Neustadt in Sachsen
Ausgabe 11/2025
Amtliches
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Doppelhaushalt 2025/2026 der Stadt Neustadt in Sachsen bestätigt

Der am 16. April 2025 beschlossene Haushalt für die Jahre 2025 und 2026 wurde der Kommunalaufsicht zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit übergeben. Die Haushaltssatzung 2025/ 2026 enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat die Haushaltssatzung 2025/2026 der Stadt Neustadt in Sachsen sowie den Wirtschaftsplan 2025 der Eigenbetriebe am 15. Mai 2025 bestätigt/genehmigt.

Damit ist die Arbeitsgrundlage gegeben. Die öffentliche Bekanntmachung ergeht nachfolgend.

Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Stadt Neustadt in Sachsen

für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 und Festsetzung der Wirtschaftspläne für den Eigenbetrieb Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen für das Wirtschaftsjahre 2025 sowie für den Eigenbetrieb Wohnungs- und Gebäudewirtschaft Neustadt in Sachsen für das Wirtschaftsjahr 2025.

I.

Haushaltssatzung der Stadt Neustadt in Sachsen

Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen in seiner Sitzung am 16. April 2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025/2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:

im ERGEBNISHAUSHALT

2025

2026

mit dem

in EUR

in EUR

Gesamtbetrag der ordentlichen

Erträge auf

23.730.198

24.283.971

Gesamtbetrag der ordentlichen

Aufwendungen auf

26.238.646

26.493.884

Saldo aus den ordentlichen

Erträgen und Aufwendungen

(ordentliches Ergebnis) auf

-2.508.448

-2.209.913

Gesamtbetrag der außerordentlichen

Erträge auf

22.000

25.000

Gesamtbetrag der außerordentlichen

Aufwendungen auf

22.000

25.000

Saldo aus den ordentlichen

Erträgen und Aufwendungen

(Sonderergebnis) auf

0

0

Gesamtergebnis

-2.508.448

-2.209.913

Betrag der veranschlagten Ab-

deckung von Fehlbeträgen des

ordentlichen Ergebnisses aus

Vorjahren auf

0

0

Betrag der veranschlagten Ab-

deckung von Fehlbeträgen des Son-

derergebnisses aus Vorjahren auf

0

0

2025

2026

in EUR

in EUR

Betrag der Verrechnung eines Fehl-

betrages im ordentlichen Ergebnis

mit dem Basiskapital gemäß § 72

Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

-1.265.272

-1.212.303

Betrag der Verrechnung eines

Fehlbetrages im Sonderergebnis

mit dem Basiskapital gemäß § 72

Absatz 3 Satz 3 SächsGemO

0

0

veranschlagtes Gesamtergebnis auf

-1.243.176

-997.610

im FINANZHAUSHALT mit dem

Gesamtbetrag der Einzahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit

22.068.960

22.645.242

Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit

23.273.148

23.620.998

Zahlungsmittelüberschuss oder

-bedarf aus laufender Verwaltungs-

tätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge

der Ein- und Auszahlungen aus

laufender Verwaltungstätigkeit auf

-1.204.188

-975.756

Gesamtbetrag der Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

2.368.873

1.081.773

Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

7.069.670

3.945.020

Saldo der Einzahlungen und

Auszahlungen aus Investitions-

tätigkeit auf

-4.700.797

-2.863.247

Finanzierungsmittelüberschuss

oder -fehlbetrag als Saldo aus dem

Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag

aus laufender Verwaltungstätigkeit und

dem Saldo der Gesamtbeträge der

Einzahlungen und Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

-5.904.985

-3.839.003

Gesamtbetrag der Einzahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

0

0

Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

204.300

190.900

Saldo der Einzahlungen und

Auszahlungen aus Finanzierungs-

tätigkeit auf

-204.300

-190.900

Veränderung des Bestandes an

Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr

auf

-6.109.285

-4.029.903

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen

Kreditaufnahmen für Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen

wird auf

0

0

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflich-

tungsermächtigungen zur Leistung von

Investitionen und Investitions-

förderungsmaßnahmen, der in künf-

tigen Jahren erforderlich ist, wird auf

3.142.700

3.838.700

festgesetzt.

2025

2026

in EUR

in EUR

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite,

der zur rechtzeitigen Leistung von

Auszahlungen in Anspruch ge-

nommen werden darf, wird auf

2.500.000

2.500.000

festgesetzt.

- nachrichtlich –

Die Hebesätze für die Grund- und

Gewerbesteuer wurden mit separater

Satzung festgesetzt:

für die land- und forstwirtschaft-

lichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

320 v.H.

320 v.H.

für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf

420 v.H.

420 v.H.

Gewerbesteuer auf

400 v.H.

400 v.H.

der Steuermessbeträge.

- nachrichtlich -

II.

Festsetzung des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes „Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen“ für das Wirtschaftsjahr 2025

Aufgrund des § 74 in Verbindung mit dem § 91 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen sowie dem § 16 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen hat der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen in der Sitzung am 21.11. 2024 den Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb „Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen“ für das Wirtschaftsjahre 2025 beschlossen:

§ 1

Es betragen im Wirtschaftsjahr 2025:

1.

im Erfolgsplan

die Erträge

2.099.506 EUR

die Aufwendungen

2.091.839 EUR

der Jahresverlust

7.667 EUR

2.

im Liquiditätsplan

der Cashflow aus laufender

Geschäftstätigkeit

438.212 EUR

der Cashflow aus der

Investitionstätigkeit

-669.000 EUR

der Cashflow aus der

Finanzierungstätigkeit

105.000 EUR

§ 2

Es werden im Wirtschaftsjahr 2025 festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag

der Kredite für Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen  —  0 EUR

2.

der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf  —  0 EUR

3.

der Höchstbetrag der

Kassenkredite auf  —  262.000 EUR

- nachrichtlich -

III.

Feststellung des Wirtschaftsplanes für den Eigenbetrieb „Wohnungs- und Gebäudewirtschaft der Stadt Neustadt in Sachsen“ für die Jahr 2025

Aufgrund des § 74 in Verbindung mit § 91 der Gemeindeord-nung für den Freistaat Sachsen sowie dem § 16 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen hat der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen in seiner Sitzung am 21.11.2024 den Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb „Wohnungs- und Gebäudewirtschaft Neustadt in Sachsen“ für das Wirtschaftsjahr 2025 beschlossen:

§ 1

Im Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 betragen

1.

im Erfolgsplan

die Erträge

323.030 EUR

die Aufwendungen

320.160 EUR

der Jahresgewinn

2.870 EUR

2.

im Liquiditätsplan

der Cashflow aus laufender

Geschäftstätigkeit

98.530 EUR

der Cashflow

aus der Investitionstätigkeit

500 EUR

der Cashflow aus der

Finanzierungstätigkeit

-91.131 EUR

§ 2

Im Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 werden festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für

Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen

0 EUR

2.

der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf

0 EUR

3.

der Höchstbetrag der

Kassenkredite auf

46.000 EUR

Neustadt in Sachsen, 19.05.2025

Mühle
Bürgermeister

Die Bekanntmachungen erfolgen aufgrund des § 76 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen mit dem Hinweis, dass der Doppelhaushalt 2025 und 2026 der Stadt Neustadt in Sachsen und die Wirtschaftspläne 2025 der beiden Eigenbetriebe „Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen“ und „Wohnungs- und Gebäudewirtschaft Neustadt in Sachsen“ in der Zeit

von Montag, dem 02.06.2025 bis einschließlich Dienstag, den 10.06.2025,

während der üblichen Dienststunden im Rathaus Neustadt in Sachsen, Zimmer 15, ausliegen bzw. zusätzlich elektronisch unter www.neustadt-sachsen.de/buergerservice/bekanntmachungen.php eingesehen werden können.

Hinweis nach § 4 Absatz 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.