In der 12. Sitzung des Stadtrates am 18. Juni 2025 wurden folgende Beschlüsse gefasst:
SR-25-062
Haushaltsermächtigungen zum Jahresabschluss 2024
Der Stadtrat bestätigt auf der Grundlage des § 21 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung (SächsKomHVO) vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), zuletzt durch die Verordnung vom 18. März 2022 (SächsGVBl. S. 259) geändert, vorab der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2024, die in den Anlagen bezifferten Haushaltsermächtigungen.
SR-25-066
Satzung über die Aufwandsentschädigung, Ehrungen und Zuschüsse für die ehrenamtlich Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt in Sachsen (Feuerwehrentschädigungssatzung - FeuerwEntschS)
Der Neufassung der Satzung über die Aufwandsentschädigung, Ehrungen und Zuschüsse für die ehrenamtlich Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt in Sachsen (Feuerwehrentschädigungssatzung - FeuerwEntschS) wird zugestimmt.
SR-25-070
Bevollmächtigung des Bürgermeisters zur Vergabe von Planungs-, Bau- und Lieferleistungen für Vorhaben aus dem Haushaltsjahr 2025
Der Stadtrat bevollmächtigt den Bürgermeister zur Vergabe von Planungs-, Bau- und Lieferleistungen für folgende Vorhaben aus dem Haushaltsjahr 2025 unter Beachtung der Haushaltseinordnung und vorliegender Förderzuwendungen:
| 1. | Grundschule Neustadt - Sanierung Außenbereich |
|
| Vergabe von Planungsleistungen |
| 2. | Stadtumbaugebiet „Neustadt West“ - Bolzplatz |
|
| Vergabe von Planungs- und Bauleistungen |
| 3. | Stadtumbaugebiet „Nördliche Innenstadt“ - Markt 24 |
|
| Fassadenarbeiten, Vergabe von Planungs- und Bauleistungen |
| 4. | Grundschule Oberottendorf - Brandschutzmaßnahmen |
|
| Vergabe von Planungs- und Bauleistungen |
| 5. | Rittergut Polenz (Gesindehaus) - 2. Bauabschnitt |
|
| Vergabe von Planungsleistungen |
| 6. | Gemeindestraßen - Erneuerung von Durchlässen |
|
| Vergabe von Planungs- und Bauleistungen |
| 7. | Brücken - Erneuerung Brückenbauwerk BER 113 |
|
| Vergabe von Planungsleistungen |
| 8. | Öffentliche Gewässer - HWRMP |
|
| Langburkersdorfer Dorfbach |
|
| Vergabe von Planungsleistungen |
SR-25-073
Vergabe von Bauleistungen für die Instandsetzung Markt in Neustadt in Sachsen, 2. Bauabschnitt und Bestätigung der überplanmäßigen Auszahlungen
Die Vergabe der Bauleistungen für das Vorhaben zur Instandsetzung Markt, 2. Bauabschnitt in Neustadt in Sachsen an die Firma MONTAG Straßen- und Tiefbau GmbH & Co. KG, Hertigswalde 144, 01855 Sebnitz, wird bestätigt. Die Auftragshöhe für die Bauleistung beträgt 158.606,03 EUR inkl. 19 % MwSt.
SR-25-064
Grundstücksangelegenheiten zur Umverlegung eines Ortsstraßenteilstückes der Bischofswerdaer Straße im OT Oberottendorf
Der Stadtrat beschließt, dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Umverlegung eines Teilstückes der Bischofswerdaer Straße aus dem Geltungsbereich des Rahmenbetriebsplanes „Steinbruch Oberottendorf“ zwischen der Stadt Neustadt in Sachsen und der Steinbruch Oberottendorf GmbH, eingetragen unter HRB 33487 beim Amtsgericht Dresden, einzuleiten sind. Die Stadt Neustadt in Sachsen verkauft eine Teilfläche von ca. 5.400 qm des Flurstückes Nr. 478/1 der Gemarkung Oberottendorf zu einem Bodenpreis von 1,35 EUR/qm (Verkehrsfläche) an die Steinbruch Oberottendorf GmbH. Der vorläufige Kaufpreis beträgt somit 7.290,00 EUR. Des Weiteren verkauft die Stadt Neustadt in Sachsen die zu der v. g. Teilfläche des Flurstückes Nr. 478/1 gehörigen kommunalen Vermögensgegenstände der Ortsstraße und deren zugehörigen Nebenflächen zu einem Vermögensbilanzwert von insgesamt 72.195,55 EUR mit Stand 31. Dezember 2024. Die Steinbruch Oberottendorf GmbH verkauft eine Teilfläche von ca. 700 qm des Flurstückes Nr. 465/4, eine Teilfläche von ca. 560 qm des Flurstückes Nr. 461, eine Teilfläche von ca. 2.800 qm des Flurstückes Nr. 468, eine Teilfläche von ca. 1.190 qm des Flurstückes Nr. 474 sowie eine Teilfläche von ca. 1.090 qm des Flurstückes Nr. 495/a, alle der Gemarkung Oberottendorf, zu einem Bodenpreis von 1,35 EUR/qm (Verkehrsfläche) an die Stadt Neustadt in Sachsen. Des Weiteren verkauft die Steinbruch Oberottendorf GmbH eine weitere Teilfläche von ca. 1.620 qm des Flurstückes Nr. 465/4 der Gemarkung Oberottendorf zu einem Bodenpreis von 0,83 EUR/qm (Grünfläche, Nebenanlage) an die Stadt Neustadt in Sachsen. Der vorläufige Gesamtkaufpreis beträgt 9.903,60 EUR. Entsprechend der Vereinbarung vom 14. Mai 1996 zwischen der „Sutter Bau GmbH“ und der Gemeinde Hohwald erfolgt die Übertragung einer weiteren Teilfläche von ca. 1.950 qm des Flurstückes Nr. 465/4 der Gemarkung Oberottendorf zu einem Bodenpreis von 0,00 EUR/qm von der Steinbruch Oberottendorf GmbH an die Stadt Neustadt in Sachsen. Die Grunderwerbsnebenkosten und Kosten der notariellen Beurkundung sind von den jeweiligen Erwerbern anteilig gemäß ihren Erwerbspreisen zu tragen. Die Kosten der erforderlichen Katastervermessung an den Flurstücken Nr. 465/4 und 478/1 der Gemarkung Oberottendorf für die Umsetzung der Vereinbarungen vom 14. Mai 1996 (Zufahrtsstraße zur Ortsstraße) und 10. März 2003 (Errichtung Buswendeschleife) in Höhe von ca. 10.856,43 EUR werden von der Steinbruch Oberottendorf GmbH und der Stadt Neustadt in Sachsen je zur Hälfte getragen. Die Kosten der erforderlichen Katastervermessung an den Flurstücken Nr. 461, 468, 474 und 495/a der Gemarkung Oberottendorf in Höhe von ca. 33.276,51 EUR für den dort neu anzulegenden beschränkt-öffentlichen Weg trägt die Steinbruch Oberottendorf GmbH allein. Die Umsetzung der v. g. Punkte ist Voraussetzung für die Herausnahme eines Teilstückes der Bischofswerdaer Straße (Entwidmung) aus dem Geltungsbereich des Rahmenbetriebsplanes „Steinbruch Oberottendorf“ durch die Herstellung der Ersatzverkehrsfläche in Form eines beschränkt-öffentlichen Weges auf einer Länge von ca. 800 m gemäß den Vorgaben der Stadt Neustadt in Sachsen auf den v. g. Flurstücken Nr. 461, 468, 474 und 495/a der Gemarkung Oberottendorf sowie der verkehrsfertigen und kostenfreien Übergabe des v. g. beschränkt-öffentlichen Weges von der Steinbruch Oberottendorf GmbH an die Stadt Neustadt in Sachsen. Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 90 Abs. 1, 2 und 3 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) wird der Bürgermeister zur Abgabe einer Vollwertigkeitsbescheinigung in Form des § 29 Abs. 3 Grundbuchordnung bevollmächtigt.
SR-25-069
Verkauf des Flurstückes 1064/15 der Gemarkung Neustadt
Der Stadtrat beschließt die Bevollmächtigung des Bürgermeisters, alle erforderlichen Maßnahmen zum Verkauf des Flurstückes Nr. 1064/15 der Gemarkung Neustadt mit einer Größe von 3.992 qm, Grundstück Bruno-Dietze-Ring 34, an den Antragsteller, die R & R Wohnbau GmbH, Kohlgraben 14 in 01187 Dresden, eingetragen unter HRB 34042 beim Amtsgericht Dresden, einzuleiten. Der Verkauf des Grund und Bodens des v. g. Flurstückes einschließlich des aufstehenden Gebäude- und Außenanlagenbestandes der alten Verkaufseinrichtung erfolgt auf Grundlage des verbindlichen Verkaufsangebotes des v. g. Antragstellers vom 20. April 2025 zu einer Angebotshöhe von 35.000,00 EUR. Die Grunderwerbsnebenkosten und Kosten der notariellen Beurkundung sind von dem Antragsteller zu tragen. Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 90 Abs. 1, 2 und 3 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) wird der Bürgermeister zur Abgabe einer Vollwertigkeitsbescheinigung in Form des § 29 Abs. 3 Grundbuchordnung bevollmächtigt. Der Bürgermeister wird des Weiteren bevollmächtigt, bei der Bestellung vollstreckbarer Grundschulden für die Finanzierung des Kaufpreises und der geplanten Baumaßnahmen zugunsten deutscher Kreditinstitute mitzuwirken. Die Ermächtigung erfolgt vorbehaltlich der erforderlichen Ausnahmegenehmigung nach § 83 Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung. Der Verkauf des o. g Grundstückes Bruno-Dietze-Ring 34 erfolgt an den Antragsteller zur Errichtung eines Medizinischen Versorgungszentrums oder einer gleichwertigen Einrichtung. Anderweitig geplante Nutzungen des Grundstückes bedürfen der Zustimmung der Stadt Neustadt in Sachsen.
SR-25-071
Abwägung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 59 „Erholungsgebiet Waldbad Polenz“ im Ortsteil Polenz in Neustadt in Sachsen
Der Stadtrat beschließt die im Abwägungsprotokoll empfohlenen Entscheidungen zu den während der Träger- und Bürgerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 59 „Erholungsgebiet Waldbad Polenz“ im Ortsteil Polenz in Neustadt in Sachsen. Über die Abwägungsvorschläge gemäß Abwägungsprotokoll SR-25-071, Ziffern 01 bis Ö2 ist einzeln zu entscheiden und das Ergebnis im Punkt 4 der Anlage zu dokumentieren. Die Träger öffentlicher Belange, Behörden, Nachbargemeinden und Bürger, über deren Anregungen und Hinweise entschieden wurde, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 6 Baugesetzbuch über das Ergebnis zu unterrichten. Die sich aus der Abwägung ergebenden redaktionellen Änderungen sind in die Fassung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes einzuarbeiten.
SR-25-072
Satzung des Bebauungsplanes Nr. 59 „Erholungsgebiet Waldbad Polenz“ im Ortsteil Polenz in Neustadt in Sachsen
Der Bebauungsplan Nr. 59 „Erholungsgebiet Waldbad Polenz“ im Ortsteil Polenz der Stadt Neustadt in Sachsen in der Fassung vom 21. November 2024 mit redaktionellen Änderungen vom 6. Mai 2025 (Satzungsexemplar) bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B) wird gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der vorliegenden Form als Satzung beschlossen. Die Begründung (Teil C-1) und der Umweltbericht (Teil C-2) des Bebauungsplanes Nr. 59 „Erholungsgebiet Waldbad Polenz“ im Ortsteil Polenz der Stadt Neustadt in Sachsen jeweils in der Fassung vom 21. November 2024 mit redaktionellen Änderungen vom 6. Mai 2025 (Satzungsexemplar) werden gebilligt. Der Bebauungsplan Nr. 59 „Erholungsgebiet Waldbad Polenz“ tritt nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. 59 „Erholungsgebiet Waldbad Polenz“ einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht bei der höheren Verwaltungsbehörde, dem Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, anzuzeigen.
Zum Beschluss SR25-066
Auf Grund von § 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 1, 3 und 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, des § 63 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) und der §§ 13 und 14 der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBI. S. 291), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBI. S. 532) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen am 18. Juni 2025 die Feuerwehrentschädigungssatzung beschlossen:
(1) Für die Zeit des Einsatzes, der Übung oder der Aus- und Weiterbildung, die während der Arbeitszeit stattfinden, haben Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Anspruch auf Weiterzahlung ihres Arbeitsentgeltes.
(2) Dem privaten Arbeitnehmer ist auf Antrag von der Stadt Neustadt in Sachsen das Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung zu erstatten.
(3) Ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt in Sachsen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, behalten, wenn die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Weiterbildung in die Dienstzeit fällt, ihren Anspruch auf Leistungen ihrer Dienstherren.
(4) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt in Sachsen können auf Antrag von der Stadt Neustadt in Sachsen Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalles infolge von Einsätzen, Einsatzübungen sowie Aus- und Fortbildung während der üblichen Arbeitszeit verlangen. Der pauschale Erstattungs-betrag für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Arbeitnehmer sind, beträgt 19,00 EUR/Stunde. Wird ein höherer Verdienstausfall glaubhaft nachgewiesen, wird gemäß § 14 SächsFwVO der höhere Verdienstausfall erstattet, höchstens jedoch 42,00 EUR/Stunde. Je Tag wird der Verdienstausfall für höchstens zehn Stunden erstattet. Angefangene Stunden werden als volle Stunden angerechnet.
(1) Die Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt in Sachsen erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung, die nachfolgenden Ortsklassen klassifiziert sind:
Ortsklasse I bis 1000 Einwohner (Ortsfeuerwehren Krumhermsdorf, Rückersdorf, Rugiswalde)
Ortsklasse II 1001-3500 Einwohner (Ortsfeuerwehren Berthelsdorf, Langburkersdorf, Polenz)
Ortsklasse III ab 3501 Einwohner Ortsfeuerwehr Neustadt in Sachsen
(2) Die Gemeindewehrleitung erhält folgende Entschädigungen:
Gemeindewehrleiter — 110,00 EUR
1. Stellvertreter — 80,00 EUR
2. Stellvertreter — 80,00 EUR
3. Stellvertreter — 80,00 EUR
Gemeindejugendwart — 40,00 EUR
1. Stellvertreter — 30,00 EUR
2. Stellvertreter — 30,00 EUR
Kinderfeuerwehrwart — 40,00 EUR
Stellvertreter — 30,00 EUR
Die Funktionsträger der Ortsklasse I erhalten folgende Entschädigungen:
Ortswehrleiter — 55,00 EUR
Stellvertreter — 35,00 EUR
Gerätewart — 35,00 EUR
Jugendwart — 40,00 EUR
stellv. Jugendwart — 30,00 EUR
Leiter der Alters- und Ehrenabteilung — 20,00 EUR
Die Funktionsträger der Ortsklasse II erhalten folgende Entschädigungen:
Ortswehrleiter — 80,00 EUR
1. Stellvertreter — 45,00 EUR
2. Stellvertreter — 45,00 EUR
Gerätewart — 35,00 EUR
stellv. Gerätewart — 25,00 EUR
Jugendwart — 40,00 EUR
1. stellv. Jugendwart — 30,00 EUR
2. stellv. Jugendwart — 30,00 EUR
Leiter der Alters- und Ehrenabteilung — 20,00 EUR
Die Funktionsträger der Ortsklasse III erhalten folgende Entschädigungen:
Ortswehrleiter — 90,00 EUR
1. Stellvertreter — 65,00 EUR
2. Stellvertreter — 65,00 EUR
1. Zugführer — 40,00 EUR
2. Zugführer — 40,00 EUR
Gerätewart — 55,00 EUR
stellv. Gerätewart — 35,00 EUR
Gerätewart A — 55,00 EUR
stellv. Gerätewart A — 35,00 EUR
Jugendwart — 40,00 EUR
1. stellv. Jugendwart — 30,00 EUR
2. stellv. Jugendwart — 30,00 EUR
Leiter der Alters- und Ehrenabteilung — 20,00 EUR
Die Funktionsträger des Musikorchesters erhalten folgende Entschädigungen:
Zugführer — 40,00 EUR
musikalischer Leiter — 40,00 EUR
Jugendwart — 40,00 EUR
Kinderwart — 40,00 EUR
Der organisatorische Leiter der ortsfesten Befehlsstelle erhält folgende
Entschädigung:
organisatorischer Leiter — 20,00 EUR
Die Funktionsträger der Feuerwehrkleiderkammer erhalten folgende Entschädigungen:
Kleiderkammerwart 1 — 20,00 EUR
Kleiderkammerwart 2 — 20,00 EUR
Kleiderkammerwart 3 — 20,00 EUR
Kleiderkammerwart 4 — 20,00 EUR
(3) Jugendwarte der jeweiligen Ortsfeuerwehren werden dann entschädigt, wenn die Jugendfeuerwehr aus mindestens 3 Mitgliedern besteht. Ab 10 Mitgliedern der Jugendfeuerwehr ist ein Stellvertreter zulässig. Ab 15 Mitgliedern der Jugendfeuerwehr sind bis zu zwei Stellvertreter zulässig.
(4) Wird die Funktion nicht im vollen Kalenderjahr ausgeübt, erfolgt die Zahlung der Aufwandsentschädigung anteilig.
(5) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 erfolgt quartalsweise, jeweils im letzten Monat des Quartals.
(6) Bei mangelnder Aufgabenerfüllung kann die Aufwandsentschädigung gekürzt werden. Die Beurteilung erfolgt durch den Gemeindewehrleiter. Die Kürzung der Aufwandsentschädigung ist gegenüber dem Betroffenen zu begründen.
(7) Nimmt ein Kamerad die Aufgaben eines Funktionsträgers länger als ein Monat wahr, so erhält er für die Dauer der Vertretung die Aufwandsentschädigung in voller Höhe.
(1) Der Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung entfällt:
| 1. | mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte aus seinem Ehrenamt ausscheidet oder |
| 2. | wenn der Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über die drei Monate hinausgehende Zeit. |
(2) Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung des Ehrenamtes selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt nicht mehr wahrgenommen wird.
(1) Für Dienstreisen außerhalb des Stadtgebietes ist ein vom Leiter des Ordnungsamtes bestätigter Dienstreiseauftrag notwendig. Dieser kann auch von seinem Stellvertreter oder einem von ihm Berechtigten bestätigt werden.
(2) Reisekosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen außerhalb des Gemeindegebietes werden für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr auf Antrag nach dem Sächsischen Reisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung vergütet.
Bei länger andauernden Einsätzen oder Sonderdiensten der Freiwilligen Feuerwehr wird in der Regel auf Antrag nach je drei Stunden ein Verpflegungskostenzuschuss von 5,00 EUR je Einsatzkraft gewährt. Die Auszahlung erfolgt auf Grundlage der Einsatzberichte in die Kameradschaftskasse der jeweiligen Ortswehr.
(1) In Anerkennung ihrer ständigen Einsatzbereitschaft werden Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neustadt in Sachsen wie folgt geehrt:
10 Jahre Zugehörigkeit
Feuerwehrurkunde des SMI,
Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens am Band in Bronze,
30 EUR
25 Jahre Zugehörigkeit
Feuerwehrurkunde des SMI,
Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens am Band in Silber,
40,00 EUR und Präsent im Wert bis 35 EUR
40 Jahre Zugehörigkeit
Feuerwehrurkunde des SMI,
Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens am Band in Gold,
50,00 EUR und Präsent im Wert bis 35 EUR
50 Jahre Zugehörigkeit
Feuerwehrurkunde des SMI,
1. Verleihung des Feuerwehrehrenkreuzes des
Landesfeuerwehrverbandes,
50,00 EUR und Präsent im Wert bis 35 EUR
60 Jahre Zugehörigkeit
Feuerwehrurkunde des SMI,
2. Verleihung des Feuerwehrehrenkreuzes des
Landesfeuerwehrverbandes,
50,00 EUR und Präsent im Wert bis 35 EUR
70 Jahre Zugehörigkeit
Feuerwehrurkunde des SMI,
3. Verleihung des Feuerwehrehrenkreuzes des
Landesfeuerwehrverbandes,
50,00 EUR und Präsent im Wert bis 35 EUR
Ehrenmitglieder
Urkunde des Bürgermeisters der Stadt Neustadt
in Sachsen, Aufnäher vom Kreisfeuerwehrverband
Präsent im Wert bis 75,00 EUR
(1) Der jährliche Förderbeitrag der Stadt Neustadt in Sachsen beträgt:
für jeden Angehörigen der aktiven Abteilung — 40,00 EUR
für jeden Angehörigen der Alters- u. Ehrenabteilung — 20,00 EUR
für jeden Angehörigen der Jugendfeuerwehr — 40,00 EUR
für jeden Angehörigen der Kinderfeuerwehr — 40,00 EUR
für jeden Angehörigen des Musikzuges
(ohne weitere Zugehörigkeit) — 20,00 EUR
für die Gemeindewehrleitung pro Mitglied
der Feuerwehr — 1,00 EUR
für die Gemeindejugendfeuerwehr pro Mitglied
der Jugendfeuerwehr — 1,00 EUR
(2) Grundlage zur Erhebung und Auszahlung der Förderbeiträge bilden die Angaben der Jahresstatistik der Freiwilligen Feuerwehr des Vorjahres.
(1) Für den Einsatz bei angeordneten Brandsicherheitswachen erhalten die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr eine Vergütung in Höhe von 19,00 EUR/Stunde.
(2) Der Einsatz der Brandsicherheitswachen erfolgt auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit dem jeweiligen Veranstalter.
Für Leistungen, die im Zusammenhang mit der Einsatzbereitschaft der Gemeindefeuerwehr stehen, können Vereinbarungen abgeschlossen werden. Die Vergütung wird entsprechend der Tätigkeit festgelegt und beträgt höchstens 19,00 EUR/Stunde.
Die Satzung tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Aufwandsentschädigung, Ehrungen und Zuschüsse für die ehrenamtlich Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt in Sachsen vom 22. November 2019 außer Kraft.
Neustadt in Sachsen, 19. Juni 2025
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.