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Neustädter Anzeiger - Amts- und Heimatblatt der Stadt Neustadt in Sachsen
Ausgabe 14/2023
Amtliches
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Bekanntmachung

über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste

Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Stadt Neustadt in Sachsen für die Amtszeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Pirna und den Strafkammern des Landgerichts Dresden

Der Stadtrat hat in der Sitzung am 28. Juni 2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Amtsgericht Pirna und das Landgericht Dresden gefasst.

Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit von

Montag, dem 17. Juli 2023 bis Freitag, dem 21. Juli 2023

zu jedermanns Einsicht an folgenden Orten aus:

Bekanntmachungstafel der Stadtverwaltung Neustadt in Sachsen, Eingangsbereich des Rathauses, Markt 1, 01844 Neustadt in Sachsen

Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung bei der Stadtverwaltung Neustadt in Sachsen, Markt 1, 01844 Neustadt in Sachsen schriftlich oder zur Niederschrift oder bei dem Amtsgericht Pirna, Schloßhof 7, 01796 Pirna schriftlich oder zu Protokoll in der Zeit von

Sonnabend, dem 22. Juli 2023 bis Freitag, dem 28. Juli 2023

Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Neustadt in Sachsen, 14. Juli 2023

Mühle
Bürgermeister

Anlage

Text §§ 32 bis 34 Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

§ 32 [Unfähigkeit zum Schöffenamt]

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2.

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

3.

(weggefallen)

§ 33 [Ungeeignete Personen]

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.

Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.

Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5.

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34 [Weitere ungeeignete Personen]

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1.

der Bundespräsident;

2.

die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3.

Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4.

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.

gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6.

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.