Die LISt Gesellschaft für Verkehrswesen und ingenieurtechnische Dienstleistungen GmbH hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 39 Abs. 1 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) i. V. m. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) und §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Landesdirektion Sachsen beantragt. Das Bauvorhaben umfasst den 1. Teilabschnitt des Radwegausbaus der Staatsstraße S 159 zwischen Langenwolmsdorf und Neustadt in Sachsen und ist ein Teilprojekt des „110 km Radwege“- Programmes des Freistaates Sachsen. Die Länge des Bauabschnittes zwischen der Ortsgrenze Langenwolmsdorf und der Ortsgrenze Neustadt in Sachsen beträgt 4,934 km. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Stolpen, Gemarkung Langenwolmsdorf, beansprucht. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG).
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom
14. August 2023 bis einschließlich 13. September 2023 in der Stadtverwaltung Neustadt in Sachsen, Markt 24, 01844 Neustadt in Sachsen, Zimmer 2,
während folgenden Zeiten
montags
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr
dienstags/donnerstags
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
mittwochs/freitags
09:00 - 12:00 Uhr.
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Zudem ist der Plan während des Auslegungszeitraumes auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik [Infrastruktur] einsehbar. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG). Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat DD32, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, auf Antrag zugänglich.
| 1. | Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 27. September 2023, bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz, schriftlich, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder bei den oben genannten Stadtverwaltungen schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben bzw. sich äußern. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden; Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. „einfache“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), sind grundsätzlich unwirksam. Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen, die sich auf das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens beziehen, für das Verwaltungs- und Klageverfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Gleiches gilt für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 VwVfG). |
| Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt. |
| 2. | Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG. |
| 3. | Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. |
| 4. | Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. |
| 5. | Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. |
| 6. | Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. |
| 7. | Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG). |
Hinweis Datenschutz
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371 5320.
Neustadt in Sachsen, 18.07.2023