Herr Alexander Kaute sowie als Stellvertretung Frau Anja Vogel
Gesetzliche Grundlage:
§ 9 Absatz 2 Sächsisches Polizeibehördengesetz vom 11. Mai 2019 sowie die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Bestellung von gemeindlichen Vollzugsbediensteten für den Vollzug polizeibehördlicher Aufgaben (Gemeindliche-Vollzugsbediensteten-Verordnung - GemVollzVO) Vom 26. April 2023)
Die Stadt Neustadt in Sachsen als Ortspolizeibehörde überträgt den gemeindlichen Vollzugsbediensteten polizeiliche Vollzugsaufgaben auf folgenden Gebieten:
| Den Vollzug: | |
| - | von Satzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörden, |
| - | der Vorschriften zum Schutz von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, Kinderspielplätzen sowie anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen und Einrichtungen gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Benutzung, |
| - | der Vorschriften über den ruhenden Verkehr, |
| - | der Vorschriften über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, |
| - | der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns, und Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen, |
| - | der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen, |
| - | der §§ 3 bis 9 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. November 2020 (SächsGVBl. S. 589) geändert worden ist, |
| - | des Sächsischen Gaststättengesetzes vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, |
| - | und der Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden. |
Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes bleibt unberührt.