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Neustädter Anzeiger - Amts- und Heimatblatt der Stadt Neustadt in Sachsen
Ausgabe 15/2023
Amtliches
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Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch die gemeindliche Vollzugsbedienstete

Herr Alexander Kaute sowie als Stellvertretung Frau Anja Vogel

Gesetzliche Grundlage:

§ 9 Absatz 2 Sächsisches Polizeibehördengesetz vom 11. Mai 2019 sowie die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Bestellung von gemeindlichen Vollzugsbediensteten für den Vollzug polizeibehördlicher Aufgaben (Gemeindliche-Vollzugsbediensteten-Verordnung - GemVollzVO) Vom 26. April 2023)

Die Stadt Neustadt in Sachsen als Ortspolizeibehörde überträgt den gemeindlichen Vollzugsbediensteten polizeiliche Vollzugsaufgaben auf folgenden Gebieten:

Den Vollzug:

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von Satzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörden,

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der Vorschriften zum Schutz von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, Kinderspielplätzen sowie anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen und Einrichtungen gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Benutzung,

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der Vorschriften über den ruhenden Verkehr,

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der Vorschriften über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen,

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der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns, und Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen,

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der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen,

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der §§ 3 bis 9 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. November 2020 (SächsGVBl. S. 589) geändert worden ist,

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des Sächsischen Gaststättengesetzes vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist,

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und der Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden.

Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes bleibt unberührt.

Peter Mühle
Bürgermeister