Titel Logo
Neustädter Anzeiger - Amts- und Heimatblatt der Stadt Neustadt in Sachsen
Ausgabe 17/2025
Amtliches
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Technischer Ausschuss

In der 11. Sitzung des Technischen Ausschusses am 12. August 2025 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

TA-25-009

Verkauf der Flurstücke Nr. 676/26 und 676/27 der Gemarkung Neustadt

Der Technische Ausschuss beschließt, dass der Bürgermeister bevollmächtigt wird, alle erforderlichen Maßnahmen zum Verkauf der Flurstücke Nr. 676/26 und 676/27, beide der Gemarkung Neustadt, mit einer Größe von 76 qm bzw. 523 qm an den Antragsteller einzuleiten. Der Verkauf des Flurstückes Nr. 676/26 der Gemarkung Neustadt mit einer Größe von 76 qm erfolgt als ehemalige Verkehrsfläche gemäß dem Stadtratsbeschluss SR-23-360, Neufassung des Beschlusses über die Festsetzung des An- und Verkaufspreises von Verkehrsflächen, vom 20. Dezember 2023 zu einem Bodenpreis von 10,00 EUR/qm. Der Verkaufspreis beträgt somit 760,00 EUR. Zusätzlich zu dem v. g. Kaufpreis ist für das v. g. Flurstück Nr. 676/26 ein Abwasserbeitrag von 2,71 EUR/qm x 1,0 Nutzungsfaktor zu entrichten. Der zu zahlende Abwasserbeitrag in Höhe von 205,96 EUR wird vereinnahmt und anschließend an den Eigenbetrieb Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen abgeführt. Gemäß dem Grundstücksmarktbericht 2024 vom 9. Juli 2024 des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge liegt das Flurstück Nr. 676/27 der Gemarkung Neustadt im Bereich des Grundstückes Berthelsdorfer Straße 22 in einem für Garten- und Hinterland als Arrondierungsfläche zu einem Bodenpreis von 15 % des Bodenrichtwertes für baureifes Land von 56,00 EUR/qm ausgewiesenen Gebiet. Entsprechend dem v. g. Bodenrichtwert für baureifes Land beträgt der anzusetzende Bodenwert somit 8,40 EUR/qm. Der Verkaufserlös für das v. g. Flurstück Nr. 676/27 der Gemarkung Neustadt mit einer Größe von 523 qm beträgt 4.393,20 EUR. Die Grunderwerbsnebenkosten und Kosten der notariellen Beurkundung sind von dem Antragsteller zu tragen. Zur Verhinderung von Spekulationsgeschäften ist eine 10-jährige Mehrerlösklausel für den Fall der Weiterveräußerung des Flurstückes Nr. 676/26 der Gemarkung Neustadt gemäß dem v. g. Stadtratsbeschluss SR-23-360 zu beurkunden. Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 90 Abs. 1, 2 und 3 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) wird der Bürgermeister zur Abgabe einer Vollwertigkeitsbescheinigung in Form des § 29 Abs. 3 Grundbuchordnung bevollmächtigt. Der Bürgermeister wird des Weiteren bevollmächtigt, bei der Bestellung vollstreckbarer Grundschulden für die Finanzierung des Kaufpreises und geplanten Baumaßnahmen zugunsten deutscher Kreditinstitute mitzuwirken. Die Ermächtigung erfolgt vorbehaltlich der erforderlichen Ausnahmegenehmigung nach § 83 Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO).

TA-25-010

Verkauf der Flurstücke Nr. 329 und 330 der Gemarkung Neustadt

Der Technische Ausschuss beschließt, dass alle erforderlichen Maßnahmen zum Verkauf der Flurstücke Nr. 329 und 330, beide der Gemarkung Neustadt, an die Antragsteller einzuleiten sind. Der Verkauf für den Grund und Boden der v. g. Flurstücke Nr. 329 und 330 mit einer Größe von 210 qm bzw. 130 qm erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Gutachterlichen Stellungnahme der Sachverständigen für Wertermittlungen Frau Silke Hallmann vom 27. Mai 2025 mit Stichtag zum 22. April 2025 zu einem Verkehrswert von 7.300,00 EUR bzw. 6.700,00 EUR. Die Grunderwerbsnebenkosten und Kosten der notariellen Beurkundung sind von den Antragstellern zu tragen. Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 90 Abs. 1, 2 und 3 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) wird der Bürgermeister zur Abgabe einer Vollwertigkeitsbescheinigung in Form des § 29 Abs. 3 Grundbuchordnung bevollmächtigt. Der Bürgermeister wird des Weiteren bevollmächtigt, bei der Bestellung vollstreckbarer Grundschulden für die Finanzierung des Kaufpreises und der geplanten Baumaßnahmen zugunsten deutscher Kreditinstitute mitzuwirken. Die Ermächtigung erfolgt vorbehaltlich der erforderlichen Ausnahmegenehmigung nach § 83 Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung.

Durch die Mitglieder des Technischen Ausschusses wurden fünf Bauanträge behandelt und für vier das gemeindliche Einvernehmen erteilt.