SR-26-172
Abschluss eines Gestattungsvertrages zur Installation und Nutzung einer Photovoltaikanlage auf dem Nebengebäude des Grundstückes Seifenweg 4 in Neustadt in Sachsen
Der Bürgermeister wird zum Abschluss eines Gestattungsvertrages zur Installation und Nutzung einer Photovoltaikanlage auf dem Nebengebäude des Grundstückes Seifenweg 4, in 01844 Neustadt in Sachsen, Flurstück Nr. 778/6 der Gemarkung Neustadt, mit der Stahl Sonnenenergie GmbH bevollmächtigt. Der Abschluss des Gestattungsvertrages erfolgt unter den nachfolgenden Eckpunkten:
| - | Die Laufzeit des Gestattungsvertrages beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des Gestattungsvertrages und endet mit dem 31. Dezember des 25. Kalenderjahres (Grundnutzungsdauer), welches auf das Jahr der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage folgt. Die Stadt Neustadt in Sachsen räumt dem Gestattungsnehmer zweimal ein Optionsrecht zur Verlängerung des Vertrages um jeweils fünf Jahre über die vereinbarte Grundnutzungsdauer ein. |
| - | Durch den Gestattungsnehmer erfolgt die Sanierung des vorhandenen Wellasbestdaches des Nebengebäudes als neues Trapezblechdach, einschließlich der Erneuerung der Dachrinnen und der Fallrohre. Der Gestattungsnehmer schuldet der Stadt Neustadt in Sachsen kein Nutzungsentgelt für die Grundnutzungsdauer. Das Nutzungsentgelt wird abgegolten durch die Sanierung des vorhandenen Daches. |
| - | Bei Wahrnehmung der Optionsrechte für die Vertragsverlängerungen beträgt das durch den Gestattungsnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt 6,5 % vom Jahresertrag (Netto) oder der künftig gültigen gesetzlichen Festsetzungen aus dem Verkauf des eingespeisten Stroms. |
| - | Die Stadt Neustadt in Sachsen beteiligt sich an den Kosten für die Erneuerung der Dachrinnen und Fallrohre in Höhe von 3.500,00 EUR (brutto). |
| - | Des Weiteren werden durch die Stadt Neustadt in Sachsen die Erdarbeiten, einschließlich einsanden und Verlegen des bauseits gestellten Erdkabels von dem Nebengebäude bis zum Einspeisepunkt in das Stromnetz ausgeführt. |
SR-26-173
1. Änderung der Satzung über die Verleihung des Ehrenamtspreises der Stadt Neustadt in Sachsen
Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen beschließt den Entwurf als Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Verleihung des Ehrenamtspreises der Stadt Neustadt in Sachsen.
SR-26-174
Abwägung der Hinweise und Anregungen zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Am Krankenhaus“ in Neustadt in Sachsen
Der Stadtrat beschließt die im Abwägungsprotokoll empfohlenen Entscheidungen zu den während der Träger- und Bürgerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Am Krankenhaus“ in Neustadt in Sachsen. Über die Abwägungsvorschläge gemäß Abwägungsprotokoll SR-26-174 zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Am Krankenhaus“ in Neustadt in Sachsen ist einzeln zu entscheiden und das Ergebnis im Punkt 4 der Anlage zu dokumentieren. Die Träger öffentlicher Belange, Behörden und Bürger über deren Anregungen und Hinweise entschieden wurde, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 6 Baugesetzbuch über das Ergebnis zu informieren. Die sich aus der Abwägung ergebenden redaktionellen Änderungen sind in die Fassung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes einzuarbeiten.
SR-26-175
Satzung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Am Krankenhaus“ in Neustadt in Sachsen
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Am Krankenhaus“ in Neustadt in Sachsen in der Fassung vom 3. März 2026 mit redaktionellen Änderungen vom 8. Juli 2026 (Satzungsexemplar) bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B) wird gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der vorliegenden Form als Satzung beschlossen. Die Begründung (Teil C) der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Am Krankenhaus“ in Neustadt in Sachsen in der Fassung vom 3. März 2026 mit redaktionellen Änderungen vom 8. Juli 2026 (Satzungsexemplar) werden gebilligt. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Am Krankenhaus“ in Neustadt in Sachsen tritt nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Der Bürgermeister wird beauftragt die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Am Krankenhaus“ in Neustadt in Sachsen einschließlich der Begründung bei der höheren Verwaltungsbehörde, dem Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, anzuzeigen.
SR-26-178
Beschluss über den Entwurf und die öffentliche Auslegung der Ergänzungssatzung Nr. 60 „Wohnen im Wiesenwinkel“ im Ortsteil Langburkersdorf der Stadt Neustadt in Sachsen
Der Entwurf der Ergänzungssatzung Nr. 60 „Wohnen im Wiesenwinkel“ im Ortsteil Langburkersdorf der Stadt Neustadt in Sachsen bestehend aus der Planzeichnung und dem Satzungstext jeweils in der Fassung vom 17. Juli 2026 sowie die zugehörige Begründung werden gebilligt. Der Grünordnerische Fachbeitrag einschließlich artenschutzfachlicher Bewertung vom 30. Juni 2026 und der Geotechnische Kurzbericht vom 10. Juli 2026 werden zur Kenntnis genommen. Der Entwurf der o. g. Ergänzungssatzung sowie die Begründung, der Grünordnerische Fachbeitrag und der Geotechnische Kurzbericht sind nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Dauer eines Monates im Internet zu veröffentlichen und öffentlich auszulegen. Die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden sind nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 2 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme aufzufordern. Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.
Auf der Grundlage von § 4 i. V. m. § 28 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), hat der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen am 2. September 2026 die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1 - Änderung der Satzung
| 1. | § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: |
| „(2) Vorschläge für die Verleihung des Ehrenamtspreises der Stadt Neustadt in Sachsen können bis zum 15. März des auf das Ehrungsjahr folgenden Kalenderjahres schriftlich gegenüber der Stadt Neustadt in Sachsen unterbreitet werden.“ | |
| 2. | § 6 wird wie folgt gefasst: |
| „Die Verleihung des Ehrenamtspreises erfolgt in feierlicher Form im Rahmen eines Empfanges des Bürgermeisters der Stadt Neustadt in Sachsen.“ |
Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Verleihung des Ehrenamtspreises der Stadt Neustadt in Sachsen tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Neustadt in Sachsen, 3. September 2026
Hinweis nach § 4 Absatz 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen