| Gemäß § 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) und § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO) ergeht folgende Bekanntmachung mit ergänzenden Hinweisen: | ||
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| 1. | Wahltag | |
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| Die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Stadt Neustadt in Sachsen findet am Sonntag, dem 18. Mai 2025 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt. Entfällt auf keine Bewerberin oder keinen der Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am Sonntag, dem 15. Juni 2025 ein zweiter Wahlgang statt. | |
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| Mit der Festsetzung des oben genannten Wahltermins werden die Parteien, Wählervereinigungen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber hiermit aufgefordert, rechtzeitig ihre Wahlvorschläge einzureichen. | |
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| 2. | Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen | |
| 2.1 | Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden (§ 41 Absatz 1 KomWG). Dabei kann jede Partei, jede Wählervereinigung und jede Einzelbewerberin und jeder Einzelbewerber für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. | |
| 2.2 | Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum 13. März 2025, 18:00 Uhr (66. Tag vor der Wahl - § 38 i. V. m. § 6 Absatz 2 KomWG) bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses in der Stadt Neustadt in Sachsen, Markt 1, 01844 Neustadt in Sachsen, schriftlich eingereicht werden. Es wird um telefonische Terminvereinbarung unter 03596 569211 gebeten. | |
| 2.3 | Für einen etwaig notwendigen zweiten Wahlgang gelten die Vorschriften für die erste Wahl mit folgenden Maßgaben: | |
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| 1. | Wahlvorschläge, die zu der ersten Wahl zugelassen waren, können bis zum fünften Tag nach der Wahl (23. Mai 2025) 18:00 Uhr zurückgenommen werden (§ 44a Absatz 2 Nr. 1 KomWG). |
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| 2. | Wahlvorschläge, die zu der ersten Wahl zugelassen waren, können nach Maßgabe des § 44a Absatz 2 Nr. 2 KomWG bis zum fünften Tag nach der Wahl (23. Mai 2025) 18:00 Uhr geändert werden. |
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| 3. | Die erstmalige Einreichung neuer Wahlvorschläge zum zweiten Wahlgang ohne vorangegangenen Wahlvorschlag zur ersten Wahl ist nicht zulässig. |
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| 3. | Inhalt und Form der Wahlvorschläge | |
| 3.1 | Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. | |
| 3.2 | Die Wahlvorschläge müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 41, 38, 6 ff. KomWG sowie in § 16 SächsKomWO entsprechen; die in § 16 Absatz 3 SächsKomWO genannten Unterlagen (soweit zutreffend) sind den Wahlvorschlägen beizufügen. | |
| 3.3 | Vordrucke für die Wahlvorschläge, Niederschriften über Bewerberaufstellungen, die Zustimmungserklärung sowie die Erklärung nach § 41 Absatz 3 KomWG der Bewerberin oder des Bewerbers und weitere ggf. notwendige Wahlunterlagen im Sinne des § 16 Absatz 3 SächsKomWO sind bei der Stadtverwaltung Neustadt in Sachsen, Wahlbehörde, Markt 1, Zimmer 24, 01844 Neustadt in Sachsen während der üblichen Öffnungszeiten erhältlich. | |
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| 4. | Hinweise auf Unterstützungsunterschriften | |
| 4.1 | Jeder Wahlvorschlag muss von achtzig zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages Wahlberechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). | |
| 4.2 | Nach § 6b Absatz 3 Satz 1 KomWG bedarf der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags | |
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| a) | im Sächsischen Landtag vertreten ist oder |
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| b) | seit der letzten Wahl im Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen vertreten ist, abweichend von Pkt. 4.1 keiner Unterstützungsunterschriften. |
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| Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist. | |
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| Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist. | |
| 4.3 | Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags und Anlegung eines Unterstützungsverzeichnisses durch die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses bei der Stadtverwaltung Neustadt in Sachsen, Markt 1, 01844 Neustadt in Sachsen während der allgemeinen Öffnungszeiten bis zum 13. März 2025, 18:00 Uhr geleistet werden. | |
| 4.4 | Die Unterstützungsunterschrift muss von der oder dem Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 SächsKomWO unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) von der Unterzeichnerin oder dem Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat sie oder er sich auszuweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die von anderen Wahlberechtigten unterzeichneten Unterschriftsblätter nicht eingesehen werden können. | |
| 4.5 | Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies bei der Vorsitzenden des Wahlausschusses (Markt 1, 01844 Neustadt in Sachsen) spätestens am 6. März 2025 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen (§ 17 Absatz 3 Satz 1 SächsKomWO). Offensichtlich unbegründete Anträge können zurückgewiesen werden; der ablehnende Bescheid ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. | |
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| Die oder der Beauftragte sucht die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten in deren oder dessen Wohnung oder an dem von dieser oder diesem bezeichneten anderen Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebiets liegen muss, auf und legt ihr oder ihm ein Unterschriftsblatt zum Unterschreiben vor. Ist die oder der Wahlberechtigte des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert, eine Unterschrift zu leisten, hat die oder der Beauftragte deren oder dessen Erklärung zu Protokoll zu nehmen, indem sie oder er auf dem Unterschriftsblatt die geforderten Angaben einträgt und bestätigt, dass die Eintragung auf Grund der Erklärung der oder des Wahlberechtigten selbst vorgenommen wurde. | |
| 4.6 | Eine Wahlberechtige oder ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten.Hat sie oder er für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle ihre oder seine Unterschriften ungültig. Die oder der Wahlberechtigte kann eine von ihr oder ihm geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen. | |
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| 5. | Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen | |
| Indem die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 SächsKomWO) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 SächsKomWO), die Erklärung über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 49 Absatz 1 SächsGemO (Anlage 18 SächsKomWO) und - soweit sie Bürgerinnen oder Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind - eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. | ||
Es wird empfohlen, den Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).
Neustadt in Sachsen, 24. Januar 2025