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Neustädter Anzeiger - Amts- und Heimatblatt der Stadt Neustadt in Sachsen
Ausgabe 2/2025
Amtliches
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Erneute Bekanntmachung  

Betriebssatzung der Stadt Neustadt in Sachsen für den Eigenbetrieb Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen

Aufgrund §§ 4 Absatz 1 und 95a Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Sächsische Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 816) hat der Stadtrat in der Sitzung am 21. November 2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Rechtsstellung, Aufgabe und Name des Eigenbetriebes

(1) Die Stadt ist Träger der öffentlichen Abwasserbeseitigung gemäß § 50 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG). Die Abwasserbeseitigung der Stadt Neustadt in Sachsen, ausgenommen den Ortsteil Krumhermsdorf, wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von §§ 95 Absatz 1 Nr. 2, 95a SächsGemO geführt.

(2) Aufgaben des Eigenbetriebes sind:

das im Entsorgungsgebiet anfallende Abwasser (Schmutz- und Regenwasser) nach Maßgabe der Abwassersatzung, der Abwasserbeitragssatzung und der Satzung über dezentrale Anlagen den Grundstückseigentümern abzunehmen, zu sammeln, zu reinigen und schadlos abzuleiten,

Abwasserentsorgungsanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu erneuern, zu betreiben, zu unterhalten und zu verwalten und

aufgrund von Vereinbarungen Abwasser von außerhalb des Stadtgebietes gelegenen Grundstücken zu entsorgen.

Bei der Aufgabenerfüllung sind die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zu erfüllen. Der Eigenbetrieb ist berechtigt, städtische Grundstücke zur Errichtung und Betreibung von abwassertechnischen Anlagen im erforderlichen Umfang unentgeltlich zu nutzen. Die Aufgabenerfüllung kann an Dritte übertragen werden.

(3) Der Eigenbetrieb führt den Namen:

„Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen“

§ 2

Betriebsleitung

(1) Der Eigenbetrieb hat eine Betriebsleitung gemäß §§ 3 ff. SächsEigBVO. Sie führt den Namen Leitung Eigenbetrieb Abwasserentsorgung.

(2) Die Betriebsleitung besteht aus einem Betriebsleiter. Er wird auf Vorschlag des Bürgermeisters vom Stadtrat gem. § 28 Absatz 4 Satz 1 und 2 SächsGemO gewählt.

§ 3

Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Stadtrates und des Betriebsausschusses sowie die Anordnungen des Bürgermeisters (§§ 6 bis 8 dieser Satzung) in Angelegenheiten des Eigenbetriebs. Im Übrigen führt sie den Eigenbetrieb gemäß § 4 SächsEigBVO selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit diese nicht dem Stadtrat, dem Betriebsausschuss oder dem Bürgermeister vorbehalten sind. Die Betriebsleitung ist dem Stadtrat für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs nach kaufmännischen Grundsätzen verantwortlich.

(2) Der Betriebsleitung obliegen insbesondere die laufenden Geschäfte (Angelegenheiten der laufenden Verwaltung) und Betriebsführung des Eigenbetriebs. Dazu gehören unter anderem alle im täglichen Geschäft regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Eigenbetriebs und zur Durchführung der Aufgaben sowie zum reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind.

(3) Die Betriebsleitung entscheidet außerdem in den in § 6 dieser Satzung genannten Angelegenheiten, soweit die in der Hauptsatzung bestimmten Wertgrenzen unterschritten werden.

(4) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat insbesondere

1.

regelmäßig halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Umsetzung des Vermögensplanes zu berichten

2.

unverzüglich zu berichten, wenn

a)

unabweisbare erfolggefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind, erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst im erheblichen Umfang vom Erfolgsplan abgewichen werden muss,

b)

Mehrauszahlungen, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind, geleistet werden oder sonst vom Vermögensplan abgewichen werden muss.

(5) Die Betriebsleitung informiert den Fachbediensteten für das Finanzwesen (§ 62 Absatz 1 SächsGemO) über alle Maßnahmen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren können. Sie hat ihm insbesondere den Entwurf des Wirtschaftsplanes zur Herstellung des Benehmens nach § 16 Absatz 3 SächsEigBVO zuzuleiten sowie die Entwürfe des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zu überreichen. Darüber hinaus hat sie ihm auf Wunsch über die Tätigkeit des Eigenbetriebes zu berichten, soweit dies für die Finanzwirtschaft der Stadt von Bedeutung ist.

§ 4

Personalangelegenheiten

Der Eigenbetrieb beschäftigt keine eigenen Bediensteten.

§ 5

Vertretung der Stadt in Angelegenheiten des Eigenbetriebs

Die Betriebsleitung ist berechtigt, im Rahmen und unter Beachtung der Formerfordernisse des § 5 SächsEigBVO in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs verpflichtende Erklärungen für die Stadt abzugeben. Sie zeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebs ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses.

§ 6

Betriebsausschuss

Der Technische Ausschuss der Stadt Neustadt in Sachsen nimmt gemäß § 7 Absatz 4 SächsEigBVO folgende Aufgaben des Betriebsausschusses für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes wahr:

1. Er berät alle Angelegenheiten vor, die der Entscheidung des Stadtrates vorbehalten sind.

2. Er entscheidet abschließend, soweit nicht der Stadtrat, der Bürgermeister oder die Betriebsleitung zuständig sind, über alle Angelegenheiten, die gemäß Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen den beschließenden Ausschüssen des Stadtrates vorbehalten sind.

§ 7

Aufgaben des Stadtrates

Der Stadtrat entscheidet über alle ihm gemäß Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen, der SächsGemO und der SächsEigBVO vorbehaltenen Angelegenheiten.

§ 8

Stellung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister entscheidet abschließend, soweit nicht der Stadtrat, der Betriebsausschuss oder die Betriebsleitung zuständig sind, über alle Angelegenheiten, die ihm gemäß Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen vorbehalten sind.

(2) Zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes, der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltung kann er der Betriebsleitung Weisungen erteilen.

§ 9

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Der Eigenbetrieb führt eine Sonderkasse, die mit der Stadtkasse nicht verbunden ist.

(2) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes entspricht dem Haushaltsjahr der Stadt.

(3) Die Betriebsleitung stellt im Benehmen mit dem Fachbediensteten für das Finanzwesen einen jährlichen Wirtschaftsplan auf, der alle Bestandteile und Anlagen gem. § 16 Absatz 1 Satz 2 SächsEigBVO enthält.

(4) Wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 SächsEigBVO eintreten, hat die Betriebsleitung dem Bürgermeister einen geänderten Wirtschaftsplan vorzulegen.

§ 10

Berichtswesen und Risikofrüherkennung

(1) Die Betriebsleitung berichtet dem Bürgermeister und dem Betriebsausschuss zur Mitte des Wirtschaftsjahres schriftlich über die Umsetzung des Erfolgs- und Liquiditätsplans (§ 22 SächsEigBVO).

(2) Die Betriebsleitung richtet ein angemessenes System zur Erkennung von Risiken ein (§ 23 Absatz 3 SächsEigBVO) und dokumentiert dieses in einem Risikohandbuch.

§ 11

Jahresabschluss und Lagebericht

Die Betriebsleitung stellt für den Eigenbetrieb einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht auf und legt diesen innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres dem Bürgermeister vor (§ 31 SächsEigBVO).

§ 12

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die am 25. August 2010 durch den Stadtrat beschlossene Betriebssatzung mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

Neustadt in Sachsen, den 15. Januar 2025

Mühle
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Satzung

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach dem Satz 2, Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.