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Neustädter Anzeiger - Amts- und Heimatblatt der Stadt Neustadt in Sachsen
Ausgabe 22/2025
Amtliches
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Stadtratssitzung Oktober 2025

Stadtrat

In der 15. Sitzung des Stadtrates am 22. Oktober 2025 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

SR-25-098

Feststellung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen für das Wirtschaftsjahr 2024

Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2024 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen auf der Grundlage der Berichte über die Jahresabschlussprüfung und die örtliche Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 SächsEigBVO wie folgt fest:

Bilanzsumme —  38.952.227,52 EUR

davon entfallen auf der Aktivseite auf

-

das Anlagevermögen —  38.062.616,12 EUR

-

das Umlaufvermögen  — 889.611,40 EUR

davon entfallen auf der Passivseite auf

-

das Eigenkapital  — 21.111.329,81 EUR

-

Sonderposten für Fördermittel und Zuschüsse — 17.560.304,00 EUR

-

die Rückstellungen  — 44.100,00 EUR

-

die Verbindlichkeiten  — 236.493,71 EUR

Jahresverlust  — 18.111,78 EUR

Summe der Erträge  — 2.037.649,70 EUR

Summe der Aufwendungen  — 2.055.761,48 EUR

Der Jahresverlust in Höhe von 18.111,78 EUR wird durch Entnahme aus dem Eigenkapital ausgeglichen. Der Betriebsleitung des Eigenbetriebes wird für das Wirtschaftsjahr 2024 Entlastung erteilt.

SR-25-099

Feststellung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes Wohnungs- und Gebäudewirtschaft der Stadt Neustadt in Sachsen für das Wirtschaftsjahr 2024

Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2024 des Eigenbetriebes Wohnungs- und Gebäudewirtschaft der Stadt Neustadt in Sachsen auf der Grundlage der Berichte über die Jahresabschlussprüfung und die örtliche Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 SächsEigBVO wie folgt fest:

Bilanzsumme —  2.129.686,49 EUR

davon entfallen auf der Aktivseite auf

-

das Anlagevermögen  — 1.811.097,57 EUR

-

das Umlaufvermögen  — 309.851,34 EUR

-

die Rechnungsabgrenzungsposten  — 8.737,58 EUR

davon entfallen auf der Passivseite auf

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das Eigenkapital  — 744.085,56 EUR

-

die Rückstellungen  — 24.010,00 EUR

-

die Verbindlichkeiten  — 1.360.694,13 EUR

-

die Rechnungsabgrenzungsposten  — 896,80 EUR

Jahresgewinn  —  5.861,69 EUR

Summe der Erträge  —  338.483,90 EUR

Summe der Aufwendungen  —  332.622,21 EUR

Der Jahresgewinn in Höhe von 5.861,69 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der Betriebsleitung des Eigenbetriebes wird für das Wirtschaftsjahr 2024 Entlastung erteilt.

SR-25-065

Grundstücksangelegenheiten zum Erwerb eines Teilstückes eines beschränkt-öffentlichen Weges im OT Oberottendorf

Der Stadtrat beschließt, dass alle erforderlichen Maßnahmen zum Erwerb eines Teilstückes eines beschränkt-öffentlichen Weges und der Umverlegung eines nicht gewidmeten Feld- und Waldweges im OT Oberottendorf zwischen der Stadt Neustadt in Sachsen und der Steinbruch Oberottendorf GmbH, eingetragen unter HRB 33487 beim Amtsgericht Dresden, einzuleiten sind. Die Stadt Neustadt in Sachsen verkauft eine Teilfläche von ca. 1.945 qm des Flurstückes Nr. 730 der Gemarkung Oberottendorf zu einem Bodenpreis von 1,35 EUR/qm (Verkehrsfläche) an die Steinbruch Oberottendorf GmbH. Der vorläufige Verkaufspreis beträgt somit 2.625,75 EUR. Des Weiteren verkauft die Stadt Neustadt in Sachsen eine Teilfläche von ca. 15.055 qm des Flurstückes Nr. 607 der Gemarkung Oberottendorf zu dem aktuellen Bodenrichtwert von 0,90 EUR/qm (Ackerfläche) an die Steinbruch Oberottendorf GmbH. Der vorläufige Verkaufspreis beträgt somit 13.549,50 EUR.

Die Steinbruch Oberottendorf GmbH verkauft eine Teilfläche von ca. 531 qm des Flurstückes Nr. 488/1, eine Teilfläche von ca. 540 qm des Flurstückes Nr. 487, eine Teilfläche von ca. 657 qm des Flurstückes Nr. 482/2, eine Teilfläche von ca. 630 qm des Flurstückes Nr. 508/1, eine Teilfläche von ca. 1.215 qm des Flurstückes Nr. 511/1, eine Teilfläche von ca. 608 qm des Flurstückes Nr. 522/2, eine Teilfläche von ca. 891 qm des Flurstückes Nr. 532/1, sowie eine Teilfläche von ca. 725 qm des Flurstückes Nr. 547/2, alle der Gemarkung Oberottendorf, zu einem Bodenpreis von 1,35 EUR/qm (Verkehrsfläche) an die Stadt Neustadt in Sachsen. Des Weiteren verkauft die Steinbruch Oberottendorf GmbH die Flurstücke Nr. 676 und 678/1 mit einer Größe von 2.010 qm bzw. 2.355 qm, beide der Gemarkung Oberottendorf, zu dem aktuellen Bodenrichtwert von 0,90 EUR/qm (Ackerfläche) an die Stadt Neustadt in Sachsen. Der Kaufpreis beträgt insgesamt 3.928,50 EUR.

Die Umsetzung der v. g. Punkte bedarf der Herstellung eines Ersatzfeld- und Waldweges auf einer Länge von ca. 360 m gemäß den Vorgaben der Stadt Neustadt in Sachsen auf der verbleibenden Restfläche des Flurstückes Nr. 607 sowie der verkehrsfertigen und kostenfreien Übergabe des Ersatzfeld- und Waldweges von der Steinbruch Oberottendorf GmbH an die Stadt Neustadt in Sachsen. Bis zur Herstellung des v. g. Ersatzfeld- und Waldweges und dessen nördliche Weiterführung bis zum verbleibenden nordöstlichen Reststück des Flurstückes Nr. 730 der Gemarkung Oberottendorf ist die Steinbruch Oberottendorf GmbH zu verpflichten, die Zufahrt zu dem v. g. Reststück des v. g. Flurstückes Nr. 730 für die dort anliegenden privaten Waldflächen auf privatrechtlicher Ebene in Form von entsprechenden Grunddienstbarkeiten herbeizuführen bzw. zu sichern.

Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 90 Abs. (1), (2) und (3) Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) wird der Bürgermeister zur Abgabe einer Vollwertigkeitsbescheinigung in Form des § 29 Abs. 3 Grundbuchordnung bevollmächtigt.

SR-25-089

Neuabschluss eines Erbbaurechtsvertrages über das Grundstück Götzinger Straße 14 in 01844 Neustadt in Sachsen

Der Stadtrat bevollmächtigt den Bürgermeister, alle Maßnahmen zum Neuabschluss eines Erbbaurechtsvertrages über das Flurstück Nr. 997/5 der Gemarkung Neustadt (nur Grund und Boden) mit der mariba Freizeitwelt Neustadt GmbH, Götzinger Straße 12, 01844 Neustadt in Sachsen, eingetragen unter HRB 10464 beim Amtsgericht Dresden, einzuleiten.

In das neu zu bestellende Erbbaurecht sind folgende Hauptkriterien aufzunehmen:

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das Erbbaurecht wird für die Dauer von 31 Jahren bestellt,

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der jährliche Erbbauzins beträgt 13.463,24 EUR und unterliegt einer Wertsicherung als Reallast am Erbbaurecht,

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auf schriftlichen Antrag des Erbbauberechtigten kann nach Ablauf des 31. Jahres das Erbbaurecht um weitere 5 bzw. 10 Jahre verlängert werden,

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dem Erbbauberechtigten ist ein Vorkaufsrecht einzuräumen.

SR-25-090

Verfahren für die Rechnungslegung der als Betriebskosten umzulegenden Grundsteuer A und B für verpachtete kommunale Flächen

Der Stadtrat beschließt, dass die Rechnungslegung der als Betriebskosten umzulegenden Grundsteuer A und B für kommunale Flächen aufgrund der zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Grundsteuerreform wie folgt erfolgt:

1.

Umlage der Grundsteuer für Garagen/Carports

Die festgesetzte Umlage beträgt, wie die bisherige Grundsteuer, 12,01 EUR pro Garage und Jahr und umfasst sowohl das Gebäude als auch den Grund und Boden.

2.

Umlage der Grundsteuer für sonstige Gebäude bzw. Gebäudeflächen

Die berechnete Umlage für sonstige Gebäude bzw. Gebäudeflächen, für welche kein Gebäudegrundbuch oder grundbuchgleiches Recht besteht, beträgt 0,80 EUR/qm Gebäudefläche und Jahr und umfasst sowohl das Gebäude und auch den Grund und Boden.

3.

Umlage der Grundsteuer auf Kleingartenvereinsflächen

Der Gesamtwert des Grundstücks sowie der Lauben/Bungalows ab 30 qm werden dem jeweiligen Kleingartenverein zugerechnet. Die Kleingartenvereine legen die Grundsteuer nach eigenem Ermessen auf ihre Unterpächter um.

4.

Umlage der Grundsteuer für Erholungsgärten

Die festgesetzte Grundsteuerumlage für Lauben bzw. Bungalows in Erholungsgärten beträgt 0,04 EUR/qm-Pachtfläche und Jahr und umfasst sowohl das Gebäude als auch den Grund und Boden.

5.

Umlage der Grundsteuer für landwirtschaftliche Flächen

Die festgesetzte Grundsteuerumlage für landwirtschaftliche Flächen beträgt 12,00 EUR/Hektar-Pachtfläche und Jahr und umfasst den Grund und Boden.

SR-25-102

Aufhebung des Abwägungs- und Feststellungsbeschlusses zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neustadt in Sachsen sowie Veröffentlichung und öffentliche Auslegung des Entwurfes in der Fassung vom 11. September 2023 im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch

Der Stadtrat beschließt, dass der Abwägungs- und Feststellungsbeschluss zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neustadt in Sachsen vom 21. November 2024 aufgrund eines Verfahrensfehlers bei der Bekanntmachung zur Auslegung des Entwurfes aufgehoben wird. Da der Verfahrensfehler bei der Bekanntmachung zur Auslegung des Entwurfes entstanden ist, muss die Auslegung des Entwurfes noch einmal als ergänzendes Verfahren erfolgen. Das bedeutet in diesem Fall durch Wiederholung der Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Der Entwurf der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neustadt in Sachsen bestehend aus der Planzeichnung, Blatt 1 und 2, der Begründung und dem Umweltbericht in der Fassung vom 11. September 2023 sowie der dem Entwurf zugrunde liegende Abwägungsvorschlag vom 11. September 2023 sind deshalb nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im Internet zu veröffentlichen und für die Dauer eines Monats auszulegen. Die Öffentlichkeit ist von der Veröffentlichung im Internet und der öffentlichen Auslegung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.