In der 3. Sitzung des Stadtrates am 23. Oktober 2024 wurden folgende Beschlüsse gefasst:
SR-24-021
Feststellung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung der Stadt Neustadt in Sachsen für das Wirtschaftsjahr 2023
Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebes „Abwasserentsorgung“ auf der Grundlage der Berichte über die Jahresabschlussprüfung und die örtliche Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 SächsEigBVO wie folgt fest:
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| Bilanzsumme | 38.666.969,68 EUR |
| davon entfallen auf der Aktivseite auf | ||
| - | das Anlagevermögen | 38.040.971,32 EUR |
| - | das Umlaufvermögen | 625.998,36 EUR |
| davon entfallen auf der Passivseite auf | ||
| - | das Eigenkapital | 21.127.791,59 EUR |
| - | Sonderposten für Fördermittel | |
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| und Zuschüsse | 17.316.632,00 EUR |
| - | die Rückstellungen | 71.000,00 EUR |
| - | die Verbindlichkeiten | 151.546,09 EUR |
Jahresverlust | 249.055,68 EUR |
| Summe der Erträge | 1.792.502,16 EUR |
| Summe der Aufwendungen | 2.041.557,84 EUR |
Der Jahresverlust in Höhe von 249.055,68 EUR wird durch Entnahme aus dem Eigenkapital ausgeglichen. Der Betriebsleitung des Eigenbetriebes wird für das Wirtschaftsjahr 2023 Entlastung erteilt.
SR-24-022
Feststellung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes Wohnungs- und Gebäudewirtschaft der Stadt Neustadt in Sachsen für das Wirtschaftsjahr 2023
Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebes Wohnungs- und Gebäudewirtschaft der Stadt Neustadt in Sachsen auf der Grundlage der Berichte über die Jahresabschlussprüfung und die örtliche Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 SächsEigBVO wie folgt fest:
Bilanzsumme | 2.177.475,85 EUR |
| davon entfallen auf der Aktivseite auf | ||
| - | das Anlagevermögen | 1.908.753,57 EUR |
| - | das Umlaufvermögen | 260.698,79 EUR |
| - | die Rechnungsabgrenzungsposten | 8.023,49 EUR |
| davon entfallen auf der Passivseite auf | ||
| - | das Eigenkapital | 738.223,87 EUR |
| - | die Rückstellungen | 18.700,00 EUR |
| - | die Verbindlichkeiten | 1.419.874,11 EUR |
| - | die Rechnungsabgrenzungsposten | 677,87 EUR |
| Jahresgewinn | 15.294,75 EUR |
| Summe der Erträge | 331.431,29 EUR |
| Summe der Aufwendungen | 316.136,54 EUR |
Der Jahresgewinn in Höhe von 15.294,75 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der Betriebsleitung des Eigenbetriebes wird für das Wirtschaftsjahr 2023 Entlastung erteilt.
SR-24-013
Gewährung von Zuschüssen an die Musikschule Sächsische Schweiz e. V. für den Standort Berghausstraße 3 a Neustadt in Sachsen für die Haushaltsjahre 2025/2026
Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen beschließt, der Musikschule Sächsische Schweiz e. V. einen Mietzuschuss in Höhe von 266,85 EUR pro Monat weiter ab dem 1. Januar 2025 vorerst bis zum 31. Dezember 2026 für die Raumnutzung im Objekt Berghausstraße 3 a in Neustadt in Sachsen zu gewähren und einen pauschalen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 3.000,00 EUR pro Jahr für die Jahre 2025 und 2026 zu gewähren. Zwischen der Stadt Neustadt in Sachsen und der Musikschule Sächsische Schweiz e. V. sind die Modalitäten der Bezuschussung in einem Kooperationsvertrag zu vereinbaren.
SR-24-023
Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 49 „Einzelhandelsstandort Dresdner Straße“ in Neustadt in Sachsen
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 49 „Einzelhandelsstandort Dresdner Straße“ in Neustadt in Sachsen in der Fassung vom 16. März 2018 mit redaktionellen Anpassungen vom 16. November 2018 und der Änderung gemäß Stadtratsbeschluss vom 20. Februar 2019 wird fortgeschrieben. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes soll die Nutzung der 3. Ladeneinheit am Einzelhandelsstandort Dresdner Straße für eine gewerbliche Nutzung im Einzelhandelssegement für ein nahversorgungsrelevantes Sortiment umgesetzt werden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen für den Zeitraum von einem Monat. Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 49 „Einzelhandelsstandort Dresdner Straße“ in Neustadt in Sachsen ist nach § 2 Absatz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 49 „Einzelhandelsstandort Dresdner Straße“ in Neustadt in Sachsen wird das Planungsbüro Dr. Braun & Barth, Tharandter Straße 39 in 01159 Dresden beauftragt. Die Planungskosten werden mit einem städtebaulichen Vertrag durch die Firma Saller Dienstleistungs GmbH, In der Buttergrube 9, 99428 Weimar-Legefeld übernommen.
| SR-24-024 | |
| Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 58 „Neustadt West“ in Neustadt in Sachsen | |
| Für das große Wohngebiet an der Maxim-Gorki-, Friedrich-Engels- und Heinrich-Heine-Straße, begrenzt durch: | |
| - | die öffentlichen Straßen Heinrich-Heine-Straße und Maxim-Gorki-Straße sowie den Kirchsteig (Fl.-Nr. 1003/10 Gemarkung Neustadt bzw. Fl.-Nr. 870/1 Gemarkung Polenz) im Norden, |
| - | die Gemeinbedarfsfläche Sportforum und Mehrgenerationenhaus (Fl.-Nr. 1019/17 Gemarkung Neustadt) und die Bahnlinie im Osten, |
| - | die Bahnlinie und die Flurstücke Nr. 1001/19 und 1003/32 Gemarkung Neustadt im Süden, |
| - | das AWO-Kinder- und Jugendhaus im Südwesten, |
| - | und die Landwirtschaftsfläche (Fl.-Nr. 870/1 Gemarkung Polenz) im Westen |
ist ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Dieser trägt die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 58 „Neustadt West“ in Neustadt in Sachsen. Der Stadtrat beschließt die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Die Auswirkungen des Bebauungsplanes Nr. 58 „Neustadt West“ auf die Schutzgüter des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wurden im Sinne einer Allgemeinen Vorprüfung nach UVPG und BauGB überschlägig geprüft. Es wurde im Sinne von § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB die Einschätzung erlangt, dass der Bebauungsplan Nr. 58 voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Deshalb ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanes wurde die Bürogemeinschaft Dr. Braun & Barth, Tharandter Straße 39 in 01159 Dresden mit dem Stadtratsbeschluss SR-22-268 beauftragt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 58 „Neustadt West“ in Neustadt in Sachsen ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen
SR-24-025
Petition gegen die geplante Erweiterung des Steinbruches Oberottendorf
Der Petition wird nicht abgeholfen. Das Anliegen wird bei künftigen Verwaltungsentscheidungen im gesetzlichen Rahmen berücksichtigt.