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Neustädter Anzeiger - Amts- und Heimatblatt der Stadt Neustadt in Sachsen
Ausgabe 23/2025
Aus dem Stadtleben
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In punkto Gewässer und Bach

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

vielleicht haben Sie sich auch schon mal gefragt, wer sich eigentlich um die Gewässer im Ort kümmert.

Wer ist eigentlich zuständig?

Geregelt wird das in den Wassergesetzen. Es gibt das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und das Sächsische Wassergesetz (SächsWG). Und wer ist laut diesen Gesetzen jetzt zuständig für Gewässer? Das ist entweder die Gemeinde oder die Landestalsperrenverwaltung (LTV). Die Gemeinde betreut Gewässer 2. Ordnung (kleinere Gewässer), während die LTV für Gewässer 1. Ordnung (größere Gewässer) verantwortlich ist. Welche genau das sind, steht im „Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung“. Künstlich angelegte Gewässer, wie Mühlgräben oder Teiche, sind von demjenigen, der diese angelegt hat zu unterhalten.

Doch was bedeutet Zuständigkeit? Welche Aufgaben sind damit gemeint? Der Zuständige ist Träger der Unterhaltungslast und damit unter anderem verpflichtet:

das Gewässerbett und die Ufer zu erhalten

den gewässerbegleitenden Gehölzbestand in der Böschung zu pflegen und durch standortgerechte Pflanzungen zu entwickeln

den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu sichern

und die ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten und zu verbessern.

Die Zuständigkeit der Gemeinde oder der LTV beschränkt sich auf das Gewässerbett und die Ufer. Das wirft natürlich die Frage auf, wo das Ufer beginnt und endet. Auch das verrät uns das Sächsische Wassergesetz. Das Ufer ist der Bereich zwischen dem mit Wasser durchflossenen Bach oder Fluss und der Böschungsoberkante. Wenn die Böschungsoberkante nicht klar erkennbar ist, wird der mittlere Hochwasserstand als Uferlinie genutzt.

An das Ufer grenzt der Gewässerrandstreifen an. Da sich diese Flächen außerhalb des Ufers befinden, sind Gemeinde oder LTV auch nicht mehr zuständig. Hier liegt die Zuständigkeit zur Pflege und Entwicklung beim Flächeneigentümer. Ausnahmen sind Ufermauern, für die unterschiedliche Zuständigkeiten gelten können (siehe Skizze).

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.wasser.sachsen.de/gewaesserrandstreifen-21116.html.

Was bedeutet das nun also für Anlieger?

Sie können von Maßnahmen betroffen sein. So kann es etwa nötig sein, ein Grundstück zu betreten oder zu befahren, um das Gewässer zu erreichen. Anlieger müssen dies dulden. Jedoch muß der Unterhaltungspflichtige dies rechtzeitig vorher ankündigen. Maßnahmen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Gewässer haben, brauchen vorher außerdem eine Genehmigung der unteren Wasserbehörde (uWB).

Dieser Text entstand in Zusammenarbeit der Fachberaterinnen und Fachberater Gewässer des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und der unteren Wasserbehörde des Landkreises.