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Neustädter Anzeiger - Amts- und Heimatblatt der Stadt Neustadt in Sachsen
Ausgabe 24/2023
Amtliches
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Aus der Stadtratssitzung vom November

In der 53. Sitzung des Stadtrates am 23. November 2023 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

SR-23-350

Feststellung des Jahresabschlusses der Stadt Neustadt in Sachsen für das Haushaltsjahr 2018

Entsprechend § 88c der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen - SächsGemO (in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018, die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 geändert worden ist) stellt der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen den Jahresabschluss 2018 der Stadt Neustadt in Sachsen nach Durchführung der örtlichen Prüfung mit folgendem Ergebnis fest:

In der Ergebnisrechnung mit

-

Summe der ordentlichen Erträge von

23.099.215,60 EUR

-

Summe der ordentlichen

Aufwendungen von

20.698.041,34 EUR

-

einem ordentlichen Ergebnis von

2.401.174,26 EUR

-

Summe der außerordentlichen

Erträge von

454.710,05 EUR

-

Summe der außerordentlichen

Aufwendungen von

804.192,27 EUR

-

einem Sonderergebnis von

-349.482,22 EUR

-

Gesamtergebnis:

2.051.692,04 EUR

Der Fehlbetrag im Sonderergebnis wird mit dem ordentlichen Ergebnis verrechnet. Das verbleibende Gesamtergebnis des Haushaltsjahres 2018 in Höhe von 2.051.692,04 EUR wird in die Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses eingestellt. Im Haushaltsjahr 2018 wird zusätzlich von der Verrechnungsmöglichkeit nach § 72 Absatz 3 SächsGemO i. V. m. § 24 Absatz 3 Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung (SächsKomHVO) Gebrauch gemacht. Es erfolgt eine Umbuchung der Buchwerte für das Anlagevermögen (Erwerb bis 31. Dezember 2017) in Folge nachträglicher Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 24 Absatz 3 Satz 2 SächsKomHVO in Höhe von 48.199,50 EUR. Dieser Betrag wird aus dem Basiskapital der Rücklage des Sonderergebnisses zugeführt. Zusätzlich erfolgt eine Verrechnung des Fehlbetrages aus den Nettoabschreibungen für Altvermögen mit dem Basiskapital (§ 24 Absatz 3 Satz 1 SächsKomHVO) getrennt nach ordentlichem Ergebnis und Sonderergebnis. Daraus ergeben sich folgende Zuführungen:

Zuführung zur Rücklage des

ordentlichen Ergebnisses:  —  1.792.867,04 EUR

Zuführung zur Rücklage des

Sonderergebnisses:  —  145.656,78 EUR

In der Finanzrechnung mit:

-

Zahlungsmittelsaldo aus laufender

Verwaltungstätigkeit von  —  3.112.338,66 EUR

-

Zahlungsmittelsaldo aus

Investitionstätigkeit von  —  303.112,27 EUR

-

Zahlungsmittelsaldo aus

Finanzierungstätigkeit von  —  -644.438,27 EUR

-

Saldo aus haushaltsunwirksamen

Vorgängen von — 246.428,83 EUR

-

Veränderung des Zahlungsmittelbestandes

um — 3.017.441,49 EUR

In der Vermögensrechnung mit

-

einer Bilanzsumme von  —  125.047.529,68 EUR

-

einem Anlagevermögen von  —  111.050.318,13 EUR

-

einem Umlaufvermögen von  —  13.990.384,60 EUR

darunter dem Bestand an liquiden

Mitteln von  —  7.716.322,17 EUR

-

aktiven Rechnungsabgrenzungsposten

von  —  6.826,95 EUR

-

einer Kapitalposition von  —  74.068.923,83 EUR

darunter einem Basiskapital von — 65.912.928,35 EUR

und Rücklagen von  —  8.155.995,48 EUR

-

Sonderposten von  —  42.276.439,62 EUR

-

Rückstellungen von  —  1.186.558,10 EUR

-

Verbindlichkeiten von  —  7.353.126,10 EUR

-

Passiven Rechnungsabgrenzungsposten von  — 162.482,03 EUR

Der Bericht über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018 der Schell & Block GmbH vom 26. September 2023 wird zur Kenntnis genommen.

SR-23-351

Feststellung des Jahresabschlusses der Stadt Neustadt in Sachsen für das Haushaltsjahr 2019

Entsprechend § 88c der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018, die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 geändert worden ist) stellt der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen den Jahresabschluss 2019 der Stadt Neustadt in Sachsen nach Durchführung der örtlichen Prüfung mit folgendem Ergebnis fest:

In der Ergebnisrechnung mit

-

Summe der ordentlichen Erträge von  —  21.617.372,63 EUR

-

Summe der ordentlichen Aufwendungen

von  —  21.299.886,55 EUR

-

einem ordentlichen Jahresergebnis von  —  317.486,08 EUR

-

Summe der außerordentlichen Erträge von  —  645.662,97 EUR

-

Summe der außerordentlichen  —  594.136,11 EUR

Aufwendungen von

-

einem Sonderergebnis von  —  51.526,86 EUR

-

Gesamtergebnis:  —  369.012,94 EUR

Das ordentliche Ergebnis in Höhe von 317.486,08 EUR wird in die Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses eingestellt. Das Sonderergebnis in Höhe von 51.526,86 EUR wird in die Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses eingestellt. Im Haushaltsjahr 2019 wird zusätzlich von der Verrechnungsmöglichkeit nach § 72 Absatz 3 SächsGemO i. V. m. § 24 Absatz 3 Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung (SächsKomHVO) Gebrauch gemacht. Es erfolgt eine Umbuchung der Buchwerte für das Anlagevermögen (Erwerb bis 31. Dezember 2017) in Folge nachträglicher Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 24 Absatz 3 Satz 2 SächsKomHVO in Höhe von 1.079.763,71 EUR. Dieser Betrag wird aus dem Basiskapital der Rücklage des Sonderergebnisses zugeführt.

In der Finanzrechnung mit

-

Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit

von  —  905.604,49 EUR

-

Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit

von  —  -619.724,14 EUR

-

Zahlungsmittelsaldo aus

Finanzierungstätigkeit von  —  -600.912,45 EUR

-

Saldo aus haushaltsunwirksamen

Vorgängen von  —  77.091,80 EUR

-

Veränderung des Zahlungsmittelbestandes

um  —  -237.940,30 EUR

In der Vermögensrechnung mit

-

einer Bilanzsumme von  —  125.097.619,34 EUR

-

einem Anlagevermögen von  —  109.377.666,57 EUR

-

einem Umlaufvermögen von  —  15.713.992,77 EUR

darunter dem Bestand an liquiden Mitteln

von  —  7.478.381,87 EUR

-

Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten

von  —  5.960,00 EUR

-

einer Kapitalposition von  —  74.438.090,37 EUR

darunter einem Basiskapital von  —  64.833.318,24 EUR

und Rücklagen von  —  9.604.772,13 EUR

-

Sonderposten von  —  40.967.449,82 EUR

-

Rückstellungen von  —  1.298.264,05 EUR

-

Verbindlichkeiten von  —  8.200.661,79 EUR

-

Passiven Rechnungsabgrenzungsposten

von  —  193.153,31 EUR

Der Bericht über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 der Schell & Block GmbH vom 9. Oktober 2023 wird zur Kenntnis genommen.

SR-23-354

Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Stadtmuseum Neustadt in Sachsen

Der Stadtrat beschließt den vorliegenden Entwurf als Aufhebungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Stadtmuseum Neustadt in Sachsen.

SR-23-352

Satzung über die Erhebung von Gebühren für kulturelle und museale Leistungen

Der Stadtrat beschließt den Entwurf der Satzung über die Erhebung von Gebühren für kulturelle und museale Leistungen.

SR-23-355

Übertragung der Aufgabe des geförderten Gigabitausbaus der "Dunkelgrauen Flecken" sowie etwaiger zukünftiger Förderprogramme im Stadtgebiet der Stadt Neustadt in Sachsen auf den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Der Stadtrat beschließt, die Aufgabe des geförderten Gigabitausbaus sogenannter „Dunkelgrauer Flecken“, also Adresspunkten mit einer Internetversorgung von weniger als 200 Mbit/s symmetrisch bzw. 500 Mbit/s im Download, nach u. g. Förderrichtlinien sowie etwaiger zukünftiger Förderprogramme auf die Landkreisverwaltung zu übertragen.

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Vereinbarung mit dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Durchführung eines Branchendialogs und Markterkundungsverfahrens für das Gemeindegebiet zu unterzeichnen.

Die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland - Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 31. März 2023 sowie die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) zur Förderung des Ausbaus von gigabitfähigen Breitbandnetzen (Richtlinie Digitale Offensive Sachsen 2023 - RL DiOS 2023) vom 22. August 2023 werden vom Stadtrat zur Kenntnis genommen.

SR-23-357

Bestätigung des 3. Entwurfs zum Bebauungsplan Nr. 48 „Gewerbegebiet am Karrenberg, Teilgebiet C“ im Ortsteil Polenz der Stadt Neustadt in Sachsen

Die Hinweise und Anregungen aus den Stellungnahmen zum 2. Entwurf sind in den 3. Entwurf eingearbeitet. Der Geltungsbereich wird am nordöstlichen Rand auf dem Flurstück Nr. 453 Gemarkung Polenz um die Ableitung zum Loßbach erweitert. Der Stadtrat bestätigt den 3. Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 48 „Gewerbegebiet Am Karrenberg, Teilgebiet C“ im Ortsteil Polenz der Stadt in Neustadt in Sachsen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den Textlichen Festsetzungen (Teil B1), der Begründung (Teil B2) jeweils in der Fassung vom 24. Oktober 2023 sowie dem Umweltbericht (Teil C) in der Fassung vom 14. August 2023. Der 3. Entwurf des o. g. Bebauungsplanes ist nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Dauer eines Monats im Internet zu veröffentlichen und zusätzlich öffentlich auszulegen. Die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme aufzufordern.

Zum Beschluss 23-354

Aufhebungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Stadtmuseum Neustadt in Sachsen

Auf der Grundlage des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen in seiner Sitzung am 23. November 2023 folgende Aufhebungssatzung beschlossen:

Artikel 1

Aufhebung

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Stadtmuseum Neustadt in Sachsen vom 27. April 2022 wird aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese „Aufhebungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Stadtmuseum Neustadt in Sachsen“ tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Neustadt in Sachsen, 24. November 2023

Mühle, Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nummer 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zum Beschluss 23-352

Satzung über die Erhebung von Gebühren für kulturelle und museale Leistungen

Auf der Grundlage des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) zuletzt geändert durch den Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen in seiner Sitzung am 23. November 2023 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für kulturelle und museale Leistungen beschlossen:

§ 1

Gebührenerhebung, Geltungsbereich

Im Rahmen dieser Satzung ist jeder berechtigt an den angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen.

Die Stadt Neustadt in Sachsen erhebt für die Inanspruchnahme von kulturellen und musealen Leistungen Gebühren nach dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Benutzer der kulturellen und musealen Leistung, bei minderjährigen Benutzern deren gesetzliche Vertreter. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

Die Gebührenschuld entsteht mit Inanspruchnahme der entsprechenden Leistungen. Sie ist sofort fällig.

§ 4

Gebühren

Für die Inanspruchnahme der kulturellen und musealen Leistungen wird eine Gebühr gemäß Anlage 1 dieser Satzung erhoben.

§ 5

Steuerliche Auswirkungen

Die Gebühren sind nach § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei.

§ 7

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Neustadt in Sachsen, 24. November 2023

Mühle, Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nummer 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für kulturelle und museale Leistungen vom 23. November 2023

Gebührenverzeichnis