Stadtrat
In der 16. Sitzung des Stadtrates am 20. November 2025 wurden folgende Beschlüsse gefasst:
SR-25-107
Gebührenkalkulation Abwasser der Stadt Neustadt in Sachsen (ohne Ortsteil Krumhermsdorf) für die Wirtschaftsjahre 2026 bis 2028
Die Gebührenkalkulation Abwasser der Stadt Neustadt in Sachsen (ohne Ortsteil Krumhermsdorf) für die Wirtschaftsjahre 2026 bis 2028 mit Stand Oktober 2025 wird bestätigt.
SR-25-108
Satzung zur 8. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
Der Satzung zur 8. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung wird zugestimmt.
SR-25-109
Wirtschaftsplan 2026 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen
Auf der Grundlage von § 16 Absatz 1 Sächsische Eigenbetriebsverordnung wird für das Jahr 2026 der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen beschlossen.
SR-25-110
Wirtschaftsplan 2026 des Eigenbetriebes Wohnungs- und Gebäudewirtschaft der Stadt Neustadt in Sachsen
Auf der Grundlage von § 16 Absatz 1 Sächsische Eigenbetriebsverordnung wird für das Jahr 2026 der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Wohnungs- und Gebäudewirtschaft der Stadt Neustadt in Sachsen beschlossen.
SR-25-091
Abberufung eines sachkundigen Einwohners aus dem Verwaltungsausschuss zum 31. Dezember 2025
Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen beruft Herrn Daniel Bortenreuter als sachkundigen Einwohner des Verwaltungsausschusses mit Wirkung zum 31. Dezember 2025, auf Grund des Nachrückens in den Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen, ab.
SR-25-092
Neubesetzung des Sitzes der Freien Wählervereinigung „Neustädter für Neustadt“ im Stadtrat
der Stadt Neustadt in Sachsen zum 1. Januar 2026
Durch das Ausscheiden von Herrn Torsten Schlegel (Freie Wählervereinigung „Neustädter für Neustadt“) aus dem Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen zum 31. Dezember 2025 (Beschluss SR-25-086) wird das Nachrücken von Herrn Daniel Bortenreuter, Langburkersdorf, 01844 Neustadt in Sachsen, als nächstplatzierte Ersatzperson des Wahlvorschlages der Freien Wählervereinigung „Neustädter für Neustadt“ zum 1. Januar 2026 festgestellt. Für das Nachrücken in den Stadtrat sind keine Hinderungsgründe gemäß § 32 Absatz 1 Sächsische Gemeindeordnung gegeben.
SR-25-093
Abberufung der entsendeten Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie deren Stellvertreter zum
31. Dezember 2025
Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen widerruft die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und deren Stellvertreter vom 21. August 2024 (Beschluss SR-24-003) zum 31. Dezember 2025.
SR-25-094
Neubestellung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und deren Stellvertreter zum 1. Januar 2026
Auf der Grundlage des § 4 der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen und des § 42 Sächsische Gemeindeordnung werden auf dem Wege der Einigung folgende Stadträte widerruflich als Mitglieder bzw. persönliche Stellvertreter der Mitglieder ab dem 1. Januar 2026 in den Verwaltungsausschuss bestellt:
Mitglieder Stellvertreter
Dr. Benusch, Silke Vogel, Kathrin
Berge, Jens Marschner, Daniel
Bortenreuter, Daniel Moddemann, Carola
Mews, Matthias Mutscher, Bernd
Schlenker, Tino Hörrmann, Claus
Ulbrich, Heike Hoffmann, Lothar
Der Bürgermeister ist kraft Gesetzes Mitglied und Vorsitzender des Ausschusses.
SR-25-095
Abberufung der entsendeten Mitglieder des Technischen Ausschusses sowie deren Stellvertreter
zum 31. Dezember 2025
Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen widerruft die Bestellung der Mitglieder des Technischen Ausschusses und deren Stellvertreter vom 21. August 2024 (Beschluss SR-24-004) zum 31. Dezember 2025.
SR-25-096
Neubestellung der Mitglieder des Technischen Ausschusses und deren Stellvertreter zum 1. Januar 2026
Auf der Grundlage des § 4 der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen und des § 42 Sächsische Gemeindeordnung werden auf dem Wege der Einigung folgende Stadträte widerruflich als Mitglieder bzw. persönliche Stellvertreter der Mitglieder ab dem 1. Januar 2026 in den Technischen Ausschuss bestellt:
| Mitglieder | Stellvertreter |
| Hentschel, Frank | Bortenreuter, Daniel |
| Hoffmann, Lothar | Hübner, Peter |
| Marschner, Daniel | Roch, Stefan |
| Ohl, Jens | Dr. Benusch, Silke |
| Schmidt, Michael | Mutscher, Bernd |
| Töppel, Andreas | Hörrmann, Claus |
Der Bürgermeister ist kraft Gesetzes Mitglied und Vorsitzender des Ausschusses.
SR-25-097
Wahl eines sachkundigen Einwohners für den Verwaltungsausschuss der Stadt Neustadt in Sachsen ab dem 1. Januar 2026
Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen beruft ab dem 1. Januar 2026 folgenden sachkundigen Einwohner als beratendes Mitglied in den Verwaltungsausschuss der Stadt Neustadt in Sachsen: Martin Reh, Langburkersdorf, 01844 Neustadt in Sachsen
SR-25-103
Bestätigung der Festsetzung des An- und Verkaufspreises von Verkehrsflächen gemäß der Beschlussfassung vom 20.12.2023
Der Stadtrat beschließt, dass der Bürgermeister im Zusammenhang mit Straßenschlussvermessungen und Teilungsvermessungen an öffentlich gewidmeten oder öffentlich noch zu widmenden Straßen und Wegen bevollmächtigt wird, die dabei entstehenden Teilflächen zu veräußern oder zu erwerben. Diese Teilflächen müssen im Regelfall unbebaut sein und im unmittelbaren Zusammenhang mit den ehemaligen, vorhandenen oder künftigen Verkehrsflächen stehen. Teilüberbauungen der v. g. Teilflächen mit Bauwerksteilen, welche vor 1990 errichtet wurden, fallen ebenfalls unter die vorstehende Regelung. Die Höhe der Kaufpreise für Verkehrsflächen und andere öffentlich genutzte private Grundstücke wird im Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG) bestimmt. Danach beträgt der Kaufpreis 20 % des Bodenwertes eines in gleicher Lage gelegenen unbebauten Grundstückes. Hierbei sieht das VerkFlBerG eine Untergrenze von 0,10 EUR/qm und eine Obergrenze von 10,00 EUR/qm bei Gemeinden mit mehr als 10.000 bis 100.000 Einwohnern vor. Die jeweiligen festgelegten Bodenrichtwerte sind den beschlossenen Bodenrichtwerten des Gutachterausschusses des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zu entnehmen. Für die Ausnahmefreiheit der Verkäufe gemäß § 90 Abs. 1, 2 und 3 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten die in der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen festgeschriebenen Grundsätze und sind dementsprechend anzuwenden. Der Bürgermeister wird bei dem Vorliegen der v. g. Voraussetzungen zur Abgabe von Vollwertigkeitsbescheinigungen in Form des § 29 Abs. 3 Grundbuchordnung bevollmächtigt. Die ausgewiesenen Bodenrichtwerte mit Stand 1. Januar 2024 entsprechen dem Stand der im Rahmen der Grundsteuerreform festgesetzten und veröffentlichten Bodenrichtwerte mit Stichtag zum 1. Januar 2022, zwischenzeitliche Wertsteigerungen für Wohn- und Gewerbeflächen fanden nicht statt. Dementsprechend sind die in der Anlage zum Beschluss dargestellten Bodenpreise in Abhängigkeit der örtlichen Lage für den Kauf und Verkauf von Verkehrsflächen anzusetzen und die entsprechenden Kauf- und Tauschvereinbarungen abzuschließen. Die Neufassung der An- und Verkaufspreise von Verkehrsflächen soll ab dem 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 für alle in diesem Zeitraum abzuschließenden Vereinbarungen gelten. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Notarbeauftragung. Aufgrund der Veräußerung der Verkehrsflächen zu einem Bodenpreis von 20 % des zu Grunde gelegten Bodenrichtwertes ist zur Verhinderung von Spekulationsgeschäften eine 10-jährige Mehrerlösklausel für den Fall der Weiterveräußerung der Verkehrsflächen zu Gunsten der Stadt Neustadt in Sachsen zu vereinbaren. Bereits vor dem 1. Januar 2026 abgeschlossene Vereinbarungen behalten für ihre Umsetzung mit den darin vereinbarten Bodenpreisen bis zum 31. Dezember 2026 ihre Gültigkeit.
SR-25-106
Verlängerung des Nutzungsvertrages mit dem Festverein „750 Jahre Polenz“ e. V. zum Objekt Gesindehaus Polenz, Grundstück Am Wasserberg 13/15 im Ortsteil Polenz
Der Stadtrat beschließt, dass der 1. Änderung des Nutzungsvertrages vom 1. Juni 2015 zum Objekt Gesindehaus Polenz, Grundstück Am Wasserberg 13/15 im Ortsteil Polenz mit dem Festverein „750 Jahre Polenz“ e. V. über die Verlängerung der Vertragslaufzeit bis zum 31. Dezember 2040 zugestimmt wird.
SR-25-111
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Falas“, Teilgebiet B2 im Ortsteil Polenz der Stadt Neustadt in Sachsen - Aufstellungsbeschluss und Bestätigung des Vorentwurfes
Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Falas“, Teilgebiet B2 im Ortsteil Polenz für den im Lageplan gekennzeichneten Geltungsbereich. Dieser umfasst das Flurstück 93/42 der Gemarkung Polenz und hat eine Größe von ca. 4.310 qm. Mit der Planung wird der Bebauungsplan im nordöstlichen Bereich im Teilgebiet B2 überarbeitet. Das bisher als Mischgebiet ausgewiesene Gebiet soll in ein Allgemeines Wohngebiet geändert werden. Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Falas“, Teilgebiet B2 im Ortsteil Polenz wird das Ingenieurbüro Ehrt, Heinrich-Hertz-Straße 1, 01844 Neustadt in Sachsen beauftragt. Für die Übernahme der Planungskosten wird mit der Anton Kling Holding GmbH, Polenz, An der Schule 7, 01844 Neustadt in Sachsen ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt zu machen. Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen billigt den Vorentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Falas“, Teilgebiet B2 im Ortsteil Polenz in der Fassung vom 10. Oktober 2025, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den Textlichen Festsetzungen (Teil B1) und der Begründung (Teil B2). Die Beteiligung der Öffentlichkeit wird entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
SR-25-112
Aufstellungsbeschluss zur Ergänzungssatzung Nr. 60 „Wohnen im Wiesenwinkel“ im Ortsteil Langburkersdorf der Stadt Neustadt in Sachsen
Für das Gebiet gegenüber der Dorfstraße 36 im Ortsteil Langburkersdorf der Stadt Neustadt in Sachsen, Teilflächen der Flurstücke Nr. 521 und 531a Gemarkung Langburkersdorf betreffend, wird eine Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) „Wohnen im Wiesenwinkel“ aufgestellt. Das Gebiet umfasst ca. 2.200 qm und wird begrenzt:
| - | im Norden durch die Dorfstraße 38 (Flst. Nr. 520/1) |
| - | im Osten durch landwirtschaftliche Flächen (östlicher Teil der Flst. Nr. 521 und 531 a) |
| - | im Süden durch den Garten und das ehemalige Durchfahrtssilo auf dem Flst. Nr. 530/1 |
| - | im Westen durch die Hofanlage Dorfstraße 24 (Flst. Nr. 530/1) und die Wohnbebauung Dorfstraße 36 |
|
| (Flst. Nr. 526b) |
|
| (genaue Abgrenzung siehe Lageplan) |
| Es werden folgende Planungsziele angestrebt: | |
| - | maßvolle Erweiterung des Innenbereiches auf der gegenüberliegenden Straßenseite |
| - | Ermöglichung einer ergänzenden Bebauung für maximal 3 Einfamilienhäuser |
| - | Sicherung der Verkehrs- und Medienerschließung einschließlich der Regenentwässerung |
| - | soweit möglich, Erhalt von Großgrün, Sicherung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs in unmittelbarer Nähe und eine Ortsrandeingrünung |
Die Ausarbeitung der Ergänzungssatzung erfolgt im Auftrag der Flächeneigentümer durch das Büro Hamann + Krah PartG mbB, Prießnitzstraße 7 in 01099 Dresden. Auf der Grundlage des § 11 BauGB ist zur Übernahme aller Planungskosten für die Aufstellung der Ergänzungssatzung ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Neustadt in Sachsen und dem Vertragspartner (Eigentümer der zu überplanenden Grundstücke) abzuschließen. Die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Wohnen im Wiesenwinkel“ im Ortsteil Langburkersdorf der Stadt Neustadt in Sachsen ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Satzung zur 8. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
Auf Grund von § 56 des Wasserhaushaltgesetzes (WHG), § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen in seiner Sitzung am 20. November 2025 folgende Änderung zur Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung beschlossen:
§ 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Zur Abwassergebühr gemäß Absatz 1 kommt jährlich eine Grundgebühr gestaffelt nach der im Veranlagungszeitraum angefallenen Abwassermenge in nachfolgender Höhe hinzu:
Staffelung nach jährlichen
| Verbrauch in cbm | Grundgebühr pro Jahr |
| 0 bis 120 | 46,00 EUR |
| 121 bis 180 | 69,00 EUR |
| 181 bis 240 | 92,00 EUR |
| bis 360 | 138,00 EUR |
| bis 480 | 184,00 EUR |
| bis 600 | 230,00 EUR |
| bis 720 | 276,00 EUR |
| bis 840 | 322,00 EUR |
| bis 960 | 368,00 EUR |
| bis 1080 | 414,00 EUR |
| bis 1200 | 460,00 EUR |
| bis 1600 | 598,00 EUR |
| bis 2000 | 782,00 EUR |
| bis 3000 | 1.150,00 EUR |
| bis 4000 | 1.518,00 EUR |
| bis 5000 | 1.932,00 EUR |
| bis 6000 | 2.300,00 EUR |
| bis 7000 | 2.668,00 EUR |
| bis 8000 | 3.036,00 EUR |
| bis 9000 | 3.450,00 EUR |
| bis 10000 | 3.864,00 EUR |
| über 10000 | 4.200,00 EUR |
§ 26 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Grundgebühr in Höhe von 46,00 EUR gemäß Absatz 2 fällt auch für Grundstücksanschlüsse an, die zeitweise keine Abwasserentsorgung vornehmen, jedoch über einen Hausanschluss verfügen.
Die vorstehende Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Neustadt in Sachsen, 21. November 2025
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.