Titel Logo
Neustädter Anzeiger - Amts- und Heimatblatt der Stadt Neustadt in Sachsen
Ausgabe 25/2024
Amtliches
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Stadtrat

In der 4. Sitzung des Stadtrates am 21. November 2024 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

SR-24-029

Neufassung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen

Der Neufassung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen wird zugestimmt.

SR-24-034

Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

Der Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung wird zugestimmt.

SR-24-030

Wirtschaftsplan 2025 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen

Auf der Grundlage von § 16 Absatz 1 Sächsische Eigenbetriebsverordnung wird für das Jahr 2025 der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen beschlossen.

SR-24-031

Übertragung der Kassengeschäfte zur Wohnungsverwaltung des Eigenbetriebes Wohnungs- und Gebäudewirtschaft der Stadt Neustadt in Sachsen

Auf der Grundlage von § 87 Absatz 1 Sächsische Gemeindeordnung werden die Kassengeschäfte der Wohnungsverwaltung auf die Technische Dienste Neustadt (TDN) GmbH übertragen.

SR-24-032

Wirtschaftsplan 2025 des Eigenbetriebes Wohnungs- und Gebäudewirtschaft der Stadt Neustadt in Sachsen

Auf der Grundlage von § 16 Absatz 1 Sächsische Eigenbetriebsverordnung wird für das Jahr 2025 der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Wohnungs- und Gebäudewirtschaft der Stadt Neustadt in Sachsen beschlossen.

SR-24-014

Dienstleistungsvertrag zur Fremdenverkehrsförderung für die Jahre 2025/2026

Der Übertragung der Aufgaben der Fremdenverkehrsförderung in der Stadt Neustadt in Sachsen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages an die Neustadthalle-Veranstaltungs GmbH, Johann-Sebastian-Bach-Straße 15, 01844 Neustadt in Sachsen für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 wird zugestimmt.

SR-24-026

Satzung zur Rechtsstellung und Unterstützung der Fraktionen im Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen (Fraktionsfinanzierungssatzung)

Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen beschließt den Entwurf als Satzung zur Rechtsstellung und Unterstützung der Fraktionen im Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen (Fraktionsfinanzierungssatzung).

SR-24-027

Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von städtischen Einrichtungen (Nutzungsgebührensatzung)

Der Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von städtischen Einrichtungen (Nutzungsgebührensatzung) wird zugestimmt.

SR-24-037

Bestellung von Wanderwegewarten

Die Stadt Neustadt in Sachsen bestellt ab 1. Januar 2025 folgende Personen als ehrenamtliche Orts- und Wanderwegewarte:

Herrn Wolfram Schubert

Frau Karola Schubert

Herrn Matthias Noack

Herrn Andreas Voelker

Herrn Lutz Wienerl.

Jeder Orts- und Wanderwegewart erhält eine Aufwandsentschädigung auf Grundlage der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten i. H. v. monatlich 26,00 Euro. Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, die Vereinbarungen mit den Orts- und Wanderwegewarten abzuschließen.

SR-24-035

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen beschließt die Hebesatzsatzung für die Grund- und Gewerbesteuer.

SR-24-028

Antrag der AfD-Fraktion zur Plakatierung in Wahlkampfzeiten

Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen möge beschließen, dass die Stadtverwaltung hiermit aufgefordert wird, einen Vorschlag zur zahlenmäßigen Begrenzung der Anzahl der Hängeplakate pro Wahlvorschlagsträger, aufgeschlüsselt und angepasst auf die jeweilige Ortsteilgröße der Stadt Neustadt zu erarbeiten und diesen dem Stadtrat bis zum nächstmöglichen Termin vorzulegen und nach Abstimmung im Stadtrat einen entsprechenden Absatz in § 4 bzw. § 8 der Satzung der Stadt Neustadt in Sachsen zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen während der Wahlkampfzeit (Wahlwerbungssatzung), vom 20. Februar 2014 aufzunehmen. Der Beschlussantrag wurde abgelehnt.

SR-24-033

Abwägungs- und Feststellungsbeschluss zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neustadt in Sachsen

Der Stadtrat beschließt, dass die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neustadt in Sachsen mit dem dargestellten Abwägungsergebnis beschlossen werden. Das Ergebnis der Abwägung ist den berührten Trägern öffentlicher Belange, den Nachbargemeinden und den berührten Bürgern mitzuteilen. Die Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung. Die Hinweise wurden redaktionell ergänzt. Die Feststellung der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neustadt in Sachsen wird beschlossen. Die Entwurfsbegründung mit dem Umweltbericht wird gebilligt. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Genehmigung der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neustadt in Sachsen einschließlich der Begründung bei der Genehmigungsbehörde, dem Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, zu beantragen. Die Genehmigung ist anschließend ortsüblich bekannt zu machen.

Zum Beschluss SR-24-029

Betriebssatzung der Stadt Neustadt in Sachsen

für den Eigenbetrieb Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen

Aufgrund §§ 4 Absatz 1 und 95a Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Sächsische Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 816) hat der Stadtrat in der Sitzung am 21. November 2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Rechtsstellung, Aufgabe und Name des Eigenbetriebes

(1) Die Stadt ist Träger der öffentlichen Abwasserbeseitigung gemäß § 50 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG). Die Abwasserbeseitigung der Stadt Neustadt in Sachsen, ausgenommen den Ortsteil Krumhermsdorf, wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von §§ 95 Absatz 1 Nr. 2, 95a SächsGemO geführt.

(2) Aufgaben des Eigenbetriebes sind:

das im Entsorgungsgebiet anfallende Abwasser (Schmutz- und Regenwasser) nach Maßgabe der Abwassersatzung, der Abwasserbeitragssatzung und der Satzung über dezentrale Anlagen den Grundstückseigentümern abzunehmen, zu sammeln, zu reinigen und schadlos abzuleiten,

Abwasserentsorgungsanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu erneuern, zu betreiben, zu unterhalten und zu verwalten und

aufgrund von Vereinbarungen Abwasser von außerhalb des Stadtgebietes gelegenen Grundstücken zu entsorgen.

Bei der Aufgabenerfüllung sind die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zu erfüllen. Der Eigenbetrieb ist berechtigt, städtische Grundstücke zur Errichtung und Betreibung von abwassertechnischen Anlagen im erforderlichen Umfang unentgeltlich zu nutzen. Die Aufgabenerfüllung kann an Dritte übertragen werden.

(3) Der Eigenbetrieb führt den Namen: „Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen"

§ 2

Betriebsleitung

(1) Der Eigenbetrieb hat eine Betriebsleitung gemäß §§ 3 ff. SächsEigBVO. Sie führt den Namen Leitung Eigenbetrieb Abwasserentsorgung.

(2) Die Betriebsleitung besteht aus einem Betriebsleiter. Er wird auf Vorschlag des Bürgermeisters vom Stadtrat gem. § 28 Absatz 4 Satz 1 und 2 SächsGemO gewählt.

§ 3

Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Stadtrates und des Betriebsausschusses sowie die Anordnungen des Bürgermeisters (§§ 6 bis 8 dieser Satzung) in Angelegenheiten des Eigenbetriebs. Im Übrigen führt sie den Eigenbetrieb gemäß § 4 SächsEigBVO selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit diese nicht dem Stadtrat, dem Betriebsausschuss oder dem Bürgermeister vorbehalten sind. Die Betriebsleitung ist dem Stadtrat für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs nach kaufmännischen Grundsätzen verantwortlich.

(2) Der Betriebsleitung obliegen insbesondere die laufenden Geschäfte (Angelegenheiten der laufenden Verwaltung) und Betriebsführung des Eigenbetriebs. Dazu gehören unter anderem alle im täglichen Geschäft regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Eigenbetriebs und zur Durchführung der Aufgaben sowie zum reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind.

(3) Die Betriebsleitung entscheidet außerdem in den in § 8 Absatz 2 dieser Satzung genannten Angelegenheiten, soweit die dort bestimmten Wertgrenzen unterschritten werden.

(4) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat insbesondere

1.

regelmäßig halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Umsetzung des Vermögensplanes zu berichten

2.

unverzüglich zu berichten, wenn

a)

unabweisbare erfolgsgefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind, erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst im erheblichen Umfang vom Erfolgsplan abgewichen werden muss,

b)

Mehrauszahlungen, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind, geleistet werden oder sonst vom Vermögensplan abgewichen werden muss.

(5) Die Betriebsleitung informiert den Fachbediensteten für das Finanzwesen (§ 62 Absatz 1 SächsGemO) über alle Maßnahmen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren können. Sie hat ihm insbesondere den Entwurf des Wirtschaftsplanes zur Herstellung des Benehmens nach § 16 Absatz 3 SächsEigBVO zuzuleiten sowie die Entwürfe des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zu überreichen. Darüber hinaus hat sie ihm auf Wunsch über die Tätigkeit des Eigenbetriebes zu berichten, soweit dies für die Finanzwirtschaft der Stadt von Bedeutung ist.

§ 4

Personalangelegenheiten

Der Eigenbetrieb beschäftigt keine eigenen Bediensteten.

§ 5

Vertretung der Stadt in Angelegenheiten des Eigenbetriebs

Die Betriebsleitung ist berechtigt, im Rahmen und unter Beachtung der Formerfordernisse des § 5 SächsEigBVO in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs verpflichtende Erklärungen für die Stadt abzugeben. Sie zeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebs ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses.

§ 6

Betriebsausschuss

Der Technische Ausschuss der Stadt Neustadt in Sachsen nimmt gemäß § 7 Absatz 4 SächsEigBVO folgende Aufgaben des Betriebsausschusses für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes wahr:

1.

Er berät alle Angelegenheiten vor, die der Entscheidung des Stadtrates vorbehalten sind.

2.

Er entscheidet abschließend, soweit nicht der Stadtrat, der Bürgermeister oder die Betriebsleitung zuständig sind, über alle Angelegenheiten, die gemäß Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen den beschließenden Ausschüssen des Stadtrates vorbehalten sind.

§ 7

Aufgaben des Stadtrates

Der Stadtrat entscheidet über alle ihm gemäß Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen, der SächsGemO und der SächsEigBVO vorbehaltenen Angelegenheiten.

§ 8

Stellung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister entscheidet abschließend, soweit nicht der Stadtrat, der Betriebsausschuss oder die Betriebsleitung zuständig sind, über alle Angelegenheiten, die ihm gemäß Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen vorbehalten sind.

(2) Zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes, der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltung kann er der Betriebsleitung Weisungen erteilen.

§ 9

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Der Eigenbetrieb führt eine Sonderkasse, die mit der Stadtkasse nicht verbunden ist.

(2) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes entspricht dem Haushaltsjahr der Stadt.

(3) Die Betriebsleitung stellt im Benehmen mit dem Fachbediensteten für das Finanzwesen einen jährlichen Wirtschaftsplan auf, der alle Bestandteile und Anlagen gem. § 16 Absatz 1 Satz 2 SächsEigBVO enthält.

(4) Wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 SächsEigBVO eintreten, hat die Betriebsleitung dem Bürgermeister einen geänderten Wirtschaftsplan vorzulegen.

§ 10

Berichtswesen und Risikofrüherkennung

(1) Die Betriebsleitung berichtet dem Bürgermeister und dem Betriebsausschuss zur Mitte des Wirtschaftsjahres schriftlich über die Umsetzung des Erfolgs- und Liquiditätsplans (§ 22 SächsEigBVO).

(2) Die Betriebsleitung richtet ein angemessenes System zur Erkennung von Risiken ein (§ 23 Absatz 3 SächsEigBVO) und dokumentiert dieses in einem Risikohandbuch.

§ 11

Jahresabschluss und Lagebericht

Die Betriebsleitung stellt für den Eigenbetrieb einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht auf und legt diesen innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres dem Bürgermeister vor (§ 31 SächsEigBVO).

§ 12

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die am 25. August 2010 durch den Stadtrat beschlossene Betriebssatzung mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

Neustadt in Sachsen, den 22. November 2024

Mühle
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Satzung

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach dem Satz 2, Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zum Beschluss SR-24-034

Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

Auf Grund von § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen in seiner Sitzung am 21. November 2024 folgende Änderung zur Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung beschlossen:

Artikel 1

An § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:

Die Abwassergebühren ruhen gemäß § 9 Absatz 5 SächsKAG als öffentliche Last auf dem Grundstück. Sofern gemäß Absatz 1 Satz 2 der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig ist, ruhen die Abwassergebühren auf dem Erbbaurecht oder dem sonstigen dinglichen Nutzungsrecht.

Artikel 2

§ 29 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Die Abwassergebühren sind vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

Artikel 3

§ 30 erhält folgende Fassung:

Auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 29 Absatz 2 sind ab April zweimonatlich fünf Vorauszahlungen zu leisten. Den Vorauszahlungen ist jeweils die Abwassermenge des Vorjahres und die zu erwartende Grundgebühr zugrunde zu legen; Änderungen der Gebührenhöhe sind dabei zu berücksichtigen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Gebühr geschätzt. Die Höhe und die konkreten Zahlungstermine der Vorauszahlungen werden mit dem Gebührenbescheid festgesetzt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Die vorstehende Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Neustadt in Sachsen, den 22. November 2024

Mühle
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Satzung

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach dem Satz 2, Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zum Beschluss SR-24-026

Satzung zur Rechtsstellung und Unterstützung der Fraktionen im Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen (Fraktionsfinanzierungssatzung)

Aufgrund von § 4 Absatz 1 und § 35a der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), hat der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen am 21. November 2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Fraktionen

(1) Die Stadträte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Diese sind Organteile des Stadtrates. Fraktionen

sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse, sofern diese fünf Prozent der Stadträte, mindestens jedoch zwei Personen umfassen und zwischen den Mitgliedern eine grundsätzliche politische Übereinstimmung besteht. Ein Stadtrat kann nur einer Fraktion angehören.

(2) Die Bildung, Veränderung und Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, der Name des Vorsitzenden, des

Stellvertreters sowie die Namen der Mitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Mehrfertigung der Fraktionsvereinbarung beizufügen. Sofern die Mitglieder einer Fraktion nicht auf Grundlage desselben Wahlvorschlages in den Stadtrat gewählt worden sind und die Fraktionsvereinbarung darüber keine Angaben enthält, ist der Mitteilung an den Bürgermeister zusätzlich eine von allen Mitgliedern des Zusammenschlusses unterzeichnete Erklärung über die gemeinsam angestrebten kommunalpolitischen Ziele beizufügen.

(3) Die Fraktionen können die Rechte ausüben, die von einzelnen Stadträten oder von Gruppen von Stadträten

nach der SächsGemO ausgeübt werden können. Bei der Wahrnehmung von Antragsrechten muss die Fraktionsstärke, mit Ausnahme der Akteneinsicht nach § 28 Absatz 5 SächsGemO und der Anträge zur Tagesordnung nach § 36 Absatz 5 SächsGemO, das von der SächsGemO jeweils bestimmte Quorum erfüllen.

§ 2

Ende der Rechtsstellung und Liquidation

(1) Die Rechtsstellung einer Fraktion entfällt

1.

mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1,

2.

mit ihrer Auflösung durch Fraktionsbeschluss oder

3.

mit der Konstituierung des neu gewählten Stadtrates.

(2) Bei Wegfall der Rechtsstellung einer Fraktion findet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert. Die Liquidation erfolgt durch einen von der Fraktion bestellten Liquidator.

(3) Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte zu beenden. Er kann im Rahmen der Liquidation neue Geschäfte eingehen, wenn der Zweck der Liquidation dies erfordert. Räume und im Bestandsverzeichnis der Stadt erfasstes Inventar der Fraktion sind an die Stadt Neustadt in Sachsen, Markt 1, 01844 Neustadt in Sachsen, zurückzugeben. Aus den Mitteln der Fraktion sind zunächst Ansprüche aus vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

§ 3

Unterstützung der Fraktionen

(1) Zur Wahrnehmung ihrer teilorganschaftlichen Aufgaben werden die Fraktionen jährlich mit Fraktionsmitteln unterstützt. Die Fraktionsmittel werden den Fraktionen in Form von Sachleistungen nach § 4 und durch Bereitstellung von Geldleistungen nach § 5 gewährt.

(2) Für die Inanspruchnahme von Sachleistungen und die Verwendung von Geldleistungen durch die Fraktionen gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

(3) Die Sachleistungen und Geldleistungen dürfen nur für die Wahrnehmung der teilorganschaftlichen Aufgaben der Fraktionen verwendet werden. Dazu zählen insbesondere die folgenden Zwecke:

a)

die Durchführung von Fraktions- und Arbeitskreissitzungen oder sonstige Fraktionsarbeit,

b)

die Anschaffung von Büromöbeln und Bürobedarf, für Porto sowie für die Anschaffung und Wartung von Informationstechnologie und Technik für Internetnutzung und Telekommunikation,

c)

die Beschaffung einer Grundausstattung an Print- und Onlinemedien, soweit die Inanspruchnahme der verwaltungseigenen Bibliothek nicht möglich oder nicht ausreichend ist,

d)

Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit nach Maßgabe des § 35a Absatz 2 SächsGemO,

e)

Fortbildungsmaßnahmen, dazu zählen auch Beiträge an die vom Sächsischen Staatsministerium des Innern geförderten kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen,

f)

die Hinzuziehung von Sachverständigen und Referenten,

g)

sonstige für die Arbeit der Fraktionen erforderliche Sachaufwendungen,

h)

eine der Größe der Fraktion angemessene erhöhte Aufwandsentschädigung für den Fraktionsvorsitzenden,

i)

die Beschäftigung von eigenem Personal.

(4) Unzulässig sind insbesondere folgende Verwendungszwecke:

a)

die Finanzierung von Parteien und Wählervereinigungen,

b)

die Finanzierung von Wahlwerbung und Wahlkämpfen,

c)

Aufwandsersatz der Fraktionsmitglieder für Fraktionssitzungen am Ort des Stadtrates,

d)

Verfügungsmittel der Fraktionsvorsitzenden (z. B. für kleinere Geschenke),

e)

Aufwandsentschädigungen der Fraktionsmitglieder für die Teilnahme an Fraktionssitzungen,

f)

Ersatz für Aufwendungen, die einzelnen Stadtratsmitgliedern bereits durch die persönliche Aufwandsentschädigung abgegolten sind,

g)

Bewirtung von Fraktionsmitgliedern, soweit es sich nicht um alkoholfreie Erfrischungsgetränke handelt,

h)

Teilnahme an Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,

i)

Teilnahme an Parteitagen oder Parteikongressen,

j)

Teilnahme an Kongressen, Vorträgen, Seminaren von Parteigliederungen, die nicht regelmäßig Fortbildung betreiben,

k)

Durchführung von Bildungsreisen der Fraktion,

l)

Spenden und

m)

gesellige Veranstaltungen.

§ 4

Sachleistungen

(1) Für die Durchführung von Fraktionssitzungen, die Arbeitskreissitzungen der Fraktionen und die sonstige Frak-

tionsarbeit werden von der Verwaltung Räume kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die konkrete Inanspruchnahme richtet sich nach dem Belegungskalender, der von der Verwaltung der Stadt Neustadt in Sachsen geführt wird. Anmeldungen zur Inanspruchnahme sind von den Fraktionen in der Regel mindestens monatlich im Voraus über das Sekretariat des Bürgermeisters vorzunehmen.

(2) Die Fraktionen erhalten zu den üblichen Dienstzeiten kostenfreien Zugang zur verwaltungseigenen Bibliothek mit den dort vorgehaltenen Print- und Onlinemedien. Darüber hinaus wird ihnen die Benutzung der städtischen Kopiertechnik in angemessenem Umfang erlaubt.

(3) Bei den Sachleistungen handelt es sich um geldwerte Leistungen, deren Höhe im Haushaltsplan rechtsverbindlich festgesetzt wird und die in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan der Stadt Neustadt in Sachsen dargestellt werden.

§ 5

Geldleistungen

(1) Die Fraktionen erhalten zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs Geldleistungen, deren Höhe im Haushaltsplan rechtsverbindlich festgesetzt wird und die in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan der Stadt Neustadt in Sachsen dargestellt werden.

(2) Die Geldleistung setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag in Höhe von 2.400,00 EUR jährlich, welcher sich nach Maßgabe des Absatzes 3 auf die Fraktionen gleichmäßig aufteilt und einem Betrag in Höhe von 1.580,00 EUR jährlich, der sich auf alle Fraktionsmitglieder gleichmäßig aufteilt. Veränderungen der Zahl der Fraktionsmitglieder sind dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen und werden ab dem auf die Veränderung folgenden Monat wirksam. Die Mittel werden quartalsweise unbar durch die Stadtverwaltung an die Fraktionen zum 1. des laufenden Quartals ausgezahlt.

(3) Eine Fraktion erhält Geldleistungen nach Absatz 1 für jeden Monat, in dem sie die Rechtsstellung einer Fraktion hat, frühestens jedoch in dem Monat nach der Konstituierung des neu gewählten Stadtrates und letztmals in dem Monat, in dem sich der nächste neu gewählte Stadtrat konstituiert. Ändert sich im Verlauf der Wahlperiode die Mitgliederzahl einer Fraktion, so werden die Geldleistungen in der bisherigen Höhe bis zum Ende des Monats weiter gewährt, in dem die Änderung eintrat. Entsprechendes gilt, wenn die Rechtsstellung der Fraktion entfällt.

(4) Die Fraktionen sind berechtigt, die in einem Haushaltsjahr nicht verausgabten Geldleistungen in das auf das jeweilige Haushaltsjahr folgende Haushaltsjahr zu übertragen, soweit diese nicht 25 von Hundert der jährlichen Mittelzuweisung überschreiten. Im Laufe der Wahlperiode nicht verausgabte Geldleistungen sind spätestens drei Monate nach der Konstituierung des neuen Stadtrates zurückzuzahlen.

(5) Besteht eine Fraktion bis zum Ende der Wahlperiode des Stadtrates und bildet sie sich zu Beginn der neuen Wahlperiode aus Mandatsträgern desselben Wahlvorschlagsträgers erneut, so gehen das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der früheren Fraktion, nicht verwendete Geldleistungen sowie das Inventar auf die neue Fraktion über. Nicht verwendete Geldleistungen der alten Fraktion, die den in Absatz 4 festgelegten Umfang übersteigen, sind innerhalb von zwei Monaten nach der konstituierenden Sitzung des Stadtrates zurückzugewähren.

§ 6

Buchführung und Bestandsverzeichnis

(1) Gemäß § 35a Absatz 3 Satz 5 SächsGemO ist von den Fraktionsvorsitzenden über die Verwendung der Geldleistungen ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

(2) Die Fraktionen haben Bestandsverzeichnisse in einfacher Form zu führen, aus denen Art und Menge sowie

Lage oder Standort der aus Geldleistungen beschafften Gegenstände im Wert von mehr als 50,00 EUR (Bruttobetrag) ersichtlich sein müssen. Diese Gegenstände sind grundsätzlich anhand von Kennzeichnungen zu inventarisieren, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen.

(3) Die Geldleistungen der Fraktionen werden durch die Fraktionen selbst verwaltet (Selbstbewirtschaftung). Die Fraktionen sollen zur Bewirtschaftung ein separates Bankkonto einrichten. Das Bankkonto ist ausschließlich für Zwecke der Abrechnung und Verwendung dieser Mittel zu nutzen. Kontoinhaber und Verfügungsberechtigte sind die Fraktionen. Der Stadtverwaltung ist der Kontovertrag mit Nachweis der Vertretungsberechtigten vorzulegen. Das Fraktionsbankkonto wird grundsätzlich als Guthabenkonto geführt. Anfallende Kontoführungsgebühren werden aus den Geldleistungen der Fraktionen finanziert. Die Bestände der Konten zum 31.12. eines jeden Jahres sind mit entsprechenden Kontoauszügen zum 1. Werktag des Folgejahres der Stadtverwaltung unaufgefordert zu übermitteln.

§ 7

Rechnungslegung der Fraktionen

(1) Die Fraktionen haben über ihre Einzahlungen und Auszahlungen nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres Rechnung zu legen. Die Rechnung hat sämtliche Einzahlungen sowie einen Verwendungsnachweis in Form einer summarischen Darstellung zu enthalten, der die wesentlichen Auszahlungen gemäß Absatz 3 und die darauf entfallenden Beträge ausweist.

(2) Mit der Rechnung bestätigt der Fraktionsvorsitzende, dass die Fraktionsmittel ordnungsgemäß nur für die Geschäftsbedürfnisse der Fraktion verwendet worden sind. Die Rechnung ist vom Fraktionsvorsitzenden zu unterzeichnen.

(3) Die Rechnung ist wie folgt gemäß Anlage 1 dieser Satzung zu gliedern:

1.

Übertrag aus dem Vorjahr

2.

Einzahlungen

2.1

Zuführungen von Geldleistungen gemäß § 5 dieser Satzung

2.2

Sonstige Einzahlungen (z. B. Fördermittel, Umlagen etc.)

3.

Auszahlungen

3.1

Personalkosten

3.1.1

Personalkosten für sozialversicherungspflichtige Angestellte

3.1.2

Vergütung für sonstige Angestellte (geringfügig Beschäftigte)

3.1.3

Honorarkräfte

3.1.4

Unfallversicherung

3.1.5

Reisekostenersatz

3.2

Sachkosten

3.2.1

Investitionskosten (Wirtschaftsgüter ab 800,01 EUR brutto)

3.2.2

laufender Geschäftsbedarf

3.2.2.1

Wirtschaftsgüter unter 800,01 EUR brutto je Wirtschaftsgut

3.2.2.2

Telefonkosten (Festnetz, Fax, Mobiltelefon)

3.2.2.3

Portokosten

3.2.2.4

Wartungs- und Unterhaltskosten für IT, Fax, Kopierer, sonstige Bürotechnik

3.2.2.5

Bürobedarf

3.2.2.6

Fachliteratur/Zeitschriften/Bücher

3.2.2.7

Sonstige Kosten

3.3

Rechtsberatung bzw. -vertretung der Fraktion

3.4

Sachkundige Beratung der Fraktion

3.5

Fraktionssitzungen

3.5.1

Erfrischungen

3.5.2

Kosten für die Anmietung eines Raumes

3.5.3

Sonstige Aufwendungen

3.6

Klausurtagungen

3.7

Beiträge an kommunalpolitische Vereinigungen

3.8

Fort- und Weiterbildung der Fraktionsmitglieder/Fraktionsmitarbeiter (einschl. Reisekosten nach SächsRKG)

3.9

Auszahlungen für Öffentlichkeitsarbeit

3.9.1

Erstellung von Publikationen

3.9.2

Auszahlungen für Veranstaltungen, Bürgerinformationen, Förderung der Zusammenarbeit mit Fraktionen, Institutionen, Vereinen und Verbänden

3.9.3

Erstellung und Pflege Internetpräsenz

3.9.4

Sonstige Kosten (z. B. Versandkosten)

3.10

Sonstige Auszahlungen

4.

Jahressaldo der Einzahlungen und Auszahlungen

5.

Übertrag nicht verwendeter Mittel ins Folgejahr

6.

Rückführung an die Stadtkasse

(4) Die Rechnung ist nach Ablauf eines Haushaltjahres jeweils bis zum 1. März des darauffolgenden Jahres dem

Bürgermeister vorzulegen. In Jahren mit einer Neuwahl des Stadtrates ist die zeitanteilige Rechnung für die abgelaufenen Legislatur spätestens zwei Monate nach der Konstituierung des neuen Stadtrates durch die Fraktion vorzulegen.

(5) Die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege, insbesondere Kontoauszüge, Originalrechnung und Quittun-

gen, sind zehn Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt am 1. Januar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Im Falle der Liquidation der Fraktion sind die Belege an die Stadtverwaltung herauszugeben.

§ 8

Rechnungsprüfung

Die Verwendung der den Fraktionen zur Verfügung gestellten Sachleistungen und Geldleistungen unterliegt sowohl der örtlichen als auch der überörtlichen Prüfung. Im Rahmen der örtlichen und überörtlichen Prüfung ist auf Verlangen der Prüfer von den Fraktionen Einsicht in die Belege über die Mittelverwendung zu gewähren.

§ 9

Sprachliche Gleichstellung

Soweit in dieser Satzung aus Vereinfachungsgründen geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen verwendet wurden, gelten diese Personen- und Funktionsbezeichnungen für alle Personen gleich.

§ 10

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Neustadt in Sachsen, den 22. November 2024

Mühle
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Satzung

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach dem Satz 2, Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage 1 zur Satzung zur Rechtsstellung und Unterstützung der Fraktionen im Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen (Fraktionsfinanzierungssatzung)

Verwendungsnachweis der Fraktionsgelder für das Jahr ……………

Fraktion:

Belege sind entsprechend den Ausgabearbeiten (siehe Ziffern 1 bis 3) zu dokumentieren.

Wir beantragen, einen Betrag in Höhe von …… EUR in das Folgejahr zu übertragen.

Datum, Unterschrift Fraktionsvorsitzender

Zum Beschluss SR-24-027

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von städtischen Einrichtungen (Nutzungsgebührensatzung)

Aufgrund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit §§ 2, 9 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen in seiner Sitzung am 21.11.2024 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von städtischen Einrichtungen (Nutzungsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Nutzungsgebührensatzung gilt für alle städtischen Einrichtungen (siehe Anlage 1) die sich in der Verwaltung der Stadt Neustadt in Sachsen befinden.

§ 2

Gebührenpflicht

Die Stadt Neustadt in Sachsen erhebt für die Inanspruchnahme von in der Verwaltung der Stadt Neustadt in Sachsen befindlichen städtischen Einrichtungen (siehe Anlage 1) Gebühren nach dieser Satzung.

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer die Erlaubnis zur Nutzung der Einrichtung erhält und wer die Leistung in Anspruch nimmt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften auch einzeln als Gesamtschuldner. Die Gebührenschuld wird auch dann fällig, wenn keine rechtzeitige Abmeldung einer Nutzungszeit erfolgt.

§ 4

Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach den Festlegungen gemäß Anlage 1 dieser Satzung. Sie bemisst sich nach den Vorgaben des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG).

(2) Sind mit der Nutzung über das übliche Maß hinausgehende nutzungsspezifische Aufwendungen notwendig, z. B. Umstuhlung, zusätzliche Schließdienste, Sonderreinigung, Markierung von Spielfeldern und Laufbahnen, Flutlicht, Ordnungs- und Kassendienste u. ä., so trägt diese Kosten der Nutzer in Form eines privatrechtlichen Entgeltes neben der Gebühr nach Abs. 1.

(3) Die jeweils gültige Umsatzsteuer ist, soweit sie anfällt, in den Gebühren enthalten und wird im Gebührenbescheid ausgewiesen.

§ 5

Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung.

(2) Mit der Nutzungserlaubnis sind der Beginn und das Ende der Nutzung zu bestimmen und die Höhe sowie die Fälligkeit der Gebühr festzulegen.

§ 6

Beantragung der Nutzung

(1) Die Nutzung städtischer Einrichtungen bedarf der schriftlichen Beantragung durch den Nutzer sowie der schriftlichen Zustimmung durch die Stadtverwaltung (Nutzungserlaubnis). Mit der Antragstellung sind Nutzungsobjekt, Nutzungsart, Nutzungsdauer, Nutzungszeit, Anzahl der Personen, der Zahlungspflichtige und der Verantwortliche anzugeben. Ein Anspruch gegenüber der Stadt auf Zuweisung hinsichtlich der Sache, einer bestimmten Zeit oder einer bestimmten städtischen Einrichtung besteht nicht.

(2) Die städtischen Einrichtungen werden zur fortlaufenden Nutzung oder für einzelne Veranstaltungen überlassen. Für Jahresnutzungen, bei Sportstätten in der Regel für den Zeitraum eines Schuljahres, ist der Antrag bis zum 30. Juni des Jahres für das kommende Schuljahr zu stellen. Bei der Aufstellung der Belegungspläne hat die Sicherung des Schulsportes Vorrang.

(3) Die Überlassung der Nutzungserlaubnis durch den Benutzungsberechtigten an einen anderen ist ohne schriftliche Zustimmung der Stadtverwaltung nicht zulässig.

§ 7

Nutzung

(1) Von der Benutzung ausgeschlossen sind Zeiten

1.

während der Sommer- und Weihnachtsferien

(Sie stehen in dieser Zeit nur im Ausnahmefall auf Antrag mit eingeschränktem Leistungsumfang zur Verfügung. Über den Antrag entscheidet die Stadtverwaltung),

2.

für notwendige Pflege- und Werterhaltungsmaßnahmen,

3.

für Eigenbedarf der Stadt Neustadt in Sachsen.

(2) Die Nutzer sind verpflichtet, Beschädigungen am Nutzungsobjekt oder dessen Inventar oder andere Mängel, die zu Beginn der Nutzung festgestellt werden oder im Laufe der Nutzung entstehen, unverzüglich der Stadtverwaltung oder deren Beauftragten mitzuteilen. Für Schäden bzw. Kosten, die sich aufgrund der Verletzung der Anzeigepflicht ergeben, haften die Nutzer.

(3) In der genehmigten Nutzungszeit ist den Nutzern von Sporteinrichtungen die Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen im angemessenen Umfang nach vorheriger Zustimmung durch die Stadtverwaltung erlaubt.

(4) Gegenüber der Stadt Neustadt in Sachsen ergibt sich unter Bezug auf den Abs. 3 kein Rechtsanspruch auf eine Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen.

§ 8

Ersatzansprüche

(1) Die Nutzung der städtischen Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr der Nutzer und deren alleinige Verantwortung.

(2) Die Stadt Neustadt in Sachsen wird von allen Ersatzansprüchen gegenüber den Nutzern, seinen Beauftragten, Teilnehmern oder Besuchern, insbesondere wegen Körperschäden, Sachschäden oder wegen des Verlustes von Sachen und sonstigen Haftpflichtansprüchen, freigestellt. Dies gilt nicht, soweit der zum Ersatz verpflichtende Umstand auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Stadt Neustadt in Sachsen zurückzuführen ist.

§ 9

Haftung

(1) Die Nutzer sind verpflichtet, die städtischen Einrichtungen und deren Inventar schonend zu behandeln, insbesondere jede Beschädigung oder Beschmutzung zu unterlassen.

(2) Die Nutzer haften für jeden Schaden, der durch sie, ihre Beauftragten, die Teilnehmer oder Besucher entsteht. Ausgenommen davon sind Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Stadt Neustadt in Sachsen zurückzuführen sind.

(3) Die Haftung der Stadt Neustadt in Sachsen als Grundstückseigentümer von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.

§ 10

Widerruf

(1) Die Nutzungserlaubnis kann durch den Bürgermeister in begründeten Fällen widerrufen werden. Dies ist insbesondere der Fall bei

-

Sonderveranstaltungen mit öffentlichen Interesse der Stadt,

-

nicht zweck- und vertragsgemäßer Nutzung,

-

Betriebsstörungen oder unvorhergesehene Reparaturarbeiten,

-

erheblichen Beschädigungen oder unzumutbare Störungen Dritter,

-

übermäßiger Unordnung und Verschmutzung und

-

Verstößen gegen die Benutzer- bzw. Hallenordnung.

(2) Im Falle des begründeten Widerrufs besteht für die Nutzer kein Anspruch auf Schadenersatz.

§ 11

Sonstiges

Die Stadtverwaltung ist berechtigt, eine Benutzer- bzw. Hallenordnung zu erlassen und weitere Regelungen zum Anmelde- und Vergabeverfahren zu treffen.

§ 12

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von städtischen Einrichtungen vom 25. Juni 2008 einschließlich der 1. Änderung vom 15. Dezember 2016 außer Kraft.

Neustadt in Sachsen, den 22. November 2024

Mühle
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Satzung

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach dem Satz 2, Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage

1. Nutzergruppen

Es wird zwischen folgenden Nutzergruppen unterschieden:

Gruppe A 1

Gemeinnützige Vereine der Stadt Neustadt in Sachsen, Volkshochschule

Gruppe A 2

Gemeinnützige Vereine der Stadt Neustadt in Sachsen, überwiegende Nutzung durch Kinder und

Jugendliche (bis 18 Jahre)

Gruppe B

Privatnutzung durch Neustädter Einwohner (§ 10 Abs. 1 bis 3 der SächsGemO) für Familienfeiern und ähnlicher privater Nutzung nichtkommerziellen Charakters und sonstige gemeinnützig tätige Interessengruppen der Stadt Neustadt in Sachsen

Gruppe C

sonstige Nutzer

2. Tarifübersicht

3. Sonderregelungen

3.1

In Gruppe A 1 zu A 2 werden jeweils 50 % der fälligen Gebühr erhoben, wenn überwiegend Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre) Nutzer sind. Diese Regelung ist auch für Veranstaltungen anzuwenden, bei denen der Veranstalter keine Neustädter Institution ist, jedoch eine Neustädter Institution oder Verein als Ausrichter fungiert.-

3.2

Haben Veranstaltungen, außer Sportveranstaltungen, von Nutzern der Gruppe A überwiegend kommerziellen Charakter mit Gewinnerzielungsabsicht, so werden Gebühren nach Gruppe C erhoben.

3.3

Für die Objekte nach Punkt 2.1 und 2.3 wird bei Nutzern der Gruppe C an Sonntagen ein Aufschlag von 30 % und an Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, ein Aufschlag von 50 % auf die Gebühren erhoben.

3.4

Keine Gebühren werden bei der Nutzung der in Trägerschaft der Stadt Neustadt in Sachsen befindlichen Schulen für Unterrichtszwecke und schulische Arbeitsgruppen sowie für Veranstaltungen der Stadt und Nutzung durch Kindertageseinrichtungen der Stadt (auch in freier Trägerschaft) erhoben.

3.5

Keine Gebühren werden bei der Nutzung durch Musikschulen erhoben.

3.6

Keine Gebühren werden bei der Nutzung durch örtliche Seniorengruppen erhoben.

3.7

Keine Gebühren werden bei der Nutzung der FFw-Gerätehäuser durch die Mitglieder der örtlichen Feuerwehren bei Familienfeiern erhoben.

3.8

Die Mindestnutzungsdauer beträgt 1 Stunde. Für jede angefangene halbe Stunde werden 50 % der Stundengebühr erhoben.

3.9

In Ausnahmefällen kann der Bürgermeister bei Vorliegen eines begründeten schriftlichen Antrages Gebühren reduzieren oder erlassen.

3.10

Bei ausschließlicher Nutzung der Sanitär- und Umkleideräume in den Turnhallen werden folgende Festbeträge erhoben:

Training: 5,00 €

Turnier: 10,00 €

3.11

Für Übernachtungen in städtischen Einrichtungen bei denen nur die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, sind

-

pro erwachsene Person und Nacht 2,50 € und

-

pro Kind/Jugendlicher und Nacht 1,00 € als Betriebskostenentgelt

zu entrichten. Das Zubereiten und die Einnahme von Speisen und alkoholischen Getränken sind grundsätzlich nicht erlaubt.

Neustadt in Sachsen, den 22. November 2024

Mühle
Bürgermeister

Zum Beschluss SR-24-035

Satzung der Stadt Neustadt in Sachsen über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer

(Hebesatzsatzung)

Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Abs. 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung beschließt der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen in seiner Sitzung am 21. November 2024 folgende Satzung:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Neustadt in Sachsen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

1.

Für die Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Vermögen/Betriebe

(Grundsteuer A) auf  —  320 v.H.

der Steuermessbeträge

b)

für bebaute und unbebaute Grundstücke

(Grundsteuer B) auf  —  420 v.H.

der Steuermessbeträge

2.

Für die Gewerbesteuer auf  —  400 v.H.

der Steuermessbeträge.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Neustadt in Sachsen, den 22. November 2024

Mühle
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Satzung

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach dem Satz 2, Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.