In der 42. Sitzung des Stadtrates am 25.01.2023 wurden folgende Beschlüsse gefasst:
SR-23-295
Satzung zur 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen
Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen beschließt die Satzung zur 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen.
SR-23-282
Vergabe von Bauleistungen und Kostendeckung für das Vorhaben „DigitalPakt Schulen“ in der Friedrich-Schiller-Oberschule in Neustadt in Sachsen
Für die Umsetzung des „DigitalPakt“ in der Friedrich-Schiller-Oberschule in Neustadt in Sachsen werden Bauleistungen/Datennetzverkabelung (Los-01) als Freihändige Vergabe an den Bieter Elektroinstallation Nitsche, 01896 Ohorn, mit einer Auftragssumme von 409.974,79 EUR vergeben. Für die Umsetzung des „DigitalPakt“ in der Friedrich-Schiller-Oberschule in Neustadt in Sachsen werden Bauliche Nebenarbeiten für IT-Installation (Los-02) als Freihändige Vergabe an den Bieter Bau & Ausbaumontagen Gunter Krawulski, 01848 Hohnstein/Ortsteil Ulbersdorf, mit einer Auftragssumme von 72.810,86 EUR vergeben.
SR-23-276
Vergabe von Lieferleistungen für die Beschaffung von Netzwerk- und WLAN-Technik zur Umsetzung des DigitalPakts Schule an der Friedrich-Schiller-Oberschule
Die Zuschlagserteilung für die Lieferleistungen zur Beschaffung von Netzwerk- und WLAN-Technik im Rahmen der Umsetzung des DigitalPakts Schule an der Friedrich-Schiller-Oberschule an B&C Bürokommunikation, 02681 Wilthen, mit einer Auftragssumme in Höhe von 103.538,73 EUR (brutto) wird bestätigt.
SR-23-296
Petition eines Bürgers zu Gedanken zur Entwicklung des Schlosses Langburkersdorf (inkl. des Umfeldes)
Der Petition wird nicht abgeholfen. Das Anliegen wird im Rahmen der derzeit laufenden „Machbarkeitsstudie für das Schlossgelände Langburkersdorf“ mit betrachtet.
SR-23-297
Widerruf der Optionserklärung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes gem. § 27 Abs. 22a UStG ab 01.01.2023
Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen beschließt den Widerruf der Optionserklärung vom 17.11.2016 und 19.11.2020 des § 2b des Umsatzsteuergesetzes gem. § 27 Abs. 22a UStG ab 01.01.2023.
Zum Beschluss SR-23-295
Satzung zur 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen
Auf Grund von § 4 Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen am 25. Januar 2023 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Stadtrates die folgende Satzung zur 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen beschlossen:
Artikel 1 – Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen vom 20. März 2013, zuletzt geändert am 19. September 2018, wird wie folgt geändert:
| 1. | § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: | |
| „(2) Nach dem Stand vom 31. Dezember 2021 beträgt die Einwohnerzahl der Stadt Neustadt in Sachsen 11.823. Die Zahl der Stadträte wird gemäß § 29 Absatz 3 SächsGemO auf 18 festgesetzt.“ | ||
| 2. | § 4 wird wie folgt geändert: | |
| a) | Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: | |
| „Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Dies gilt entsprechend für die Ausschussbesetzung im Benennungsverfahren nach § 42 Absatz 2 Satz 4 und 5 SächsGemO.“ | ||
| b) | Absatz 3 wird wie folgt gefasst: | |
| „(3) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 5 und 6 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse an Stelle des Stadtrates. Innerhalb ihres Geschäftskreises sind die beschließenden Ausschüsse zuständig für: die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen von mehr als 10.000 EUR, aber nicht mehr als 30.000 EUR im Einzelfall, die das Budget überschreiten.“ | ||
| c) | Es wird folgender Absatz 4 angefügt: | |
| „Die vorstehenden und die in den §§ 5 und 6 genannten Wertgrenzen beziehen sich jeweils auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Als Zerlegung eines wirtschaftlichen Vorgangs zählt nicht die Vergabe eines Auftrags als Nachtrag. Als Auftragswert für die Vergabe eines Nachtrags gilt allein der Wert des Nachtrags. Über einen Nachtrag entscheidet das Gremium, das wertmäßig für die Vergabe des Nachtrags ohne Hinzurechnung des Auftragswerts des ursprünglichen Auftrags zuständig ist. Bei voraussehbaren wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.“ | ||
| 3. | § 5 wird wie folgt geändert: | |
| a) | Absatz 1 wird wie folgt gefasst: | |
| „(1) Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: | ||
| 1. Personalangelegenheiten, | ||
| 2. Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, | ||
| 3. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten, | ||
| 4. Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz, Schulangelegenheiten, | ||
| 5. soziale und kulturelle Angelegenheiten, | ||
| 6. Gesundheitsangelegenheiten, | ||
| 7. Marktangelegenheiten, | ||
| 8. Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz, | ||
| 9. Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten, | ||
| 10. Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Wohnungs- und Gebäudewirtschaft der Stadt Neustadt in Sachsen, | ||
| 11. alle Angelegenheiten, für die nicht nach §§ 6 und 7 andere Ausschüsse zuständig sind.“ | ||
| b) | Absatz 2 wird wie folgt geändert: | |
| Nr. 1 wird wie folgt gefasst: | ||
| „1. die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 und von Beschäftigten der Entgeltgruppen 11 bis 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD), soweit es sich nicht um Aushilfsbeschäftigte handelt,“ | ||
| Nr. 6 wird wie folgt gefasst: | ||
| „6. Ansprüche aus der Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 5.000 EUR, aber nicht mehr als 10.000 EUR beträgt,“ | ||
| Nr. 10 wird wie folgt gefasst: | ||
| „10. die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 50.000 EUR bis 250.000 EUR im Einzelfall,“ | ||
| 4. | § 6 wird wie folgt geändert: | |
| a) | Absatz 1 wird wie folgt gefasst: | |
| „(1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: | ||
| 1. Finanz- und Haushaltswirtschaft für Bauangelegenheiten, | ||
| 2. Bauleitplanung inkl. städtebaulicher Entwicklung und städtisches Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung, Grundstücksverkehr), | ||
| 3. Verkehrswesen, | ||
| 4. Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark, | ||
| 5. Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen, | ||
| 6. technische Verwaltung öffentlicher Einrichtungen und stadteigener Gebäude, | ||
| 7. technische Realisierung von Umweltschutz, Hochwasserschutz, Landschaftspflege, Gewässerunterhaltung und Waldbewirtschaftung, | ||
| 8. Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Abwasserentsorgung der Stadt Neustadt in Sachsen, | ||
| 9. Erschließungsbeiträge nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) und Baugesetzbuch (BauGB) sowie Ausgleichsbeträge nach BauGB.“ | ||
| b) | Absatz 2 wird wie folgt geändert: | |
| In Satz 1 werden die Wörter „Im Rahmen“ durch das Wort „Innerhalb“ ersetzt und nach dem Wort „Ausschuss“ wird das Wort „über“ eingefügt. | ||
| Nr. 1 wird wie folgt gefasst: | ||
| „1. die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über | ||
| a) | die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 BauGB), | |
| b) | die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 33 BauGB), | |
| c) | die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), | |
| d) | die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist (§ 35 BauGB), | |
| e) | die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 BauGB),“ | |
| Nr. 4 wird wie folgt gefasst: | ||
| „4. die Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über 50.000 EUR bis zu 250.000 EUR einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) von mehr als 50.000 EUR bis zu 250.000 EUR.“ | ||
| 5. | § 8 wird wie folgt geändert: | |
| a) | Nr. 1 wird wie folgt gefasst: | |
| „1. Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten Budgets mit Ausnahmen der | ||
| a) | Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 50.000 EUR, | |
| b) | Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über 50.000 EUR einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen,“ | |
| Nr. 6 wird wie folgt gefasst: | ||
| „6. die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 10 des TVöD, von Aushilfen, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,“ | ||
| c) | In Nr. 7 wird das Wort „Unterstützung“ durch das Wort „Unterstützungen“ ersetzt. | |
| d) | Nr. 12 wird wie folgt gefasst: | |
| „12. Ansprüche aus der Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 5.000 EUR beträgt,“ | ||
| e) | In Nr. 13 wird das Wort „der“ durch das Wort „den“ ersetzt. | |
| f) | Nr. 14 wird wie folgt gefasst: | |
| „14. die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung zu Teilungsgenehmigungen sowie den Verzicht auf das Vorkaufsrecht bzw. die Wahrnehmung des Vorkaufsrechts der Stadt,“ | ||
| 6. | § 11 wird wie folgt gefasst: | |
| „Soweit in dieser Satzung aus Vereinfachungsgründen geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen verwendet wurden, gelten diese Personen- und Funktionsbezeichnungen für alle Personen gleich.“ | ||
Artikel 2 – Inkrafttreten
Die Satzung zur 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Neustadt in Sachsen, 26. Januar 2023
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.