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Neustädter Anzeiger - Amts- und Heimatblatt der Stadt Neustadt in Sachsen
Ausgabe 3/2026
Amtliches
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Aus der Stadtratssitzung

In der 18. Sitzung des Stadtrates am 28. Januar 2026 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

SR-26-118

Antrag der AfD-Fraktion im Stadtrat Neustadt in Sachsen zur dauerhaften Beflaggung mit der

Deutschlandfahne und der Sachsenfahne

Das Rathaus in Neustadt in Sachsen sowie alle anderen städtischen Dienstgebäude, die über entsprechende Fahnenmasten verfügen, werden dauerhaft mit der deutschen und der sächsischen Fahne sowie mit der Fahne der Stadt Neustadt in Sachsen beflaggt.

SR-26-122

Abberufung der entsendeten Mitglieder des Technischen Ausschusses sowie deren Stellvertreter

Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen widerruft die Bestellung der Mitglieder des Technischen Ausschusses und deren Stellvertreter vom 20. November 2025 (Beschluss SR-25-096) mit sofortiger Wirkung.

SR-26-123

Neubestellung der Mitglieder des Technischen Ausschusses und deren Stellvertreter

Auf der Grundlage des § 4 der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen und des § 42 Sächsische Gemeindeordnung werden auf dem Wege der Einigung folgende Stadträte widerruflich als Mitglieder bzw. persönliche Stellvertreter der Mitglieder mit sofortiger Wirkung in den Technischen Ausschuss bestellt:

Mitglieder

Stellvertreter

Hentschel, Frank

Bortenreuter, Daniel

Hoffmann, Lothar

Hübner, Peter

Marschner, Daniel

Roch, Stefan

Ohl, Jens

Dr. Benusch, Silke

Schmidt, Michael

Mews, Matthias

Töppel, Andreas

Hörrmann, Claus

Der Bürgermeister ist kraft Gesetzes Mitglied und Vorsitzender des Ausschusses.

SR-26-124

Abberufung der entsendeten Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie deren Stellvertreter

Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen widerruft die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und deren Stellvertreter vom 20. November 2025 (Beschluss SR-25-094) mit sofortiger Wirkung.

SR-26-125

Neubestellung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und deren Stellvertreter

Auf der Grundlage des § 4 der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen und des § 42 Sächsische Gemeindeordnung werden auf dem Wege der Einigung folgende Stadträte widerruflich als Mitglieder bzw. persönliche Stellvertreter der Mitglieder mit sofortiger Wirkung in den Verwaltungsausschuss bestellt:

Mitglieder Stellvertreter

Dr. Benusch, Silke Vogel, Kathrin

Berge, Jens Marschner, Daniel

Bortenreuter, Daniel Moddemann, Carola

Mews, Matthias Schmidt, Michael

Schlenker, Tino Hörrmann, Claus

Ulbrich, Heike Hoffmann, Lothar

Der Bürgermeister ist kraft Gesetzes Mitglied und Vorsitzender des Ausschusses.

SR-26-119

Neufassung der Satzung der Stadt Neustadt in Sachsen über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)

Der Neufassung der Satzung der Stadt Neustadt in Sachsen über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) wird zugestimmt.

SR-26-121

Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 42 einschließlich der 1. Änderung „Am Vorwerk“ im

OT Rugiswalde der Stadt Neustadt in Sachsen

Die im Rahmen der Auslegung des 2. Entwurfes eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange sind nicht abwägungsrelevant. Es ergeben sich keine Hinweise und Anregungen, die in den 2. Entwurf eingearbeitet werden müssen. Deshalb wird die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 42 einschließlich der 1. Änderung „Am Vorwerk“ im Ortsteil Rugiswalde der Stadt Neustadt in Sachsen bestehend aus dem Aufhebungsplan und der Begründung mit Umweltbericht jeweils in der Fassung vom 1. August 2025 und redaktionellen Ergänzungen zum Verfahren vom 4. Dezember 2025 als Satzung beschlossen. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Genehmigung der Satzung bei der höheren Verwaltungsbehörde, dem Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, zu beantragen. Die Genehmigung ist anschließend ortsüblich bekannt zu machen.

SR-26-126

Deckung der Mehrkosten zur Abrechnung der Baumaßnahme S 156 - Neubau der Anbindung des Gewerbegebietes „Am Fuchsberg“ in Neustadt in Sachsen

Die haushalterische Fortschreibung zur Deckung der Mehrkosten zur Abrechnung der Baumaßnahme S 156 - Neubau der Anbindung des Gewerbegebietes „Am Fuchsberg“ in Höhe von 146.509,49 EUR wird bestätigt. Die Fortschreibung erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses SR-24-373 und der vorliegenden Schlussrechnung der Bauleistung vom 12. Dezember 2025. Bei der Straßenbaumaßnahme handelt es sich um eine gemeinsame Baumaßnahme des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Meißen, und der Stadt Neustadt in Sachsen, die vom 11. April 2024 bis zum 26. Mai 2025 realisiert wurde. Zur Vorbereitung und Durchführung der gemeinsamen Baumaßnahme wurde die Vereinbarung Nr. 48/2/V/15 vom 7./22. Oktober 2019 abgeschlossen.

Zum Beschluss SR-26-119

Satzung der Stadt Neustadt in Sachsen über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 2 und 8a Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen am 28. Januar 2026 folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Die Stadt Neustadt in Sachsen erhebt für ihre Amtshandlungen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungskosten) auf der Grundlage der vorliegenden Satzung. Unberührt bleiben Gebührenregelungen in Bundes- und Landesgesetzen sowie Gebührenregelungen, die bereits in anderen städtischen Satzungen getroffen sind.

(2) Öffentlich-rechtliche Leistungen sind

1.

Tätigkeiten der Stadt Neustadt in Sachsen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt mit Außenwirkung vorgenommen werden (Amtshandlungen); eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn das Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder eine Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt,

2.

sonstige Leistungen, die durch die Stadt Neustadt in Sachsen im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit mit Außenwirkung erbracht werden.

(3) Individuell zurechenbar ist eine Leistung, die

1.

beantragt, sonstig willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten des Leistungsempfängers erbracht wird oder

2.

durch einen Tatbestand ausgelöst wird, an den eine Rechtsnorm die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpft und die in einem spezifischen Bezug zum Tun, Dulden oder Unterlassen einer Person oder zu dem von einer Person zu vertretenden Zustand einer Sache steht.

§ 2

Verwaltungskostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist derjenige verpflichtet,

1.

dem die öffentlich-rechtliche Leistung individuell zuzurechnen ist,

2.

der die Verwaltungskosten durch eine vor der Stadt Neustadt in Sachsen abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder

3.

der für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Auslagen im Sinne des § 5, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, hat dieser zu tragen.

§ 3

Höhe der Gebühr, Kostenverzeichnis

(1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes aller an der öffentlich-rechtlichen Leistung beteiligten Behörden und Stellen (Kostendeckungsgebot) und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Personen, denen nach § 1 Absatz 3 die öffentlich-rechtliche Leistung zuzurechnen ist, nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügtem Kostenverzeichnis. Verwaltungsaufwand sind die regelmäßig bei der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallenden Aufwendungen, insbesondere Personal- und Sachaufwendungen. Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlich-rechtlichen Leistung stehen.

(2) Für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Gebühr bis zu 50.000 EUR erhoben.

(3) Die Kostenfestsetzung innerhalb einer Rahmengebühr liegt im Ermessen der Stadt Neustadt in Sachsen.

(4) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für Wertgebühren, für die im Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1 % des Wertes des Gegenstandes.

(5) Die Mindestgebühr beträgt 10,00 EUR, sofern im Kostenverzeichnis nichts Abweichendes bestimmt ist.

(6) Der Verwaltungskostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Verwaltungskosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.

§ 4

Umsatzsteuer

Die im Kostenverzeichnis festgelegte Gebühr enthält keine Umsatzsteuer. Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, werden die Verwaltungskosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

§ 5

Auslagen

(1) Aufwendungen, die nicht regelmäßig im Zusammenhang mit der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallen und deshalb nicht nach § 3 Absatz 1 zu dem in die Gebühr einzubeziehenden Verwaltungsaufwand gehören, werden in der tatsächlich entstandenen Höhe als Auslagen erhoben. Als Auslagen können unter den Voraussetzungen von Satz 1 insbesondere erhoben werden:

1.

Vergütungen und Entschädigungen, die Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern, Zeugen und sonstigen Personen zustehen,

2.

Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,

3.

Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei der Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,

4.

Aufwendungen anderer Behörden oder Personen.

(2) Auslagen im Sinne des Absatz 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.

(3) Aufwendungen für die auf besonderen Antrag erteilten Vervielfältigungen werden gesondert als Schreibauslagen erhoben. Die Höhe der Schreibauslagen wird im Kostenverzeichnis bestimmt.

§ 6

Entstehung der Verwaltungskosten

Die Verwaltungskosten entstehen mit der Beendigung der verwaltungskostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung, mit Zurücknahme oder Erledigung des Antrags oder Rechtsbehelfs. In den Fällen, in denen mehrere öffentlich-rechtliche Leistungen innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, entstehen sie mit der Beendigung der letzten verwaltungskostenpflichtigen Amtshandlung.

§ 7

Fälligkeit der Verwaltungskosten

Die Verwaltungskosten werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Verwaltungskostenfestsetzung an den Verwaltungskostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen anderen Zeitpunkt bestimmt oder die Fälligkeit abweichend durch Vertrag geregelt ist.

§ 8

Anwendung von Bestimmungen des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG)

(1) Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 1 SächsKAG sind bei der Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen die §§ 2, 3 Absatz 4 bis 6, § 4 Absatz 2, 3 und 5, §§ 6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 18 bis 20, 22 und 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.

(2) Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen aus dem Aufkommen an Verwaltungsgebühren und Auslagen gelten die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts.

(3) Für die Kosten der Mahnung und der Vollstreckung gelten die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.

(4) Fehlerhafte Verwaltungskostenfestsetzungen können von der Verwaltungskostenfestsetzungsbehörde innerhalb der Festsetzungsfrist geändert werden; die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde bleiben unberührt.

§ 9

Sprachliche Gleichstellung

Soweit in dieser Satzung aus Vereinfachungsgründen geschlechtsspezifische Personenbezeichnungen verwendet wurden, gelten diese Personenbezeichnungen für alle Personen gleich.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Neustadt in Sachsen über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten vom 24. Oktober 2007 außer Kraft.

Neustadt in Sachsen, 29. Januar 2026

Alexander Sachse
Bürgermeister

Kostenverzeichnis

zu § 3 der Satzung der Stadt Neustadt in Sachsen über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten

Tarifstelle

Amtshandlung

Gebühren

1 Allgemeine Amtshandlungen

Die Vorschriften der Tarifgruppe 3 bis 6 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 1 (Allgemeine Amtshandlungen) vor.

1.1

Auskünfte und Einsicht

1.1.1

Erteilung von Auskünften, die über § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG hinaus-gehen

35,00 -

700,00 EUR

1.1.2

Einsichtnahme in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird

14,00 EUR je angefangene Viertelstunde

1.1.3

Schriftliche Auskünfte zu gewerbsmäßigen, familienkundlichen oder sonstigen privaten Zwecken einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen je Einzelfall und nach tatsächlichem Arbeitsaufwand

14,00 EUR je angefangene Viertelstunde

1.2

Genehmigungen, Erlaubnisse, Aus-nahmebewilligungen, sonstige Ver-waltungsakte auf Grund gesetzlicher Vorschriften, gemeindlicher Bestim-mungen o. ä., sofern nicht gesondert geregelt

35,00 –

600,00 EUR

1.3

Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmi-gung, Erlaubnis, Zulassung, Ver-leihung oder Bewilligung erforderlich machen würde

10 bis 25 % der für die Genehmigung, Erlaub-nis, Zulassung, Verlei-hung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mind. 10,00 EUR

1.4

Nachträgliche Auflagen, Änderungen, Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung/Erlaubnis/Bewilligung nach Tarifstelle 1.2

21,00 -

300,00 EUR

1.5

Beglaubigungen

1.5.1

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat

5,00 EUR je Beglaubigung

1.5.2

in nicht von der Tarifstelle 1.5.1

erfassten Fällen

Anmerkung:

Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 EUR je angefangene Seite, mindestens jedoch 10,00 EUR.

0,75 EUR je Seite der zu beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen, mind. 10,00 EUR, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, soweit diese höher als 10,00 EUR ist

1.6

Erteilung einer Bescheinigung (Zeugnisse, Ausweise aller Art, u. a., auch Mehrfertigungen), sofern nicht gesondert geregelt

10,00 -

170,00 EUR

2 Schreibauslagen

2.1

Bereitstellung von Vervielfältigungen (Abschriften oder Ausfertigungen) in Papierform

2.1.1

ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten

2.1.1.1

in schwarz-weiß bis

Format DIN A 4

0,50 EUR je Seite

2.1.1.2

in schwarz-weiß im

Format DIN A 3

0,75 EUR je Seite

2.1.1.3

in Farbe bis Format DIN A 4

1,00 EUR je Seite

2.1.1.4

in Farbe im Format DIN A 3

1,25 EUR je Seite

2.1.2

für jede weitere Seite

2.1.2.1

in schwarz-weiß

bis Format DIN A 4

0,15 EUR je Seite

2.1.2.2

in schwarz-weiß im

Format DIN A 3

0,25 EUR je Seite

2.1.2.3

in Farbe bis Format DIN A 4

0,40 EUR je Seite

2.1.2.4

in Farbe im Format DIN A 3

0,50 EUR je Seite

2.1.3

für Lehr-, Studien- und ähnliche Zwecke

2.1.3.1

in schwarz-weiß

bis Format DIN A 4

0,05 EUR je Seite

2.1.3.2

in schwarz-weiß

im Format DIN A 3

0,10 EUR je Seite

2.1.3.3

in Farbe bis Format DIN A 4

0,10 EUR je Seite

2.1.3.4

in Farbe im Format DIN A 3

0,15 EUR je Seite

2.2

Bereitstellung von Vervielfältigungen (Abschriften oder Ausfertigungen) in elektronischer Form

2.2.1

sofern die Datei bereits in elektronischer Form vorhanden ist

1,50 EUR je Datei

2.2.2

soweit zur Bereitstellung einer Vervielfältigung in elektronischer Form Dokumente zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen werden müssen

wie Tarifstelle 2.1 für Vervielfältigungen in schwarz-weiß

2.2.3

sofern die Datei auf einem Datenträger versandt wird

5,00 EUR je

Datenträger

3 Finanzverwaltung

3.1

Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

10,00 EUR

Ordnungsverwaltung

4.1

Fundsachen (Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer

oder Finder)

4.1.1

bei Tieren - Unterbringung im stadteigenen Zwinger

15,00 EUR zzgl. 12,00 EUR Verpflegungs- und Betreuungspauschale je angefangenen Tag der Unterbringung

4.2

Erteilung einer Erlaubnis für das Abbrennen von offenen Feuern gem. Polizeiverordnung der Stadt Neustadt in Sachsen

15,00 EUR

5 Bauwesen

5.1

Bearbeitung von Bauarchivanfragen

48,00 EUR

5.2

Vergabe/Zuteilung/Änderung einer Hausnummer

26,00 EUR

5.3

Bescheinigung über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes, pro Vorkaufsrechtsanfrage

40,00 EUR

5.4

Bestätigung für die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten für das Befahren von vom Fahrverkehr gesperrten Feld- oder Radwegen mit dem Zusatzzeichen „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“

26,00 EUR

5.5

Verlängerung der Bestätigung für die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten für das Befahren von vom Fahrverkehr gesperrten Feld- oder Radwegen mit dem Zusatzzeichen „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“

10,00 EUR

5.6

Erteilung einer grundbuchmäßigen Löschungsbewilligung

37,00 EUR

6

Eigenbetrieb Abwasserentsorgung

6.1

Erstellung von Korrekturbescheiden, die durch Verschulden des Gebührenschuldners erforderlich werden

23,00 EUR

Hinweis nach § 4 Absatz 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.