SR-23-294
1. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Neustadt in Sachsen und seiner Ausschüsse
Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen beschließt den Entwurf der 1. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Neustadt in Sachsen und seiner Ausschüsse.
SR-23-278
1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Neustadt in Sachsen (Kostensatzung)
Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen beschließt den Entwurf vom 10. Februar 2023 als Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Neustadt in Sachsen (Kostensatzung).
SR-23-291
Neufassung der Entgeltverordnung zur Erhebung von Entgelten für die Nutzung von kommunalen Flächen
Der Stadtrat beschließt, dass die Entgeltverordnung zur Erhebung von Entgelten für die Nutzung von kommunalen Flächen bestätigt wird. Diese Entgeltverordnung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Die bisher gültige Entgeltverordnung der Stadt Neustadt in Sachsen vom 20. November 2008 sowie die Änderungen vom 17. Dezember 2014, 19. Dezember 2018 und 15. Dezember 2021 treten zum 31. Dezember 2022 außer Kraft.
SR-23-298
Petition eines Bürgers zur Realisierung einer Biogasanlage
Der Petition wird nicht abgeholfen.
Auf Grund von § 38 Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen am 22. Februar 2023 folgende Änderung der Geschäftsordnung beschlossen:
Artikel 1 - Änderung der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Neustadt in Sachsen und seiner Ausschüsse vom 17. Dezember 2014 wird wie folgt geändert:
| 1. | Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: | |
| Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: | ||
| „§ 5 - Einberufung der Sitzung“ | ||
| Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: | ||
| „§ 8 - Veröffentlichungen“ | ||
| Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: | ||
| „§ 26 - Niederschrift über die Sitzungen des Stadtrates“ | ||
| Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: | ||
| „§ 27 - Unterrichtung der Öffentlichkeit“ | ||
| Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst: | ||
| „§ 28 - Beschließende Ausschüsse“ | ||
| Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: | ||
| „§ 29 - Beratende Ausschüsse“ | ||
| Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: | ||
| „§ 30 - Schlussbestimmungen“ | ||
| Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: | ||
| „§ 31 - Gleichstellung“ | ||
| 2. | § 1 wird wie folgt geändert: | |
| Absatz 1 wird wie folgt gefasst: | ||
| Die Stadträte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Diese sind Organteile des Stadtrates. Fraktionen sind auf die Dauer angelegte Zusammenschlüsse, sofern diese fünf Prozent der Stadträte, mindestens jedoch zwei Personen umfassen und zwischen denen eine grundsätzliche politische Übereinstimmung besteht. Ein Stadtrat kann nur einer Fraktion angehören.“ | ||
| Absatz 3 wird wie folgt gefasst: | ||
| „(3) Die Fraktionen können die Rechte ausüben, die von einzelnen Stadträten oder von Gruppen von Stadträten nach der SächsGemO ausgeübt werden können. Bei der Wahrnehmung von Antragsrechten muss die Fraktionsstärke, mit Ausnahme der Akteneinsicht nach § 28 Absatz 5 SächsGemO und der Anträge zur Tagesordnung nach § 36 Absatz 5 SächsGemO, das von der SächsGemO jeweils bestimmte Quorum erfüllen. Anträge können mit der Unterschrift des Fraktionsvorsitzenden gestellt werden.“ | ||
| 3. | § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: | |
| Ein Zehntel der Stadträte, mindestens jedoch zwei Personen, kann in allen Angelegenheiten der Stadt verlangen, dass der Bürgermeister den Stadtrat informiert und diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt. Das Recht, Akteneinsicht zu verlangen, steht auch einer Fraktion zu. In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein.“ | ||
| 4. | § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: | |
| „(3) Die Stadträte und der Bürgermeister sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Verschwiegenheitspflicht aufhebt, dies gilt nicht für den Wortlaut der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen sowie für Beschlüsse, die nach § 10 Absatz 3 bekanntgegeben worden sind.“ | ||
| 5. | Die Überschrift von § 5 wird wie folgt geändert: | |
| „§ 5 Einberufung der Sitzung“ | ||
| 6. | Nach § 7 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: | |
| „Die Zustimmung des Bürgermeisters liegt vor, wenn die Beratungsunterlagen im Bürgerinformationssystem zur öffentlichen Einsicht zur Verfügung gestellt werden.“ | ||
| 7. | § 8 wird wie folgt gefasst: | |
| „§ 8 Veröffentlichungen | ||
| (1) | Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind vom Bürgermeister rechtzeitig, in der Regel sechs volle Tage vor dem Sitzungstag, ortsüblich bekanntzugeben. Dies gilt nicht bei der Einberufung des Stadtrates in Eilfällen. | |
| (2) | .“Der Bürgermeister veröffentlicht im Rats- und Bürgerinformationssystem der Stadt Neustadt in Sachsen Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen, sobald diese den Mitgliedern des Stadtrates zur Verfügung gestellt wurden und sofern keine berechtigten Interessen Einzelner entgegenstehen. Personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht offenbart werden. Sind Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderung einer Beratungsunterlage möglich, kann von der Veröffentlichung abgesehen werden. Soweit von einer Veröffentlichung von Beratungsunterlagen abgesehen wird, ist dies zu Beginn der öffentlichen Sitzung zu begründen | |
| 8. | § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: | |
| Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Bürgermeister die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit des Stadtrates fest, weist die Stadträte darauf hin, dass Ladungsmängel als geheilt gelten, wenn Mängel nicht spätestens bei Eintritt in die Tagesordnung der Sitzung geltend gemacht werden und lässt dies in der Niederschrift vermerken.“ | ||
| 9. | § 16 wird wie folgt geändert: | |
| a) | In Absatz 1 wird das Wort „vor“ durch das Wort „nach“ ersetzt. | |
| b) | In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Absatz 3 Satz 4“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 3 Satz 6“ ersetzt. | |
| 10. | § 23 wird wie folgt geändert: | |
| a) | Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: | |
| „Wer als Zuhörer die Sitzung stört oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann vom Bürgermeister zur Ordnung gerufen und aus dem Beratungsraum gewiesen werden, wenn die Ordnung auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden kann.“ | ||
| b) | In Absatz 2 wird das Wort „Abmahnung“ durch das Wort „Ermahnung“ ersetzt. | |
| 11. | § 26 wird aufgehoben. | |
| 12. | Aus § 27 wird § 26. | |
| 13. a) | Aus § 28 wird § 27. | |
| b) | Absatz 1 wird wie folgt gefasst: | |
| „(1) Die in einer öffentlichen Sitzung des Stadtrats gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse werden vom Bürgermeister im Wortlaut oder in Form eines zusammenfassenden Berichts nach Bestätigung der Niederschrift im Rats- und Bürgerinformationssystem der Stadt Neustadt in Sachsen veröffentlicht. Personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen dabei nicht offenbart werden. Sind Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderung einer Beratungsunterlage oder eines Beschlusses möglich, kann von der Veröffentlichung abgesehen werden.“ | ||
| 14. a) | Aus § 29 wird § 28. | |
| Absatz 1 wird wie folgt gefasst: | ||
| „(1) Auf das Verfahren der beschließenden Ausschüsse sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über die Geschäftsführung des Stadtrates sinngemäß anzuwenden.“ | ||
| 15. a) | Aus § 30 wird § 29. | |
| Absatz 1 wird wie folgt gefasst: | ||
| „(1) Auf das Verfahren der beratenden Ausschüsse sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über die Geschäftsführung des Stadtrates sinngemäß anzuwenden, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten.“ | ||
| c) | In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 28“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt. | |
| 16. | Aus § 31 wird § 30. | |
| 17. | § 31 wird wie folgt gefasst: | |
| „§ 31 Gleichstellung | ||
| Soweit in dieser Satzung aus Vereinfachungsgründen geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen verwendet wurden, gelten die Personen- und Funktionsbezeichnungen für alle Personen gleich.“ | ||
Artikel 2 - Inkrafttreten
Die 1. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Neustadt in Sachsen und seiner Ausschüsse tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Neustadt in Sachsen, 23. Februar 2023
Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 SächsGemO gelten Satzungen und anderes Ortsrecht, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
§ 4 Absatz 4 SächsGemO gilt für anderes Ortsrecht entsprechend.
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert am 20.12.2022 (SächsGVBl. S. 705) und des § 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24.06.2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert am 25.06.2019 (SächsGVBl. S. 521) hat der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen in seiner Sitzung am 22.02.2023 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1 - Änderung der Satzung
| 1. | Der § 1 Satz 1 erhält folgende neue Fassung: | |
| Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt in Sachsen im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 6, 16 Abs. 1 und 2, 22, 23 und 69 des SächsBRKG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung vom 21.11.2019. | ||
| 2. | Der § 2 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende neue Fassung: | |
| Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit der Herstellung der Einsatzbereitschaft (Status 2) im Feuerwehrgerätehaus. | ||
| 3. | Der § 5 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung: | |
| Die Kosten der im Kostenverzeichnis bezeichneten Leistungen verstehen sich als Nettokosten. Sofern die Leistungen der Feuerwehr der Umsatzsteuer unterliegen, ist die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu vergüten. | ||
| 4. | Der § 5 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung: | |
| Die Kosten werden minutengenau abgerechnet und erhoben. Der Minutensatz beträgt jeweils ein Sechzigstel des im Kostenverzeichnis angegebenen Kostensatzes. Abweichend von der Regelung der Sätze 1 und 2 werden die Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen für jede angefangene halbe Stunde erhoben. | ||
| 5. | Der § 6 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung: | |
| Darüber hinaus ist zum Kostenersatz für Einsätze außerhalb der Brandbekämpfung verpflichtet: | ||
| - | derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat sowie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes (SächsPVDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.05.2019 | |
| - | (SächsGVBl. S. 358) in der jeweils geltenden Fassung genannten Personen, | |
| - | der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, | |
| - | derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist. | |
| 6. | Das Kostenverzeichnis wird wie folgt geändert: | |
| Tarifstelle | Gebühr in EUR/h | EUR/min | |
| 1. | Technik | ||
| 1.1. | Kommandowagen Kdow. | 60,00 | 1,00 |
| 1.2. | Wechselladerfahrzeug WLF inkl. AB | 200,00 | 3,33 |
| 1.3. | Löschfahrzeug LF | 200,00 | 3,33 |
| 1.4. | Tanklöschfahrzeug TLF 4000 | 200,00 | 3,33 |
| 1.5. | Tragkraftspritzenfahrzeug TSF | 300,00 | 5,00 |
| 1.6. | Rüstwagen RW 1 | 100,00 | 1,67 |
| 1.7. | Drehleiter mit Korb DLK | 220,00 | 3,67 |
| 1.8. | Mannschaftstransportwagen MTW | 200,00 | 3,33 |
| 1.9. | Mehrzweckfahrzeug MZF | 60,00 | 1,00 |
| 1.10. | Erkundungskraftwagen Erkkw. | 300,00 | 5,00 |
| Tarifstelle Gebühr in | EUR/h | je Einheit | |
| 2. | Leistung Atemschutzwerkstatt | ||
| 2.1. | Atemschutzmasken | ||
| 2.1.1. | Atemschutzmaske | ||
| halbjährliche Prüfung | 12,30 | Stück | |
| 2.1.2. | waschen, desinfizieren, prüfen nach Gebrauch | 20,50 | Stück |
| 2.1.3. | Wechsel von: | ||
| - Sichtscheibe | 12,30 | Stück | |
| - Bebänderung | 12,30 | Stück | |
| - Innenmaske | 4,10 | Stück | |
| - Sprechmembran | 4,10 | Stück | |
| - Aus- und Einatemventil | 4,10 | Stück | |
| - Einbau Sehhilfe | 4,10 | Stück | |
| - Filteranschluss | 12,30 | Stück | |
| - Ausatemventilsitz | 4,10 | Stück | |
| 2.2. | Pressluftatemgerät | ||
| 2.2.1. | halbjährliche Prüfung | 12,30 | Stück |
| 2.2.2. | waschen, desinfizieren, prüfen | ||
| nach Gebrauch | 28,70 | Stück | |
| 2.2.3. | Bebänderung wechseln | 12,30 | Stück |
| 2.2.4. | Bebänderung waschen | 20,50 | Stück |
| (inkl. Demontage und Montage) | |||
| 2.2.5. | Druckminderer wechseln | 8,20 | Stück |
| 2.3. | Lungenautomat | ||
| 2.3.1 | waschen, desinfizieren, prüfen | ||
| nach Gebrauch | 16,40 | Stück | |
| 2.3.2. | halbjährliche Prüfung | 8,20 | Stück |
| 2.3.3. | Membran wechseln | 4,10 | Stück |
| 2.3.4. | Grundüberholung (Auer) | 2,30 | Stück |
| 2.4. | Pressluftflaschen | ||
| 2.4.1. | Füllen 200 bar (2 Liter) | 4,10 | Stück |
| 2.4.2. | Füllen 200 bar (4 Liter) | 4,10 | Stück |
| 2.4.3. | Füllen 300 bar (6 Liter) | 8,20 | Stück |
| 2.4.4. | Ventil wechseln | 16,40 | Stück |
| 2.4.5. | Ober- und Unterspindel wechseln | 8,20 | Stück |
| 2.4.6. | Reinigung | 4,10 | Stück |
| 2.5. | Chemikalienschutzanzug | ||
| 2.5.1. | Chemikalienschutzanzug jährliche Prüfung | 36,90 | Stück |
| 2.5.2. | waschen, desinfizieren, prüfen | ||
| nach Gebrauch | 73,80 | Stück | |
| 2.5.3. | Wechsel von: | ||
| - Stiefel | 28,70 | Stück | |
| - Handschuhe | 28,70 | Stück | |
| - Sichtscheibe | 49,20 | Stück | |
| - Ausatemventil | 4,10 | Stück | |
| - Zubehör reinigen 12,30 | Stück | ||
| 3. | Schläuche | ||
| 3.1. | Einbinden C- Druckschlauchkupplung | 12,30 | Stück |
| 3.2. | Einbinden B- Druckschlauchkupplung | 12,30 | Stück |
| 3.3. | Einbinden D- Druckschlauchkupplung | 8,20 | Stück |
| 3.4. | Einbinden einer Saugschlauchkupplung | 20,50 | Stück |
| 3.5. | D/C/B- Druckschlauch waschen, prüfen, trocknen | 24,60 | Stück |
| 3.6. | Saugschlauch waschen, | ||
| prüfen, trocknen | 36,90 | Stück |
| Tarifstelle | Gebühr in EUR/h | EUR/min | |
| 4. | Personal - Einsatz | ||
| 4.1. | Feuerwehrmann | 49,22 | 0,82 |
| (DA 10/19/20/0) | |||
| 5. | Personal Brandverhütungsschau | ||
| 5.1. | Personalkosten | 61,74 | 1,03 |
| (gehobener bautechnischer Dienst | |||
| DA 10/19/20/0) | |||
| 5.2. | Zuzüglich einer Kostenpauschale | 49,22 | Fall |
| für die Vor- und Nachbearbeitung | |||
| einer Brandverhütungsschau | |||
| (Mittlerer Dienst DA 10/19/20/0) | |||
| 6. | Brandsicherheitswache | ||
| 6.1. | Einsatzleiter | 15,00 | Stunde |
| (§ 8 Feuerwehrentschädigungssatzung) | |||
| 6.2. | Sicherheitsposten | 15,00 | Stunde |
| (§ 8 Feuerwehrentschädigungssatzung) | |||
| 7. | Brandübungscontainer | ||
| 7.1. | Nutzungsgebühr je Ausbildung | 250,00 | Stück |
| (ohne Nebenkosten, max. 8 Teilnehmer) | |||
Artikel 2 - Inkrafttreten
Die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Neustadt in Sachsen (Kostensatzung) tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Neustadt in Sachsen, 23. Februar 2023
Mühle
Bürgermeister
Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist. | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verIetzt worden sind. | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat. | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), i. V. m. §§ 2 und 8 a Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert am 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) hat der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen in seiner Sitzung am 22.02.2023 folgende Entgeltverordnung zur Erhebung von Entgelten für die Nutzung von kommunalen Flächen beschlossen:
Die Stadt Neustadt in Sachsen erhebt für die Nutzung von kommunalen Flurstücken oder Teilflächen davon (die verschiedenen Möglichkeiten sind in der Anlage dieser Entgeltverordnung aufgeführt) im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltung Entgelte auf privatrechtlicher Basis.
Die in der Anlage dieser Entgeltverordnung ausgewiesenen Entgelte sind Nettobeträge. Soweit die Entgelte der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich zu erheben.
Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet, wer die Nutzung veranlasst bzw. wahrnimmt. Es wird bestimmt, dass derjenige Schuldner ist, in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt und derjenige, der die Schuld gegenüber der Stadt Neustadt in Sachsen schriftlich übernimmt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
Die Höhe der Entgelte richtet sich unter Berücksichtigung des Aufwandes nach dem als Anlage zu dieser Entgeltverordnung beigefügten Entgeltverzeichnis.
Die Entgeltschuld entsteht mit der Nutzung bzw. Inanspruchnahme eines Flurstückes oder Teilflächen davon, wenn nicht eine unentgeltliche Nutzung vertraglich vereinbart wird.
Die Entgelte werden mit der Nutzung bzw. Inanspruchnahme eines Flurstückes oder Teilflächen davon fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt vertraglich vereinbart wird.
Werden Entgelte nicht bis zum Ablauf der Fälligkeit entrichtet, werden Verzugszinsen nach § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erhoben.
Der Nutzer/Pächter übernimmt die volle Haftung für das Nutzungs-/Pachtobjekt. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine beauftragten Bediensteten, Gäste, Besucher, Lieferanten etc. entstehen. Der Nutzer/Pächter stellt die Stadt Neustadt in Sachsen von jeglicher Inanspruchnahme durch ihn und Dritte frei, soweit dies gesetzlich möglich ist.
Diese Entgeltverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die bisher gültige Entgeltverordnung der Stadt Neustadt in Sachsen vom 20. November 2008 sowie die Änderungen vom 17. Dezember 2014, 19. Dezember 2018 und 15. Dezember 2021 treten zum 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Neustadt in Sachsen, 23. Februar 2023
Mühle
Bürgermeister
Nach § 4 Abs. 4 und Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen und anderes Ortsrecht, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nummer 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. § 4 Abs. 4 SächsGemO gilt für anderes Ortsrecht entsprechend.
Anlage der Entgeltverordnung zur Erhebung von Entgelten für die Nutzung von kommunalen Flächen vom 22. Februar 2023
| 1. | PKW-Stellplätze | |
| a) | PKW-Stellplatz — 120,00 EUR/Jahr | |
| b) | PKW-Stellplatz (innerstädtisches Stadtumbaugebiet, Stadtkern, Bahnhofsvorstadt) — 125,00 EUR/Jahr | |
| 2. | Grundstücksteilflächen für aufstehende Gebäude im Privateigentum | |
| a) | Garage in Garagengemeinschaften — 90,00 EUR/Jahr | |
| b) | Garage, Einzelgaragen, Carports — 120,00 EUR/Jahr | |
| c) | Sonstige Gebäude, Nebengelasse etc. — 6,00 EUR/qm/Jahr | |
| d) | Garagenstellplatz — 120,00 EUR/Jahr | |
| d) | sonstige Gebäudeflächen — 6,00 EUR/qm/Jahr | |
| 3. | Einzel- und Erholungsgärten | |
| a) | Gartengrundstück, nicht baulich genutzt — 0,15 EUR/qm/Jahr | |
| b) | Gartengrundstück, baulich genutzt — 0,31 EUR/qm/Jahr | |
| c) | Haus- und Vorgärten — 0,31 EUR/qm/Jahr | |
| d) | Kleingärten in Anlagen, die dem Bundeskleingartengesetz unterliegen — 0,06 EUR/qm/Jahr | |
| 4. | Grünflächen (Kleinst- und Splitterflächen) | |
| a) | ertragsfähige Grünflächen — 0,06 EUR/qm/Jahr | |
| 5. | Landwirtschaftliche Nutzflächen | |
| a) | Nutzung durch Landwirte im Haupt- oder Nebenerwerb | |
| Grünland (GR) — 2,10 EUR/Bodenpunkt/ha/Jahr | ||
| Ackerland (A) — 3,00 EUR/Bodenpunkt/ha/Jahr | ||
| b) | Nutzung durch Privatpersonen ohne landwirtschaftlichen Erwerb bzw. Nebenerwerb — 0,03 EUR/qm/Jahr | |
| 6. | Ödland, feuchte Wiesen, Überschwemmungsgebiete | |
| a) | Ödland, feuchte Wiesen, Überschwemmungsgebiete — 12,00 EUR/psch/Jahr | |
| 7. | Teiche/Fließgewässer | |
| a) | Teiche, nach dem Fischereirecht zur gewerblichen Nutzung verpachtet — 45,00 EUR/ha/Jahr | |
| b) | Fließgewässer, nach dem Fischereirecht zur gewerblichen Nutzung verpachtet — 45,00 EUR/ha/Jahr | |
| c) | Teiche, zur Nutzung an den Anglerverband/an die Anglervereine verpachtet — 45,00 EUR/ha/Jahr | |
| d) | Teiche, zur Nutzung an Privatpersonen verpachtet, in Abhängigkeit der Nutzungsaufwendungen — 0,05 bis 0,15 EUR/qm/Jahr | |
| 8. | Flächen für sonstige und gewerbliche Nutzung | |
| (soweit nicht unter die Sondernutzungsgebührensatzung fallend) | ||
| a) | Lagerflächen für Baumaterialien/-stoffe — 0,03 EUR/qm/Tag | |
| b) | Lagerflächen für Polder — 0,03 EUR/qm/Tag | |
| c) | Abstellen von Containern, Baumaschinen, Baustelleneinrichtungen etc. — 0,05 EUR/qm/Tag | |
| 9. | Festsetzung des Mindestpachtzinses | |
| a) | Bei einer Unterschreitung des jährlichen Pacht-Zinses von 12,00 EUR/Jahr aus den vorstehenden Nummern 3, 4, 5 und 7 beträgt der pauschale jährliche Mindestpachtzins — 12,00 EUR/psch/Jahr | |
| b) | Bei einer Unterschreitung des monatlichen Pachtzinses von 12,00 EUR/Monat aus der vorstehenden Nummer 8 beträgt der pauschale monatliche Mindestpachtzins — 12,00 EUR/psch/Monat | |
Die Anlage zur Entgeltverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.