Die Stadt Neustadt in Sachsen weist alle Eigentümer bzw. Mieter von Grundstücken darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, Hecken, Bäume und Sträucher an der Grenze zu öffentlichen Verkehrsflächen so anzupflanzen bzw. zu pflegen, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Kreuzungen und Einmündungen sind oft schlecht einsehbar. Fuß- und Radwege werden durch unkontrolliert wucherndes Grün immer schmaler. Zurückschnellende Äste können „ins Auge“ gehen oder Fahrzeuge beschädigen. Straßenlampen und Verkehrszeichen sind oft durch privates Grün zugewachsen. Dieser „Wildwuchs“ beeinträchtigt sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Orientierung aller Verkehrsteilnehmer.
Jeder Grundstückseigentümer ist verkehrssicherungspflichtig. Er haftet für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs seiner Begrünung entstehen können.
| Daher sollten Sie im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer folgende Hinweise beachten: | |
| o | Über den Fahrbahnen ist ein Bereich von 4,50 Meter Höhe und über den Geh- und Radwegen von 2,50 Meter Höhe freizuhalten (Lichtraumprofil), damit Fahrzeuge beziehungsweise Fußgänger und Fahrradfahrer die öffentlichen Straßen entsprechend ihrer Bestimmung nutzen können. |
| o | Die Büsche und Bäume in der Nähe von Straßenlaternen sind so zu schneiden, dass der Lichtaustritt gewährleistet ist und keine Schäden an den Beleuchtungskörpern (zum Beispiel bei Sturm) entstehen können. |
| o | Hecken entlang von Geh- und Fahrradwegen sind so zurückzuschneiden, dass die gesamte Breite dieser Wege von den Fußgängern und Fahrradfahrern genutzt werden kann. |
| o | Auch abgestorbene Äste in den Bäumen müssen entfernt werden, damit niemand durch herunterfallendes Astwerk verletzt werden kann. |
| o | Sorgen Sie dafür, dass Verkehrszeichen einschließlich Straßennamensschilder frei einzusehen sind. |
Weiter weisen wir darauf hin, dass es, gemäß § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten ist, Hecken, lebende Zäune, Bäume und Gebüsche zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören. Hierzu zählen jedoch nicht die oben genannten Sicherheits- bzw. Pflegeschnitte. Diese können, natürlich unter Berücksichtigung von eventuell vorhandener Vogelbrut, ganzjährig durchgeführt werden.