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Neustädter Anzeiger - Amts- und Heimatblatt der Stadt Neustadt in Sachsen
Ausgabe 5/2026
Amtliches
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Öffentliche Bekanntmachung

über die Satzung des Bebauungsplanes Nr. 58 „Neustadt West" in Neustadt in Sachsen

Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen hat in öffentlicher Sitzung am 25.02.2026 den Bebauungsplan Nr. 58 „Neustadt West“ in Neustadt in Sachsen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textliche Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom Februar 2025 mit redaktionellen Änderungen vom Dezember 2025 beschlossen. Die Begründung mit 5 Anlagen und 4 Beiplänen jeweils in der Fassung vom Februar 2025 mit redaktionellen Änderungen vom Dezember 2025 wurde gebilligt.

Der Bebauungsplan tritt mit seiner Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung mit 5 Anlagen und 4 Beiplänen sowie die zusammenfassende Erklärung ab diesem Tag auf der Homepage der Stadt Neustadt in Sachsen unter: https://www.neustadt-sachsen.de/buergerservice/bekanntmachungen.php sowie in der Stadtverwaltung Neustadt in Sachsen, Markt 24, während der Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der o. g. Verfahrens- und Formschriften sowie Mängel in der Abwägung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Neustadt in Sachsen geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Neustadt in Sachsen, 06.03.2026

Alexander Sachse
Bürgermeister