SR-26-127
Abwägung des Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. 58 „Neustadt West“ in Neustadt in Sachsen
Der Stadtrat beschließt die im Abwägungsprotokoll empfohlenen Entscheidungen zu den während der Träger- und Bürgerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 58 „Neustadt West“ in Neustadt in Sachsen. Über die Abwägungsvorschläge gemäß Abwägungsprotokoll SR-26-127, Ziffern C1 3.4.1, C1 3.5.2, C1 5.1 und F1 3., ist einzeln zu entscheiden und das Ergebnis im Punkt 4 der Anlage zu dokumentieren. Die Träger öffentlicher Belange, Behörden, Nachbargemeinden und Bürger, über deren Anregungen und Hinweise entschieden wurde, sind nach § 3 Absatz 2 Satz 6 Baugesetzbuch über das Ergebnis zu unterrichten. Die sich aus der Abwägung ergebenden redaktionellen Änderungen sind in die Fassung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes einzuarbeiten.
SR-26-128
Satzung des Bebauungsplanes Nr. 58 „Neustadt West“ in Neustadt in Sachsen
Der Bebauungsplan Nr. 58 „Neustadt West“ in Neustadt in Sachsen in der Fassung vom Februar 2025 mit redaktionellen Änderungen vom Dezember 2025 (Satzungsexemplar) bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B) wird gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der vorliegenden Form als Satzung beschlossen. Die Begründung mit 5 Anlagen und 4 Beiplänen des Bebauungsplanes Nr. 58 „Neustadt West“ in Neustadt in Sachsen in der Fassung vom Februar 2025 mit redaktionellen Änderungen vom Dezember 2025 (Satzungsexemplar) wird gebilligt. Der Bebauungsplan Nr. 58 „Neustadt West“ in Neustadt in Sachsen tritt nach § 10 Absatz 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. 58 „Neustadt West“ in Neustadt in Sachsen einschließlich der Begründung bei der höheren Verwaltungsbehörde, dem Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, anzuzeigen.