Bekanntmachung gemäß, § 50 Absatz 5 Bundesmeldegsetz (BMG).
In den Meldebehörden sind nicht in jedem Fall die Daten von Eheschließungen erfasst, da es den Standesämtern untersagt ist, personenbezogene Daten an Dritte weiterzugeben. Aus diesem Grund werden Ehejubiläen nur in den Fällen veröffentlicht, in denen die Daten dem Ordnungsamt, Sachgebiet Soziales, Zimmer 1D, mitgeteilt werden und der Veröffentlichung nicht widersprochen wurde. Aufgrund des Inkrafttretens des Bundesdatenschutzgesetzes im Mai 2018 werden die Altersjubiläen nicht mehr im Neustädter Anzeiger veröffentlicht. Altersjubiläen sind nach § 50 Abs. 2 des BMG der 70. Geburtstag, jeder 5. weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Wer die Veröffentlichung seines Geburtstages oder Ehejubiläums nicht möchte, kann von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, indem er in der Meldebehörde eine Übermittlungssperre beantragt. Dazu bitte abgebildetes Formular ausfüllen und bei der Meldebehörde abgeben. In den Fällen, wo bereits ein Widerspruch eingelegt wurde, gilt dieser bis auf Widerruf fort.
Die Daten der Ehejubiläen müssen mindestens 14 Tage vor dem Ereigniszeitpunkt schriftlich gemeldet werden.