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Neustädter Anzeiger - Amts- und Heimatblatt der Stadt Neustadt in Sachsen
Ausgabe 7/2024
Amtliches
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Satzung über dezentrale Abwasseranlagen im Gebiet der Stadt Neustadt in Sachsen (ohne Ortsteil Krumhermsdorf)

Zum Beschluss SR-24-384

Aufgrund von § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) sowie den §§ 8, 9 Abs. 4 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) bzw. den §§ 7, 8 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 20. März 2024 folgende Neufassung der Satzung über dezentrale Abwasseranlagen beschlossen:

1. Teil - Allgemeines

§ 1 - Öffentliche Einrichtung, Geltungsbereich

(1) Die Stadt Neustadt in Sachsen (Stadt) ist der Abwasserbeseitigungspflichtige für die Abwässer aus dezentralen Abwasseranlagen. Des Weiteren ist sie für die Überwachung der Selbstüberwachung der dezentralen Abwasseranlagen und die Überwachung deren Wartung zuständig. Die Stadt kann sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen.

(2) Diese Satzung gilt für alle Grundstücke im Gebiet des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen, für die eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit an ein zentrales Klärwerk nicht oder noch nicht besteht und die dezentral z. B. über eine Kleinkläranlage oder über eine abflusslose Grube zu entsorgen sind.

(3) Die Entsorgung sowie die Überwachung der Selbstüberwachung und die Überwachung der Wartung der dezentralen Anlagen berührt nicht die Verantwortlichkeit der Benutzungs- und Überlassungspflichtigen nach § 2 Abs. 2 für den ordnungsgemäßen Zustand, Betrieb und die Unterhaltung der dezentralen Anlagen sowie für die Einhaltung der bau- und wasserrechtlichen Vorschriften.

(4) Durch diese Satzung wird die Entleerung von Gruben für Abgänge aus Tierhaltung und von mobilen Abwasserbehältnissen nicht geregelt. Ebenso wenig fallen in den Geltungsbereich dieser Satzung Rückstände aus Leichtflüssigkeits- und Fettabscheidern sowie Neutralisationsanlagen und dergleichen. Bewegliche Abwasser- und Fäkalienbehältnisse aus Wohnmobilen, fahrbaren Unterkünften oder mobilen Aufenthaltsräumen, Miettoiletten und dergleichen sind über geeignete öffentliche Einrichtungen durch die Eigentümer bzw. Nutzer selbst zu entsorgen. Ein Verbringen auf den jeweiligen Grundstücken ist nicht gestattet.

(5) Die Abwasserbeseitigung umfasst bei Kleinkläranlagen und bei abflusslosen Gruben auch die Registrierung im Kleinkläranlagenkataster und bei vollbiologischen Anlagen die Nachweisführung durch die Stadt über die erfolgten Wartungen dieser Anlagen. Die dadurch entstehenden Kosten sind gemäß § 48 SächsWG Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 - Begriffe

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung, jeder Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(2) Benutzungs- und Überlassungspflichtige im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer der Grundstücke. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.

(3) Dezentrale Anlagen im Sinne dieser Satzung sind Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben und dazugehörige Anlagen der Grundstücksentwässerung (Anschlussleitungen, Schächte, Pumpwerke, Versickerungseinrichtungen).

§ 2a Verwaltungshelfer

Die Wasserbehandlung Sächsische Schweiz GmbH, Neustadt in Sachsen, wird ermächtigt, im Namen der Stadt Neustadt in Sachsen in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren einschließlich der Vollstreckung Verwaltungsakte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsKAG in Verbindung mit § 118 Abgabenordnung zu erlassen.

§ 3 - Benutzungszwang, Überlassungspflicht, Genehmigungen

(1) Die Benutzungs- und Überlassungspflichtigen im Sinne dieser Satzung sind berechtigt und verpflichtet, das Abwasser, das auf Ihrem Grundstück anfällt, unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung der Stadt zu überlassen. § 50 Absatz 3 SächsWG bleibt davon unberührt.

(2) Ein Benutzungs- und Überlassungspflichtiger wird von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass außer ihm noch andere Benutzungs- und Überlassungspflichtige vorhanden sind.

(3) Auf schriftlichen Antrag kann im Einzelfall unter Angabe der Gründe durch die Stadt eine Befreiung von der Benutzungs- und Überlassungspflicht erteilt werden, wenn die Überlassung des Abwassers aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist und einer Befreiung keine wasserrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Von der Befreiung von der Benutzungs- oder Überlassungspflicht werden Erlaubnisse nach wasserrechtlichen oder sonstigen Vorschriften nicht berührt.

(4) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Der schriftlichen Genehmigung der Stadt bedarf die Einleitung von Abwasser aus dezentralen Anlagen in die öffentliche Kanalisation der Stadt. Die Genehmigung ist rechtzeitig zu beantragen. Die Stadt legt die Einleitbedingungen (Beschaffenheit und Menge) fest. Die Genehmigung kann befristet und widerruflich erteilt werden.

(6) Der Benutzungszwang und die Überlassungspflicht nach dieser Satzung erlöschen für dezentrale Anlagen mit dem Anschluss des betreffenden Grundstückes an eine öffentliche Kanalisation und Kläranlage. Zu diesem Zeitpunkt fällt das Grundstück in den Geltungsbereich der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (AbwS) der Stadt Neustadt in Sachsen in der jeweils geltenden Fassung. Davon ausgenommen ist die Außerbetriebnahme der dezentralen Anlage (Restentleerung).

2. Teil - Entsorgung

§ 4 - Einleitbedingungen

(1) In die dezentralen Anlagen darf nur häusliches oder damit vergleichbares Abwasser eingeleitet werden. Von einer Einleitung sind insbesondere ausgeschlossen:

1.

Stoffe, die geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu beeinträchtigen,

2.

wassergefährdende Stoffe im Sinne der Verwaltungsvorschriften für wassergefährdende Stoffe, in der jeweils geltenden Fassung,

3.

Stoffe, die geeignet sind, die bei einer Entsorgung eingesetzten Geräte und Fahrzeuge sowie die Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Kanalisation in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4.

Stoffe, die durch ihre Beschaffenheit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder das Personal bei der Beseitigung gesundheitlich beeinträchtigen können.

(2) Das Einleitungsverbot in dezentrale Anlagen gilt insbesondere für:

1.

Niederschlagswasser, Grund- und Quellwasser, Kühlwasser,

2.

Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand, wie Kehricht, Schutt, Sand, Asche, Zellstoffe, Textilien, Teer, Pappe, Glas, Zement und Kunstharze,

3.

tierische Abprodukte und pflanzliche Abfälle wie Gülle, Jauche, Mist, Tierkörper, Schlachtabfälle, Panseninhalt, Küchenabfälle, Hefe, Schlempe, Trester und Trub,

4.

flüssige Stoffe, die erhärten,

5.

feuergefährliche, explosible, giftige, fett- oder ölhaltige und radioaktive Stoffe, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbare Chemikalien, Blut, infektiöse Stoffe, Medikamente,

6.

Farbstoffe, deren Entfärbung in der dezentralen Anlage nicht gewährleistet ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Stoffe, die sich in geringfügigen Mengen üblicherweise im häuslichen Abwasser befinden sowie für Abwasser aus Haushaltsgeräten.

§ 5 - Entsorgung

(1) Die Entsorgung der dezentralen Anlagen erfolgt regelmäßig, mindestens jedoch in den für jede Kleinkläranlage und abflusslose Grube unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise, der DIN 4261, den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. der Anwendungszulassung sowie der in der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abstände oder zusätzlich nach Bedarf.

Bedarf besteht insbesondere, wenn:

a.

Tatbestände, die die Betriebsfähigkeit oder -sicherheit der dezentralen Anlagen zu beeinträchtigen drohen, gegeben sind oder

b.

bei abflusslosen Gruben das zu entsorgende Abwasser 80 v. H. des Füllvolumens der Grube einnimmt.

(2) Der Benutzungs- und Überlassungspflichtige hat den Bedarf rechtzeitig, jedoch mindestens 21 Tage vorher, der Stadt anzuzeigen. Er haftet für jeden Schaden, der durch Verzögerung oder Unterlassung des rechtzeitigen Antrages auf Entsorgung entsteht.

(3) Die Stadt kann die dezentralen Anlagen auch ohne Anzeige nach Absatz 2 entsorgen, wenn aus Gründen des Gewässerschutzes und oder anderen schwerwiegenden Gründen eine sofortige Entsorgung erforderlich ist.

(4) Die Stadt legt Anforderungen an die Beschaffenheit des zu entsorgenden Klärschlammes fest. Von der Entsorgung ausgeschlossen sind:

o

nicht saugfähiger Klärschlamm

o

mit Fremdstoffen vermischter Klärschlamm

o

entwässerter, getrockneter oder kompostierter Klärschlamm

(5) Mit dem Verladen des Inhaltes der dezentralen Anlagen auf das Fahrzeug erlangt die Stadt die Verfügungsbefugnis. Sie ist nicht verpflichtet, in ihm nach verlorenen Gegenständen zu suchen. Enthaltene oder aufgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

(6) Das für die Entsorgung eventuell erforderliche Wasser zur Verdünnung und Spülung ist durch den Benutzungs- und Überlassungspflichtigen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Abfuhrtermin wird mit den Benutzungs- und Überlassungspflichtigen abgestimmt, Terminwünsche werden soweit möglich berücksichtigt. Im Falle einer Verhinderung ist die Stadt oder der von der Stadt mit der Abfuhr Beauftragte rechtzeitig zu unterrichten und ein neuer Termin abzustimmen. Bei Unterlassung einer Absage sind durch den Benutzungs- und Überlassungspflichtigen die Kosten einer vergeblichen Anfahrt zu tragen.

(8) Die dezentralen Anlagen müssen so angeordnet und errichtet sein, dass sie unter Beachtung des Absatzes 9 aus dem öffentlichen Verkehrsraum (Schlauchlänge) entsorgt werden können. Für die Überwachung ist eine verkehrssichere Zuwegung zur dezentralen Anlage erforderlich. Ihre Abdeckungen müssen dauerhaft, verkehrssicher und so beschaffen sein, dass Gefahren nicht entstehen können. Nach Aufforderung sind festgestellte Mängel, die einer ordnungsgemäßen Entsorgung entgegenstehen, durch den Benutzungs- und Überlassungspflichtigen unverzüglich zu beseitigen.

(9) Erfüllt die öffentliche Zufahrt zur Entnahmestelle, die Entsorgung erfolgt aus dem öffentlichen Verkehrsraum, nicht die folgenden Mindestbedingungen

o

Breite 3 Meter

o

Durchfahrtshöhe 3,20 Meter

o

Zulässige Achslast 9 Tonnen

o

Zulässiges Gesamtgewicht 13 Tonnen

o

Wendemöglichkeit bei Erfordernis (Rückwärtsfahrten nur in Ausnahmefällen)

oder ist der Einsatz eines Saugschlauches über einer Länge von 20 Meter erforderlich, sind die Mehraufwendungen für die Entsorgung der abflusslosen Grube oder Kleinkläranlage vom Benutzungs- und Überlassungspflichtigen zu tragen.

Dabei gelten folgende Abrechnungssätze:

bei Einsatz eines Kleinsaugers 3,5 Kubikmeter

124,95 EUR/Grundstück pauschal

bei Einsatz eines Kleinsaugers 3,5 Kubikmeter bei Sammelbestellung ab 2 Grundstücke in räumlich zusammenhängender Lage

71,40 EUR/Grundstück pauschal

bei Mehrlänge Saugschlauch

über 20 Meter

2,30 EUR pro Mehrmeter

Bei einer besonderen Lage der dezentralen Anlage, die den Einsatz von Überlängen des Schlauches erfordert oder bei der keine ordnungsgemäße Zuwegung gegeben ist, hat der Benutzungs- und Überlassungspflichtige vom Entsorgungsunternehmen ein separates Angebot abzufordern.

Für Sonderleistungen gelten zudem nachfolgende Abrechnungssätze:

bei Leerfahrten

89,25 EUR

(wenn kein Ansprechpartner vor Ort angetroffen wurde)

bei Sonderfahrten

148,75 EUR

(kurzfristige, bis zu 10 Werktage, Entleerungen oder

bei speziellen Wunschterminen)

bei Havarien

214,20 EUR

(Einsatz innerhalb 48 Stunden)

Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand auf Nachweis des Entsorgungsunternehmens und schriftliche Bestätigung des Lieferscheines durch den Benutzungs- und Überlassungspflichtigen.

(10) Der Benutzungs- und Überlassungspflichtige hat die ihm überlassenen Entsorgungs- sowie sonstige Kontrollnachweise während der Dauer von mindestens zwei Jahren auf dem Grundstück aufzubewahren und auf Verlangen unverzüglich vorzuzeigen.

§ 6 - Prüfungsrecht, Auskunfts- und Anzeigepflicht

(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung, insbesondere zur Überwachung der Selbstüberwachung und Überwachung der Wartung der dezentralen Anlagen sowie der bau- und wasserrechtlichen Entscheidung ist dem Beauftragten der Stadt der ungehinderte Zutritt zu allen hierfür in Betracht kommenden Grundstücksteilen, insbesondere der dezentralen Anlage, zu gewähren. Die Bestimmungen der Kleinkläranlagenverordnung bleiben davon unberührt.

(2) Die Stadt bzw. die von der Stadt beauftragten Dritten sind berechtigt, Proben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Bei Bestätigung eines hinreichenden Verdachtes auf Einleitung nicht häuslicher und damit vergleichbarer Abwässer trägt der Benutzungs- und Überlassungspflichtige die Kosten der Untersuchung. Die Beauftragten der Stadt haben sich auf Verlangen auszuweisen.

(3) Die Benutzungs- und Überlassungspflichtigen sind verpflichtet, über alle im Zusammenhang mit einer Überprüfung nach Absatz 1 stehenden Fragen Auskunft zu erteilen sowie geeignete Unterlagen zum Nachweis der Selbstüberwachung, der Wartung und der Entsorgung der dezentralen Anlagen vorzulegen.

(4) Bestehende dezentrale Anlagen sind der Stadt vom Benutzungs- und Überlassungspflichtigen innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung anzuzeigen, sofern eine Anzeige vor Inkrafttreten dieser Satzung noch nicht erfolgt ist. Bei Neuerrichtung einer dezentralen Anlage hat die Anzeige gegenüber der Stadt vor ihrer Inbetriebnahme zu erfolgen.

(5) Wechselt der Benutzungs- und Überlassungspflichtige, so haben sowohl der bisherige als auch der neue Benutzungs- und Überlassungspflichtige die Stadt unverzüglich über den Wechsel zu benachrichtigen. Gleiches gilt bei Veränderungen der Art der dezentralen Anlagen und der Menge oder Art des Abwassers.

(6) Die Anzeigen nach den Absätzen 4 und 5 haben schriftlich zu erfolgen.

§ 7 - Haftung

(1) Der Benutzungs- und Überlassungspflichtige haftet der Stadt für Schäden infolge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer oder satzungswidriger Benutzung seiner dezentralen Anlage. Er hat die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Haftung des Benutzungs- und Überlassungspflichtigen für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner dezentralen Anlage wird durch diese Satzung und die aufgrund dieser Satzung durchgeführten Entsorgungen nicht berührt.

(3) Kann die Entsorgung infolge höherer Gewalt oder behördlicher Verfügungen vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt oder verspätet durchgeführt werden, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.

§ 8 - Anordnung für den Einzelfall und Zwangsmittel

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung einer nach dieser Satzung vorgeschriebenen Handlung, Duldung oder Unterlassung gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG).

3. Teil - Gebühren

§ 9 - Erhebungsgrundsatz, Gebührenmaßstab

(1) Die Stadt erhebt für die Erfüllung der nach § 1 genannten Aufgaben Gebühren. Sie werden erhoben für die Entsorgung des Abwassers aus dezentralen Anlagen und für die Überwachung der Selbstüberwachung und die Überwachung der Wartung der dezentralen Anlagen.

(2) Die Gebühren für die Entsorgung des Abwassers aus dezentralen Anlagen bemessen sich nach der tatsächlich der dezentralen Anlage entnommenen Menge und dem Entsorgungsaufwand gemäß § 5 Absatz 9.

(3) Die Gebühren für die Überwachung der Selbstüberwachung und die Überwachung der Wartung der dezentralen Anlagen bemessen sich nach der Anzahl der dezentralen Anlagen.

§ 10 - Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der

a)

in den Fällen des § 9 Absatz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung und

b)

in den Fällen des § 9 Absatz 3 im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides

Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die dezentrale Anlage befindet. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Ist für ein Grundstück weder ein Eigentümer noch ein Erbbauberechtigter oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigter zu ermitteln, so ist der Verfügungs- und Nutzungsberechtigte gebührenpflichtig.

(2) Erfolgt die Einleitung ohne konkreten Grundstücksbezug oder widerrechtlich, so ist Gebührenschuldner auch derjenige, der die Einleitung vornimmt.

(3) Wechselt das Eigentum oder die Nutzungsberechtigung, so geht die Gebühren- und Abgabenpflicht nach § 9 Absatz 2 im Zeitpunkt der Rechtsänderung auf den neuen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten über.

(4) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück bzw. für dieselben Einleitungen haften als Gesamtschuldner.

§ 11 - Gebührenhöhe

(1) Die Gebühr beträgt für die Entsorgung von Abwasser, das aus abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einem Klärwerk gereinigt wird 90,77 EUR für den ersten angefallenen Kubikmeter Abwasser und 68,07 EUR für jeden weiteren Kubikmeter Abwasser.

(2) Für die Überwachung der Selbstüberwachung und die Überwachung der Wartung der dezentralen Anlagen wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 25,68 EUR je dezentrale Anlage erhoben.

§ 12 - Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit, Veranlagungszeitraum

(1) Die Gebührenschuld nach § 11 Abs. 1 entsteht mit der Überlassung des Inhaltes der dezentralen Anlagen. Die Gebühren werden für jede Entsorgung im Sinne von § 5 gesondert festgesetzt.

(2) Die Gebührenschuld nach § 11 Abs. 2 entsteht zum 30. Juni eines Kalenderjahres für das Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum).

(3) Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

4. Teil - Abwälzung der Abwasserabgabe

§ 13 - Erhebungsgrundsatz, Abgabetatbestand

(1) Gemäß § 8 Absatz 2 SächsAbwAG erhebt die Stadt eine Abgabe zur Deckung ihrer Aufwendungen aus der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen. Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt und für dessen Einleitung die Stadt nach § 8 Abs. 1 SächsAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist. Dies sind Einleitungen von weniger als 8 Kubikmeter/Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser in ein Gewässer nach § 2 Abs. 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG).

(2) Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliche Schmutzwassereinleitungen bleiben abgabefrei, wenn

a) der Bau und Betrieb der dezentralen Anlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Wartungsprotokolle bis zum 28. Februar des Folgejahres der Stadt vorgelegt werden und

b) der Schlamm gemäß § 3 Absatz 1 der Stadt überlassen wird.

§ 14 - Abgabenmaßstab und Abgabensatz

(1) Die Abgabe wird für Grundstücke, von denen Schmutzwasser aus Haushaltungen im Sinne des § 13 Abs. 1 eingeleitet wird, nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Zur Abgabe nach Satz 1 gehört auch der durch die Erhebung der Abgabe entstehende Verwaltungsaufwand; hierzu gehört weiterhin der bei der Erfüllung der Abgabenpflicht entstehende Verwaltungsaufwand.

(2) Die Abgabe nach § 14 Abs. 1 Satz 1 wird nachfolgender Formel berechnet:

Anzahl der Einwohner des Grundstückes x 50 Prozent x Abgabensatz für eine Schadeinheit zzgl. Verwaltungsaufwand je Grundstück

(3) Der Abgabensatz für eine Schadeinheit entspricht dem jeweils geltenden Satz gemäß § 9 Abs. 4 AbwAG und beträgt zurzeit 35,79 EUR.

(4) Der Verwaltungsaufwand je abgabepflichtiges Grundstück beträgt 64,72 EUR pro Jahr

§ 15 - Beginn und Ende der Abgabenpflicht

(1) Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn und endet jeweils mit Ende des Kalenderjahres, für das gegenüber der Stadt die Abwasserabgabe für Kleineinleitungen festgesetzt wurde. Stichtag ist dabei der 30. Juni des Kalenderjahres.

(2) Unter Beachtung des Absatz 1 endet die Abgabenpflicht mit dem Ablauf des Jahres, wenn

1.

die Einleitung vom Grundstück entfällt und dies der Stadt schriftlich bis zum 29. Juni des Folgejahres angezeigt wurde;

2.

das Grundstück bis zum 29. Juni des Folgejahres an das zentrale Abwassernetz angeschlossen wurde;

3.

die Voraussetzungen für die Abgabepflicht (Einleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnlichem Schmutzwasser) bis zum 29. Juni des Folgejahres entfallen.

§ 16 - Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld Eigentümer des Grundstückes ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Abgabenschuldner.

(2) Mehrere Abgabenschuldner für dasselbe Grundstück haften als Gesamtschuldner.

§ 17 - Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Abgabenschuld entsteht jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.

(2) Die Abgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(3) Die Abgabe wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 18 - Pflichten des Abgabeschuldners

(1) Der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte bzw. sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Zutritt zum Grundstück zu gewährleisten.

(2) Zur Feststellung der Abgabefreiheit nach § 13 Abs. 2 sind geeignete Nachweise bis zum 28.02. des Folgejahres vorzulegen.

5. Teil - Ordnungswidrigkeiten

§ 19 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

entgegen § 3 Abs. 1 die zu beseitigenden Anlageninhalte nicht der Stadt überlässt

b)

den Bedingungen oder Auflagen einer Befreiung nach § 3 Abs. 3 zuwider handelt

c)

Abwasser, das nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, in die dezentrale Anlage einleitet

d)

die Entsorgung der dezentralen Anlage nicht gemäß § 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 veranlasst

e)

der Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht des § 5 Abs. 10 zuwider handelt

f)

seinen Meldepflichten nach § 6 Abs. 4 oder 5 nicht nachkommt

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 2 SächsAbwAG i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die erforderlichen Auskünfte gemäß § 18 nicht erteilt.

(3) Die Vorschriften der Kleinkläranlagenverordnung und des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 20 - Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt zum 8. April 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über dezentrale Abwasseranlagen im Gebiet der Stadt Neustadt (ohne Ortsteil Krumhermsdorf) vom 19. September 2012 mit allen Änderungen außer Kraft.

Neustadt in Sachsen, 21. März 2024

Mühle, Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach dem Satz 3, Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.