In der 20. Sitzung des Stadtrates am 18. März 2026 wurden folgende Beschlüsse gefasst:
SR-26-134
Bestätigung der Erarbeitung eines Doppelhaushaltes 2027/2028
Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen beschließt die Erarbeitung eines Doppelhaushaltes für die Haushaltsjahre 2027/2028.
SR-26-129
Fortschreibung der Brandschutzbedarfsplanung der Stadt Neustadt in Sachsen
Der Fortschreibung der Brandschutzbedarfsplanung der Stadt Neustadt in Sachsen einschließlich aller Ortsteile wird zugestimmt. Zur Umsetzung dessen werden folgende Arbeitsschritte festgelegt:
| • | Die erforderlichen Maßnahmen sind mit der Förderstelle abzustimmen und haushalterisch in den mittelfristigen Finanzplan einzustellen. |
| • | Für die Umsetzung der Löschwasserbereitstellung sind die Standortentscheidungen vorzubereiten und im mittelfristigen Finanzplan einzuordnen. |
| • | Die Umsetzung aller notwendigen Maßnahmen erfolgen nach der Haushaltslage und nach einer zu erstellenden Prioritätenliste. |
SR-26-130
Neufassung der Feuerwehrsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen
Der Feuerwehrsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen wird zugestimmt.
SR-26-131
Verkauf des Flurstückes 531/a der Gemarkung Langburkersdorf
Der Stadtrat beschließt, dass der Bürgermeister bevollmächtigt wird, alle erforderlichen Maßnahmen zum Verkauf des Flurstückes Nr. 531/a der Gemarkung Langburkersdorf mit einer Größe von 1.170 qm an den Antragsteller, die TEAMWORK-BAU Dresden GmbH & Co. KG, einzuleiten. Der Verkauf des Grund und Bodens des v. g. Flurstückes erfolgt auf Grundlage des vorliegenden Verkehrswertgutachtens der Sachverständigen Silke Hallmann vom 18. Juli 2025 zu einem Verkehrswert von 16.000,00 EUR. Die Grunderwerbsnebenkosten und Kosten der notariellen Beurkundung sind von dem Antragsteller zu tragen. Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 90 Abs. 1, 2 und 3 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) wird der Bürgermeister zur Abgabe einer Vollwertigkeitsbescheinigung in Form des § 29 Abs. 3 Grundbuchordnung bevollmächtigt. Der Bürgermeister wird des Weiteren bevollmächtigt, bei der Bestellung vollstreckbarer Grundschulden für die Finanzierung des Kaufpreises und der geplanten Baumaßnahmen zugunsten deutscher Kreditinstitute mitzuwirken. Die Ermächtigung erfolgt vorbehaltlich der erforderlichen Ausnahmegenehmigung nach § 83 Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung.
SR-26-132
Verkauf von Teilflächen der Flurstücke Nr. 1023/68 und 1026/15 sowie des Flurstückes Nr. 1023/61, alle der Gemarkung Langburkersdorf
Der Stadtrat beschließt, dass alle erforderlichen Maßnahmen zum Verkauf von Teilflächen der Flurstücke Nr. 1023/68 und Nr. 1026/15 mit einer Größe von ca. 2.550 qm bzw. ca. 13.210 qm sowie das Flurstück Nr. 1023/61 mit einer Größe von 4.994 qm, alle der Gemarkung Langburkersdorf, an den Antragsteller, die Gerodur MPM Kunststoffverarbeitung GmbH & Co. KG, einzuleiten sind. Der Verkauf für den Grund und Boden der v. g. Flurstücke bzw. Flurstücksteilflächen mit einer Größe von insgesamt ca. 20.754 qm erfolgt zu einem Bodenpreis von 2,90 EUR/qm, somit insgesamt vorläufig 60.186,60 EUR. Maßgebend für die tatsächliche Größe der zu veräußernden Teilflächen der Flurstücke Nr. 1023/68 und Nr. 1026/15 der Gemarkung Langburkersdorf ist das amtliche Vermessungsergebnis der Katastervermessung. Die Kaufpreisanpassung ist auf Grundlage des Bodenpreises von 2,90 EUR/qm vorzunehmen. Die Grunderwerbsnebenkosten und Kosten der notariellen Beurkundung sind von dem Antragsteller zu tragen. Die Kosten der erforderlichen Katastervermessung in Höhe von ca. 9.723,90 EUR werden von dem Antragsteller und der Stadt Neustadt in Sachsen je zur Hälfte getragen. Die über die Teilflächen der Flurstücke Nr. 1023/68 und Nr. 1026/15, sowie das Flurstück Nr. 1023/61, alle der Gemarkung Langburkersdorf, verlaufende öffentliche Regen- und Schmutzwasserkanalisation ist bei dem Verkauf dinglich zu Gunsten der Stadt Neustadt in Sachsen zu sichern. Die Flurstücke Nr. 1023/61 und Nr. 1026/15 der Gemarkung Langburkersdorf sind im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA) als Altlastenverdachtsfläche, SALKA Nr. 87117206, ehemaliger Lehmtagebau, nördlich Ziegelei, Handlungsbedarf „Erkunden“ erfasst. Der Antragsteller hat als Käufer im Verhältnis zur Stadt Neustadt in Sachsen als Verkäufer das Risiko von – auch unbekannten – schädlichen Bodenveränderungen i. S. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG, Altlasten i. S. v. § 2 Abs. 5 BBodSchG oder sonstigen Verunreinigungen des Grundbesitzes, der vorhandenen Bausubstanz oder von sonstigen Bestandteilen sowie des mitverkauften Zubehörs sowie Änderungen der Beschaffenheit des Grundwassers i. S. d. § 89 WHG zu übernehmen. Der Käufer hat den Verkäufer von dessen etwaiger Verpflichtung als Verursacher oder früherer Eigentümer freizustellen, etwaige Ausgleichsansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer gem. § 24 Abs. 2 BBodSchG sind auszuschließen. Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 90 Abs. 1, 2 und 3 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) wird der Bürgermeister zur Abgabe einer Vollwertigkeitsbescheinigung in Form des § 29 Abs. 3 Grundbuchordnung bevollmächtigt. Der Bürgermeister wird des Weiteren bevollmächtigt, bei der Bestellung vollstreckbarer Grundschulden für die Finanzierung des Kaufpreises und der geplanten Baumaßnahmen zugunsten deutscher Kreditinstitute mitzuwirken. Die Ermächtigung erfolgt vorbehaltlich der erforderlichen Ausnahmegenehmigung nach § 83 Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung.
SR-26-133
Abwägungs- und Feststellungsbeschluss zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neustadt in Sachsen
Der Stadtrat beschließt:
Die nach der Auslegung in der Zeit vom 13. November 2023 bis 21. Dezember 2023 eingegangenen Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neustadt in Sachsen werden mit dem in Anlage 1.1 dargestellten Abwägungsergebnis beschlossen. Die nach der wiederholten Auslegung in der Zeit vom 24. November 2025 bis 16. Januar 2026 eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neustadt in Sachsen werden mit dem in Anlage 1.2 dargestellten Abwägungsergebnis beschlossen. Die Ergebnisse der Abwägungen sind den berührten Trägern öffentlicher Belange, den Nachbargemeinden und den berührten Bürgern mitzuteilen. Die Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung. Die Hinweise wurden redaktionell ergänzt. Die Feststellung der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neustadt in Sachsen wird beschlossen. Die Entwurfsbegründung mit dem Umweltbericht wird gebilligt. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Genehmigung der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neustadt in Sachsen einschließlich der Begründung bei der Genehmigungsbehörde, dem Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, zu beantragen. Die Genehmigung ist anschließend ortsüblich bekannt zu machen.
SR-26-139
Abwägung über die Hinweise und Anregungen zum Vorentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Falas“, Teilgebiet B2 im Ortsteil Polenz der Stadt Neustadt in Sachsen
Über die Abwägungsvorschläge gemäß SR-26-139, Ziffern 2.1.2 bis 2.7 zum Vorentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Falas“ Teilgebiet B2 im Ortsteil Polenz der Stadt Neustadt in Sachsen ist einzeln zu entscheiden und das Ergebnis zu dokumentieren. Die Träger öffentlicher Belange und Bürger über deren Anregungen und Hinweise entschieden wurde, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 6 Baugesetzbuch über das Ergebnis zu unterrichten. Die sich aus der Abwägung ergebenden Änderungen sind in den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes einzuarbeiten.
SR-26-140
Bestätigung des Entwurfes der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Falas“, Teilgebiet B2 im Ortsteil Polenz der Stadt Neustadt in Sachsen
Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Falas“, Teilgebiet B2 im Ortsteil Polenz der Stadt Neustadt in Sachsen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den Textlichen Festsetzungen (Teil B 1) und der Begründung (Teil B 2) in der Fassung vom 17. Februar 2026 wird bestätigt. Der Entwurf der 2. Änderung des o.g. Bebauungsplanes ist nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Dauer eines Monates im Internet zu veröffentlichen und öffentlich auszulegen. Die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme aufzufordern.
Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen hat am 18. März 2026 auf der Grundlage von § 4 Absatz 1 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S.285) in Verbindung mit § 15 Abs. 4 und 5, § 17 Absatz 2 Satz 3 und § 18 Absatz 9 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) die nachfolgende Satzung beschlossen:
(1) Die Feuerwehr der Stadt Neustadt in Sachsen, in dieser Satzung Gemeindefeuerwehr genannt, ist eine freiwillige Feuerwehr. Sie ist eine Einrichtung der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Gemeindefeuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Neustadt in Sachsen“. Die Ortsfeuerwehren führen den Zusatz „Ortsfeuerwehr Ortsteil“.
(3) Die Gemeindefeuerwehr gliedert sich wie folgt:
| - | Ortsfeuerwehr Berthelsdorf |
| - | Ortsfeuerwehr Krumhermsdorf |
| - | Ortsfeuerwehr Langburkersdorf |
| - | Ortsfeuerwehr Neustadt in Sachsen |
| - | Ortsfeuerwehr Polenz |
| - | Ortsfeuerwehr Rückersdorf |
| - | Ortsfeuerwehr Rugiswalde |
(4) Die Ortsfeuerwehren bestehen aus aktiven Abteilungen, passiven Abteilungen sowie Alters- und Ehrenabteilungen. Außerdem können Kinder- und Jugendfeuerwehren gebildet werden. Mehrere Ortsfeuerwehren können eine gemeinsame Kinder- oder Jugendfeuerwehr bilden.
(5) Die Ortsfeuerwehren können einen Musikzug unterhalten.
(6) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt dem Gemeindewehrleiter und seinen Stellvertretern, in den Ortsfeuerwehren dem Ortswehrleiter und seinen Stellvertretern. Bei mehreren Stellvertretern ist die Reihenfolge der Vertretung festzulegen.
(1) Die Aufgaben der Gemeindefeuerwehr ergeben sich aus § 16 Absatz 1 und 2 sowie der §§ 22 und 23 SächsBRKG.
(2) Die Gemeindefeuerwehr wirkt im Katastrophenschutz mit.
(3) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen und zu sonstigen Hilfeleistungen heranziehen.
(1) Die Aufnahme in den ehrenamtlichen aktiven Feuerwehrdienst ist schriftlich zu erklären. Dafür sind nach § 18 Absatz 9 SächsBRKG folgende Voraussetzungen durch Personen notwendig, die:
| a) | das 16. Lebensjahr vollendet haben, |
| b) | den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, |
| c) | die charakterliche Eignung besitzen, |
| d) | zur Bereitschaft, eine längere Dienstzeit zu leisten, |
| e) | zur Bereitschaft an Aus- und Fortbildungen im erforderlichen Umfang teilzunehmen, |
| f) | den Dienst unabhängig von Weltanschauung, Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben. |
| g) | Aufnahmegesuche sind schriftlich an die Leiter der Ortsfeuerwehren zu richten. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten und zumindest deren Bestätigung über die gesundheitliche Eignung der Person vorliegen. Über die Aufnahme entscheidet die Gemeindewehrleitung nach Anhörung des Ortswehrleiters. |
| h) | Personen, die sich für den aktiven Feuerwehrdienst bewerben, dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Absatz 4 SächsBRKG sein und sollen im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Der Gemeindewehrleiter kann Ausnahmen zulassen. |
| i) | Im Zweifel, über die Eignung oder Zulässigkeit des Bewerbers, ist durch den Gemeindewehrleiter beim Ordnungsamt ein Führungszeugnis zum Antragsteller anzufordern. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller vom Gemeindewehrleiter schriftlich mitzuteilen. |
(2) Für Aufnahmen in den musiktreibenden Zug gilt Absatz 1 entsprechend, mit den Maßgaben, dass das Mindestalter und die gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nach § 18 Absatz 2 Satz 1 SächsBRKG nicht erfüllt und die Erklärungen nach Absatz 1 nicht erbracht werden müssen.
(3) Personen erhalten nach ihrer Aufnahme in die Gemeindefeuerwehr ein Exemplar der Feuerwehrsatzung sowie einen Dienstausweis.
(1) Die schriftliche Mitteilung über die Beendigung des aktiven Feuerwehrdienstes oder die Beendigung der Mitgliedschaft in der Feuerwehr in Folge der Feststellung der Ungeeignetheit nach § 18 Absatz 4 SächsBRKG obliegt dem Gemeindewehrleiter, sofern der Gemeindewehrleiter selbst betroffen ist, dem Bürgermeister. Gleiches gilt, wenn bei Minderjährigen eine sorgeberechtigte Person ihre Erklärung nach § 3 Absatz 1 Buchstabe g) schriftlich oder in elektronischer Form zurücknimmt.
(2) Die feuerwehrfachliche Prüfung des Antrages auf Beendigung des aktiven Dienstes nach § 18 Absatz 5 SächsBRKG erfolgt durch den Gemeindewehrleiter, sofern der Gemeindewehrleiter selbst betroffen ist, durch den Bürgermeister.
(3) Wichtige Gründe für eine Dienstbeendigung sind über § 18 Absatz 6 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SächsBRKG hinaus:
| a) | die aktive Tätigkeit in sonstigen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie Hilfsorganisationen, die zu einer Nichtverfügbarkeit für Einsätze führt, |
| b) | die Änderung der persönlichen Verhältnisse im Sinne des § 3 Absatz 1, die zu einer Nichtverfügbarkeit für Einsätze führt, |
| c) | das Nichterreichen eines erfolgreichen Abschlusses der Lehrgänge zum Truppmann (Teil 1 und 2) und zum Sprechfunker in einem angemessenen Zeitraum, |
| d) | wiederholt nicht pflichtgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben und Pflichten gemäß § 5 Absatz 6, |
| e) | nicht mehr gegebene charakterliche Eignung im Sinne des § 3 Absatz 1. Absatz 2 gilt entsprechend. |
(4) Für die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes im musiktreibenden Zug gelten die Regelungen nach Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe e entsprechend.
(5) Der aktive Dienst in der Gemeindefeuerwehr endet, wenn der Feuerwehrangehörige
| a) | das 65. Lebensjahr vollendet hat (spätestens mit dem vollendeten 70. Lebensjahr gemäß Absatz 6), |
| b) | aus gesundheitlichen und privaten Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd ungeeignet wird oder |
| c) | seinen Austritt erklärt, bzw. entlassen oder ausgeschlossen wird. |
(6) Feuerwehrangehörige können auf ihren Antrag hin, über das 65. Lebensjahr hinaus, aktiven Feuerwehrdienst leisten. Voraussetzung ist der jährliche Nachweis über die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G25) durch einen Facharzt für Arbeitsmedizin oder Arzt mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Der Antrag ist an den Gemeindewehrleiter zu richten. Die Gemeindewehrleitung entscheidet über den Antrag nach Anhörung des Ortswehrleiters. Der aktive Feuerwehrdienst endet spätestens mit dem vollendeten 70. Lebensjahr
(7) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag aus der Feuerwehr zu entlassen. Eine Entlassung kann ohne Antrag durch den Gemeindewehrleiter erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen die Dienstausübung in der Feuerwehr auf Grund der Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr möglich ist.
(8) Der freiwillige Austritt aus der Gemeindefeuerwehr ist dem Ortswehrleiter gegenüber schriftlich zu erklären.
(9) Ein Feuerwehrangehöriger kann wegen gröblicher Verletzung seiner Dienstpflichten oder bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder aus wichtigem Grund (gemäß § 18 Absatz 6 SächsBRKG) aus der Gemeindefeuerwehr ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Feuerwehrausschuss. Dem Feuerwehrangehörigen ist Gelegenheit zu geben, sich zu den zu der Entscheidung führenden Gründen zu äußern. Der Gemeindewehrleiter hat dem Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
(10) Eine befristete Freistellung vom aktiven Dienst kann aus persönlichen oder beruflichen Gründen schriftlich beantragt werden. Die Entscheidung trifft bei einer Freistellung bis zu 6 Monaten der zuständige Ortswehrleiter, bis zu 24 Monaten der Gemeindewehrleiter. Eine Freistellung über 24 Monate ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, die Entscheidung darüber trifft der Feuerwehrausschuss.
(11) Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf schriftlichen Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.
(1) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Gemeindewehrleiter, den jeweiligen Ortswehrleiter und deren Stellvertreter nach § 17 Absatz 1 sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses nach § 17 Absatz 12 zu wählen.
(2) Soweit eine Freistellungserklärung im Sinne des § 61 Absatz 3 SächsBRKG erforderlich wird, erfolgt diese durch den Gemeindewehrleiter oder durch von ihm Beauftragte, sofern der Gemeindewehrleiter selbst betroffen ist, durch den Bürgermeister. Die Anträge für die Freistellungserklärung sind schriftlich zu stellen.
(3) Die Feuerwehrdienstleistenden sind für die Dauer von Einsätzen, Einsatzübungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßn
ahmen nach Maßgabe des § 61 SächsBRKG von der Arbeit freizustellen. Für den Zeitraum, der während der Arbeitszeit stattfindet, haben sie entsprechend § 62 SächsBRKG Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes.
(4) Feuerwehrdienstleistende erhalten bei Sachschäden sowie vermögenswerten Versicherungsnachteilen, die sie in der Ausbildung oder infolge des Feuerwehrdienstes weder durch einen Vorsatz noch grob fahrlässig erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe von § 63 Absatz 2 und 3 SächsBRKG. Feuerwehrdienstleistende erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen.
(5) Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung entsprechend § 63 Absatz 1 SächsBRKG. Die Aufwandsentschädigungen für die Funktionsträger der Gemeindefeuerwehr sind in der Satzung über die Aufwandsentschädigung, Ehrungen und Zuschüsse für die ehrenamtlich Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt in Sachsen (Feuerwehrentschädigungssatzung - FeuerwEntschS) geregelt.
(6) Die ehrenamtlichen aktiven Angehörigen der Ortsfeuerwehren haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:
| a) | am Dienst und an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehr-Dienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, |
| b) | sich bei Alarm unverzüglich zum Dienst im Gerätehaus einzufinden, |
| c) | beim Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen aus beruflichen oder persönlichen Gründen ihren Ortswehrleiter oder Zugführer zu informieren, |
| d) | den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen, |
| e) | im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Feuerwehrangehörigen gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, |
| f) | die Feuerwehr-Dienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten, |
| g) | die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu behandeln und zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, |
| h) | die empfangene persönliche Ausrüstung nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst im sauberen und gebrauchsfähigen Zustand zurückzugeben, |
| i) | den Dienst unabhängig von Weltanschauung, Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben. |
(7) Die aktiven Feuerwehrangehörigen haben, wenn sie länger als zwei Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes verhindert sind, dem Ortswehrleiter rechtzeitig Mitteilung zu machen. Führungskräfte (ab Gruppenführer aufwärts) haben dem Ortswehrleiter Mitteilung zu machen, wenn sie länger als eine Woche vom Wohnort abwesend oder am Feuerwehrdienst gehindert sind. Die Stellvertreter des Gemeindewehrleiters und die Ortswehrleiter haben bei Abwesenheit oder Dienstverhinderung von länger als einer Woche den Gemeindewehrleiter in Kenntnis zu setzen.
(8) Verletzt ein Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des zuständigen Ortswehrleiters:
| a) | einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen, |
| b) | die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder |
| c) | den Ausschluss beim Feuerwehrausschuss beantragen. |
(9) Angehörige im aktiven Feuerwehrdienst haben eine Änderung der persönlichen Verhältnisse im Sinne des § 3 unverzüglich dem Leiter der Ortsfeuerwehr schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen.
(1) Die Jugendfeuerwehr führt den Namen „Jugendfeuerwehr Neustadt in Sachsen“. Die Jugendfeuerwehren in den Ortsfeuerwehren führen den Zusatz „Jugendfeuerwehr - Name des Ortsteiles“.
(2) Die Jugendfeuerwehr kann je nach Mitgliederzahl und Alter der Mitglieder in mehrere Gruppen gegliedert werden.
(3) In die Jugendfeuerwehr können Personen, die das 8. Lebensjahr vollendet haben, bis zum vollendeten 16. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie dafür geeignet sind. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftlich oder in elektronischer Form erfolgte Zustimmung der Personensorgeberechtigen beigefügt sein. Über die Aufnahme entscheidet der Ortswehrleiter nach Anhörung des Jugendfeuerwehrwartes.
(4) Über § 18 Absatz 4 bis 9 SächsBRKG hinaus endet die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr, wenn das Mitglied:
| a) | in die aktive Abteilung aufgenommen wird, spätestens jedoch mit Vollendung des 16. Lebensjahres; |
| b) | aus der Jugendfeuerwehr austritt; |
| c) | den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist; |
| d) | aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird; |
| e) | nicht mehr über eine Zustimmung beider Personensorgeberechtigter für eine Mitgliedschaft verfügt. |
| f) | Für die Verfahrensweise zur Beendigung der Mitgliedschaft gilt § 4 entsprechend. Die Entscheidungen nach § 4 trifft die Ortswehrleitung. |
(5) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählen den oder die Jugendgruppensprecher auf die Dauer von zwei Jahren.
(6) Die Leiter der Jugendfeuerwehr in den Ortsfeuerwehren (Jugendfeuerwehrwarte) werden auf Vorschlag der Ortswehrleitungen durch den Gemeindewehrleiter für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Nach gleichem Verfahren können je Jugendfeuerwehr die stellvertretenden Jugendwarte bestellt werden. Der Ortswehrleiter kann mit Zustimmung des Gemeindewehrleiters geeignete Feuerwehrangehörige mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Leiter der Jugendfeuerwehr muss aktiver Angehöriger der Gemeindefeuerwehr sein und soll den Lehrgang für Jugendfeuerwehrarbeit besucht haben.
(7) Sind in der Gemeindefeuerwehr mehrere Jugendfeuerwehren gebildet, kann der Gemeindewehrleiter auf Vorschlag der Leiter der Jugendfeuerwehren einen Gemeindejugendfeuerwehrwart und zwei stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwarte auf die Dauer von fünf Jahren bestellen.
(8) Die Jugendfeuerwehr arbeitet nach einem vom Ortswehrleiter bestätigten Dienstplan.
(1) Die Vorschriften des § 6 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 gelten sinngemäß. § 6 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Zugehörigkeit mit Aufnahme in die Jugendfeuerwehr, spätestens jedoch mit dem vollendenten 10. Lebensjahr endet.
(2) Die Kinderfeuerwehr führt den Namen „Kinderfeuerwehr Neustadt in Sachsen“. Die Kinderfeuerwehren in den Ortsfeuerwehren führen den Zusatz „Kinderfeuerwehr - Name des Ortsteiles“.
(3) Die Kinderfeuerwehr kann je nach Mitgliederzahl und Alter der Mitglieder in mehrere Gruppen gegliedert werden.
(4) In die Kinderfeuerwehr können Personen, die das 5. Lebensjahr vollendet haben, bis zum vollendeten 8. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie dafür geeignet sind. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Ortswehrleiter nach Anhörung des Kinderfeuerwehrwartes.
(5) Die Zugehörigkeit zur Kinderfeuerwehr endet, wenn das Mitglied
| a) | in die Jugendfeuerwehr aufgenommen wird; |
| b) | aus der Kinderfeuerwehr austritt; |
| c) | den Anforderungen nicht mehr gewachsen ist; |
| d) | aus der Kinderfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird; |
| e) | die Personensorgeberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen. |
| f) | Für die Verfahrensweise zur Beendigung der Mitgliedschaft gilt § 4 entsprechend. Die Entscheidungen nach § 4 trifft die Ortswehrleitung. |
(6) Die Leiter der Kinderfeuerwehr in den Ortsfeuerwehren (Kinderfeuerwehrwarte) werden nach Prüfung der Eignung, vertraglicher Regelung und schriftlicher Zustimmung durch das Ordnungsamt durch den Gemeindewehrleiter für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Nach gleichem Verfahren können je Kinderfeuerwehr die stellvertretenden Kinderfeuerwehrwarte bestellt werden. Diensttätigkeiten ohne Anweisung des bestellten Kinderfeuerwehrwartes sind nicht zulässig. Der Leiter der Kinderfeuerwehr muss eine pädagogische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und Mitglied der Gemeindefeuerwehr Neustadt in Sachsen sein.
(7) Es sind in der Gemeindefeuerwehr Neustadt in Sachsen Kinderfeuerwehren zulässig. Die Mitgliederzahl der Kinderfeuerwehren entspricht dem aktuell gültigen Betreuungsschlüssel der Kita und Hortbetreuungen gemäß dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (SächsKitaG).
(8) Die Kinderfeuerwehr arbeitet nach einem vom Ortswehrleiter bestätigten Dienstplan.
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung werden Angehörige der Gemeindefeuerwehr bei Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben und keine gegenteilige Erklärung abgeben. Bei Verlängerung der aktiven Dienstzeit nach § 4 Absatz 6 erfolgt die Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung mit Beendigung des aktiven Dienstes.
(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der Feuerwehr für sie aus persönlichen, gesundheitlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(3) Feuerwehrangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd ungeeignet geworden sind, können auch ohne ihren Antrag auf Beschluss des Feuerwehrausschusses in die Alters- und Ehrenabteilung versetzt werden.
(4) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter auf die Dauer von fünf Jahren.
(5) Die Bestellungen der Leiter der Alters- und Ehrenabteilungen erfolgen nach Vorschlag der Ortswehrleiter durch den Gemeindewehrleiter.
(1) Die passive Abteilung wird gemäß § 18 Absatz 10 SächsBRKG als
andere Abteilung in der Freiwilligen Feuerwehr gebildet. In die passive Abteilung der Gemeindefeuerwehr Neustadt in Sachsen können Bürger der Stadt Neustadt in Sachsen aufgenommen werden, wenn sie bereit sind, die Freiwillige Feuerwehr bei der Erfüllung der außerdienstlichen Aufgaben und Veranstaltungen zu unterstützen.
(2) In die passive Abteilung können Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr übernommen werden, auf die insbesondere folgende Kriterien zutreffen:
| - | Wohnort außerhalb der Stadt Neustadt in Sachsen, |
| - | gesundheitliche, berufsbedingte oder andere Gründe, die den aktiven Dienst verhindern, |
| - | Unterstützer, Förderer der Feuerwehr. |
Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Buchstaben a), c), f), g), i) und Absatz 3 entsprechend.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Gemeindewehrleitung im Einvernehmen mit der zuständigen Ortswehrleitung. Die Mitglieder der passiven Abteilung sind regelmäßig durch die Ortswehrleitung zu überprüfen und dem Ordnungsamt der Stadt Neustadt in Sachsen zu benennen.
(4) Angehörige der passiven Abteilung sind während ihrer Tätigkeit in der Feuerwehr über die Stadt Neustadt in Sachsen bei der Unfallkasse Sachsen versichert.
(5) Mitglieder der passiven Abteilung können die anderen Abteilungen unterstützen. Es bestehen keine Ansprüche auf Dienstbekleidung, Ausrüstungsgegenstände und Geldleistungen.
(6) Die Zugehörigkeit zur passiven Abteilung endet, wenn das Mitglied
| - | in die aktive Abteilung aufgenommen wird, |
| - | in die Alters- und Ehrenabteilung aufgenommen wird, |
| - | seinen Austritt erklärt, bzw. entlassen oder ausgeschlossen wird. |
(1) Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindewehrleiters nach Anhörung des Feuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Feuerwehrangehörige der Gemeindefeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr berufen und davon wieder abberufen.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist eine besondere Auszeichnung der Stadt Neustadt in Sachsen.
(1) Die Mitglieder des Musikzuges sind aktive Angehörige der Ortsfeuerwehr und können durch den Gemeindewehrleiter vom aktiven Dienst bei Anrechnung der Dienstzeit freigestellt werden.
(2) Der Musikzug organisiert die Dienste nach einem vom Musikzugführer aufgestellten und vom Ortswehrleiter bestätigten Dienstplan.
(3) Die Aufnahmen und Beförderungen der Mitglieder des Musikzuges (außer aktiven Kameraden) erfolgen auf der Grundlage der Richtlinie über Funktionsbezeichnungen, Ausbildungsvoraussetzungen und Funktionsabzeichen für Feuerwehrmusiker/-innen und Stabführer/-innen im Landesfeuerwehrverband Sachsen e. V. in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Der Musikzug wird von einem Musikzugführer geleitet, der über die für diese Funktion notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Dieser wird auf Vorschlag der Mitglieder des Musikzuges im Einvernehmen mit der Ortswehrleitung vom Gemeindewehrleiter auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei Bedarf kann zusätzlich ein musikalischer Leiter bestellt werden.
Organe der Gemeindefeuerwehr sind:
| - | die Hauptversammlung/Ortsfeuerwehrversammlung |
| - | der Feuerwehrausschuss |
| - | die Gemeindewehrleitung/Ortswehrleitungen |
(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist mindestens einmal jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeindefeuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr für das abgelaufene Jahr abzugeben. In der Hauptversammlung werden der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter gewählt.
(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats vom Gemeindewehrleiter einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr schriftlich oder in elektronischer Form unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Feuerwehrangehörigen anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(4) Die Ortsfeuerwehren können unter Vorsitz des Ortswehrleiters jährlich eine ordentliche Ortsfeuerwehrversammlung durchführen. Mehrere Ortsfeuerwehren können eine gemeinsame Ortsfeuerwehrversammlung durchführen. In der Ortsfeuerwehrversammlung hat der Ortswehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Ortsfeuerwehr für das abgelaufene Jahr abzugeben. In der Ortsfeuerwehrversammlung werden der Ortswehrleiter und seine Stellvertreter sowie das jeweilige Mitglied des Feuerwehrausschusses gewählt. Die Wahlen können auch in der Hauptversammlung erfolgen. Bei Wahlen ist die Ortsfeuerwehrversammlung in dem Jahr durchzuführen.
(5) Im Übrigen gelten für die Ortsfeuerwehrversammlungen die Absätze 2 bis 3 entsprechend.
(6) Über die Hauptversammlung und die Ortsfeuerwehrversammlungen ist eine Niederschrift durch den Wehrleiter anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.
(1) Der Feuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Gemeindewehrleitung. Er behandelt Fragen der Finanzplanung der Gemeinde für die Gemeindefeuerwehr, der Dienst- und Einsatzplanung sowie Personalangelegenheiten. Er wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus:
| a) | dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden sowie den Stellvertretern des Gemeindewehrleiters, |
| b) | den Leitern der Ortsfeuerwehren oder einen stellvertretenden Ortswehrleiter, die im Vertretungsfall stimmberechtigt sind, |
| c) | darüber hinaus werden aus den Reihen der Ortsfeuerwehren je ein Mitglied als Mannschaftssprecher in den Feuerwehrausschuss gewählt. |
(3) Der Feuerwehrausschuss sollte mindestens zwei Mal jährlich eine Beratung durchführen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung einzuberufen.
Der Feuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Leiter der Alters- und Ehrenabteilungen, des Musikzuges und der Jugendfeuerwehren sind auf ihren Antrag sowie bei Themen, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, zu Beratungen des Feuerwehrausschusses durch den Ausschussvorsitzenden einzuladen. Sie nehmen ohne Stimmrecht an der Beratung teil.
(4) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Feuerwehrausschusses einzuladen.
(5) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Wahlen gelten die Regelungen des § 17.
(6) Die Beratungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen und dem Bürgermeister zu übergeben.
(1) Der Gemeindewehrleiter leitet die Gemeindefeuerwehr. Ortsfeuerwehren werden von einem Ortswehrleiter geleitet. Die Ortswehrleiter unterliegen den Weisungen des Gemeindewehrleiters.
| (2) Die Gemeindewehrleitung besteht aus: | |
| - | dem Gemeindewehrleiter |
| - | drei Stellvertretern |
| (3) Die Ortswehrleitungen bestehen aus: | |
| - | dem Ortswehrleiter |
| - | bis zu zwei Stellvertretern |
| - | den Zugführern bzw. bei Ortsfeuerwehren ohne Zugführer den Gruppenführern |
(4) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter werden in der Hauptversammlung der Gemeindefeuerwehr in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Gemeindewehrleiter darf nicht zugleich Ortswehrleiter sein.
(5) Die Ortswehrleiter und ihre Stellvertreter werden in der Ortsfeuerwehrversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl kann auch in der Hauptversammlung durchgeführt werden.
(6) Gewählt werden kann nur, wer der Gemeindefeuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen sowie die fachlichen Kenntnisse, Qualifikationen und Erfahrungen entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften verfügt.
(7) Der Gemeindewehrleiter, die Ortswehrleiter und die Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung des Stadtrates durch den Bürgermeister berufen.
(8) Der Gemeindewehrleiter, die Ortswehrleiter und die Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 6 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, nach Anhörung des Feuerwehrausschusses und Zustimmung des Stadtrates vom Bürgermeister abberufen werden. Liegt ein begründeter Verdacht auf die Verletzung von Dienstpflichten vor, kann der Bürgermeister den Gemeindewehrleiter, die Ortswehrleiter und die Stellvertreter vorübergehend von der Funktion beurlauben.
(9) Der Gemeindewehrleiter, die Ortswehrleiter und die Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Ausübung der Funktion beauftragen. Kommt innerhalb von zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister bis zur satzungsgemäßen Berufung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen in die Funktion ein.
(10) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Gemeindefeuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus. Er hat insbesondere:
| - | auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr entsprechend den Feuerwehr-Dienstvorschriften hinzuwirken; |
| - | die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln; |
| - | die Aufstellung der Dienst- und Ausbildungspläne in den Ortsfeuerwehren zu kontrollieren; |
| - | für die Einhaltung der Feuerwehr-Dienstvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen; |
| - | auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Gemeindefeuerwehr hinzuwirken; |
| - | bei der Tätigkeit minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen; |
| - | Beanstandungen, die die Leistungsfähigkeit der Gemeindefeuerwehr betreffen, dem Bürgermeister mitzuteilen. |
(11) Der Gemeindewehrleiter soll den Bürgermeister und den Stadtrat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen in der Stadt zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.
(12) Die stellvertretenden Gemeindewehrleiter haben den Gemeindewehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
(13) Der Ortswehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Ortsfeuerwehr verantwortlich. Er hat insbesondere:
| - | auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Ortsfeuerwehr entsprechend den Feuerwehr-Dienstvorschriften hinzuwirken; |
| - | die Führung der Ortsfeuerwehr bei Übungen und Einsätzen zu regeln; |
| - | die Dienst- und Ausbildungspläne zu erarbeiten und dem Gemeindewehrleiter zur Bestätigung vorzulegen; |
| - | für die Einhaltung der Feuerwehr-Dienstvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen; |
| - | auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Ortsfeuerwehr hinzuwirken; |
| - | bei der Tätigkeit minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen; |
| - | Beanstandungen, die die Leistungsfähigkeit der Ortsfeuerwehr betreffen, dem Gemeindewehrleiter zu melden. |
(14) Der Feuerwehrausschuss beschließt für den Gemeindewehrleiter, die Stellvertreter des Gemeindewehrleiters und die Ortswehrleiter Aufgabenpläne.
(1) Als Unterführer (Gruppen-, Zugführer und Organisatorischer Leiter Ortsfeste Befehlsstelle) dürfen nur aktive Angehörige der Gemeindefeuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderlichen Qualifikationen besitzen.
(2) Gruppenführer werden vom Ortswehrleiter, Zugführer auf Vorschlag des Ortswehrleiters vom Gemeindewehrleiter bestellt. Der Organisatorische Leiter Ortsfeste Befehlsstelle wird vom Gemeindewehrleiter bestellt. Die Amtszeit endet, wenn der Gruppenführer vom Ortswehrleiter bzw. der Zugführer, und der Organisatorische Leiter Ortsfeste Befehlsstelle vom Gemeindewehrleiter abbestellt wird oder wenn er seine Bereitschaft zur Ausübung der Funktion schriftlich zurückzieht. Die Unterführer haben ihre Aufgaben nach Beendigung der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen.
(3) Liegt ein begründeter Verdacht auf die Verletzung von Dienstpflichten vor, kann der Gemeindewehrleiter die Unterführer vorübergehend von der Funktion beurlauben.
(4) Die Unterführer führen ihre Aufgabe nach Weisung ihrer Vorgesetzten aus.
(5) Gerätewarte werden vom Ortswehrleiter bestellt, für sie gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Sie haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Gemeindefeuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind sofort dem Ortswehrleiter zu melden.
(1) Wahlberechtigt sind:
| - | für die Wahl des Gemeindewehrleiters und dessen Stellvertreter alle aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, |
| - | für die Wahl des Feuerwehrausschusses, die aktiven Angehörigen der Ortsfeuerwehr für das Ausschussmitglied der jeweiligen Ortsfeuerwehr, |
| - | für die Wahl der Ortswehrleiter und deren Stellvertreter alle aktiven Angehörigen der jeweiligen Ortsfeuerwehr. |
Feuerwehrangehörige, die nach § 4 Absatz 10 oder § 11 Absatz 1 vom aktiven Dienst freigestellt sind, sind wie aktive Angehörige wahlberechtigt.
(2) Die Wahlen nach § 17 Absatz 2 SächsBRKG sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten, als zu wählen sind und muss vom Feuerwehrausschuss geprüft und bestätigt sein.
(3) Der ehrenamtlich tätige Gemeindewehrleiter, seine Stellvertreter, die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter werden durch die in § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der ehrenamtlich tätige Gemeindewehrleiter, die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter haben ihr Amt im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens oder nach Neuwahlen bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Lehnen der Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter oder der entsprechende Stellvertreter aus wichtigem Grund im Sinne des § 18 SächsGemO eine Weiterführung ab oder stehen dieser Weiterführung gewichtige Gründe in der Person des Gemeindewehrleiters, Ortswehrleiters oder des entsprechenden Stellvertreters entgegen, kann der Bürgermeister einen geeigneten Feuerwehrangehörigen, beim Gemeindewehrleiter oder Ortswehrleiter insbesondere den entsprechenden Stellvertreter, unter Beachtung der Vorgaben der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 vorübergehend zur Wahrnehmung der Aufgaben für die restliche Wahlperiode bestellen.
(5) Teil des Wahlvorschlags kann nur sein, wer selbst wahlberechtigt ist, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, insbesondere über den Abschluss der entsprechen Ausbildung, verfügt. Erforderliche fachliche Mindestvoraussetzungen für den Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter sind die erfolgreich abgeschlossenen Führungsausbildungen Zugführer und Leiter einer Feuerwehr. Die Kandidaten müssen ihren Wohnsitz in Neustadt in Sachsen haben. Sollten Qualifikationen nicht vorhanden sein, sind diese, nach Prüfung und Zustimmung durch den Feuerwehrausschuss, binnen zwei Jahre nachzuholen.
(6) Steht kein geeigneter Kandidat für ein in Absatz 1 genanntes Wahlamt zur Verfügung, gilt Absatz 4 entsprechend. Eine Person mit der erforderlichen Qualifikation zur befristeten Aufgabenwahrnehmung zu bestellen, ist längstens bis zum Ende der Berufungsdauer nach § 17 Absatz 2 Satz 2 SächsBRKG möglich.
(7) Wahlen sind vom Bürgermeister oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die anwesenden Stimmberechtigten benennen in der Regel durch offene Abstimmung mit absoluter Mehrheit zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen. Die Beisitzer können Wahlberechtigte, jedoch keine Kandidaten sein.
(8) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen anwesend sind und davon mindestens die Hälfte dem aktiven Feuerwehrdienst angehören.
(9) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann die Wahl offen erfolgen, wenn keiner der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht.
(10) Die Wahlen zu mehreren Ämtern erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet.
(11) Tritt nur ein Kandidat an und erreicht dieser keine absolute Mehrheit ist eine erneute Wahl nach Maßgabe der Absätze 1 bis 9 und Absatz 10 zeitnah durchzuführen. Liegt bei mehreren Kandidaten Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los.
(12) Für die Wahl der zusätzlichen Mitglieder des Feuerwehrausschusses gelten die Absätze 1 bis 9, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Wahl der zusätzlichen Mitglieder des Feuerwehrausschusses ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung durchzuführen. Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Feuerwehrangehörigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Als Mitglied des Feuerwehrausschusses kann jeder aktive Angehörige der jeweiligen Ortsfeuerwehr gewählt werden, sofern er nicht entsprechend § 14 Absatz 2 bereits als Mitglied des Feuerwehrausschusses festgelegt und nicht nach § 4 Absatz 10 oder § 11 freigestellt ist.
Scheidet während der Wahlperiode des Feuerwehrausschusses ein gewähltes Mitglied des Feuerwehrausschusses aus dem aktiven Feuerwehrdienst aus, wird vom aktiven Dienst freigestellt oder zieht seine Bereitschaft zur Wahrnehmung der Funktion zurück, so rückt derjenige Angehörige der jeweiligen Ortsfeuerwehr in den Ausschuss nach, der die nächst meisten
Stimmen bei der Wahl erhalten hat.
(13) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.
(14) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zu übergeben.
(15) Der Bürgermeister muss dem Wahlergebnis widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es rechtswidrig ist. Er kann ihm widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es für die Stadt nachteilig ist.
(16) Der Bürgermeister informiert den Stadtrat über das Ergebnis der Wahlen und die Berufung. Sofern kein Widerspruch nach Absatz 15 erfolgt, beruft der Bürgermeister (im Benehmen mit dem Stadtrat) die Gewählten in die Positionen.
Für die Gemeindefeuerwehr und die Ortsfeuerwehren kann ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege gebildet werden.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen vom 22. November 2019 außer Kraft.
| Folgende Begriffe sind gleichgestellt: | |
| Bürgermeister | Bürgermeisterin |
| Gemeindewehrleiter | Gemeindewehrleiterin |
| Ortswehrleiter | Ortswehrleiterin |
| Stellvertreter | Stellvertreterin |
| Leiter | Leiterin |
| Zugführer | Zugführerin |
| Gruppenführer | Gruppenführerin |
| Gerätewart | Gerätewartin |
| Jugendfeuerwehrwart | Jugendfeuerwehrwartin |
| Jugendgruppensprecher | Jugendgruppensprecherin |
| Feuerwehrangehöriger | Feuerwehrangehörige |
| Kinderfeuerwehrwart | Kinderfeuerwehrwartin |
Neustadt in Sachsen, den 19. März 2026
Hinweis nach § 4 Absatz 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.