| 1. | Das Wählerverzeichnis für die Stadt Neustadt in Sachsen kann in der Zeit vom 28. April 2025 bis 2. Mai 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten | |
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| Montag — kein Sprechtag | |
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| Dienstag — von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr | |
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| und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr | |
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| Mittwoch — kein Sprechtag | |
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| Donnerstag — kein Sprechtag - Feiertag | |
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| Freitag — von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr | |
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| in der Stadtverwaltung Neustadt in Sachsen, Markt 1, Meldebehörde, Zimmer 7 (barrierefrei), 01844 Neustadt in Sachsen, | |
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| von jedem Wahlberechtigten zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten eingesehen werden (§ 8 SächsKomWO). Die Einsichtnahme kann sich auch auf die Eintragung anderer Personen erstrecken, wenn derjenige, der Einsicht nehmen möchte, Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist. | |
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| Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, das nur von Bediensteten der Stadt bedient werden darf. | |
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| Für einen gegebenenfalls erforderlich werdenden zweiten Wahlgang wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; eine nochmalige Auslegung findet nicht statt. | |
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| 2. | Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann spätestens bis zum 2. Mai 2025, 12:00 Uhr bei der Stadt Neustadt in Sachsen, Markt 1, 01844 Neustadt in Sachsen einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. | |
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| Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen. | |
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| Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes des Freistaates Sachsen sowie der Sächsischen Kommunalwahlordnung. | |
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| 3. | Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 27. April 2025 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Sie gilt auch für einen gegebenenfalls erforderlich werdenden zweiten Wahlgang; neue Wahlbenachrichtigungen werden grundsätzlich nicht versandt. | |
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| Die Benachrichtigungen erhalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. | |
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| Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. | |
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| Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann. | |
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| Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. | |
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| 4. | Einen Wahlschein erhalten auf Antrag | |
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| 4.1 | die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten. |
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| 4.2 | die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, |
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| a) | wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen, |
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| b) | wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist auf Einsichtnahme entstanden ist oder, |
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| c) | wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist. |
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| Für diejenigen Wahlberechtigten, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, werden von Amts wegen für den zweiten Wahlgang wiederum Wahlscheine ausgestellt. | |
| 4.3 | Wahlscheinanträge können bei der Stadt Neustadt in Sachsen, Markt 1, Meldebehörde, Zimmer 7/Hofhaus, 01844 Neustadt in Sachsen schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Beantragung ist unzulässig. | |
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| Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung an der Antragstellung gehindert sind, können sich für die Antragstellung jeweils der Hilfe einer anderen Person bedienen. | |
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| Wer, ohne Hilfsperson zu sein, den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. | |
| 4.4 | Wahlscheine können beantragt werden: | |
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| - | von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 16. Mai 2025, 16:00 Uhr und für einen etwaigen zweiten Wahlgang bis zum 13. Juni 2025, 16:00 Uhr; |
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| - | von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den unter Nr. 4.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs, 15:00 Uhr. |
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| Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. | |
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| Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann bis zum Tag vor der Wahl bzw. vor dem Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs, 12:00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden. | |
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| 5. | Dem Wahlschein sind beizufügen: | |
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| - | der amtliche Stimmzettel, |
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| - | der amtliche Stimmzettelumschlag, |
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| - | der amtliche, mit der vollständigen Anschrift der Gemeinde, der Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, der Nummer des Wahlscheines, den zuständigen Wahlbezirk, versehene und freigemachte Wahlbriefumschlag sowie |
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| - | das Merkblatt - Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler. |
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| 6. | Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle oder in einem beliebigen Wahlbezirk des zuständigen Wahlgebiets oder durch Briefwahl wählen. | |
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| An eine andere Person als die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. | |
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| Wer durch Briefwahl wählt | |
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| - | kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, |
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| - | legt ihn in den amtlichen gelben Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, |
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| - | unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Datums der Unterzeichnung, |
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| - | steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen orangenen Wahlbriefumschlag und |
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| übersendet den Wahlbrief so rechtzeitig an die darauf angegebene Anschrift, dass er dort spätestens am Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden. | |
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| Bedient sich der Wähler einer Hilfsperson, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. | |
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| Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen. | |
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| Der Wahlbrief wird durch die Deutsche Post AG ohne besondere Versendungsform innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unentgeltlich für den Wähler befördert. | |
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| 7. | Informationen zum Datenschutz | |
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| Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten: | |
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| a) | Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. §§ 4, 38, 40 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Sächsischen Kommunalwahlordnung. |
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| b) | Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 38 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Sächsischen Kommunalwahlordnung. |
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| c) | Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhangangegebenenpersonenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 38 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Sächsischen Kommunalwahlordnung. |
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| d) | Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 14 Absatz 8 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 14 Absatz 11 der Sächsischen Kommunalwahlordnung sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Sächsischen Kommunalwahlordnung. |
| 7.2 | Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich. | |
| 7.3 | Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind: | |
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| Stadtverwaltung Neustadt in Sachsen, Datenschutzbeauftragte Frau Grübel-Hoffmann, Markt 1, 01844 Neustadt in Sachsen | |
| 7.4 | Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein. | |
| 7.5 | Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht gemäß § 62 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung | |
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| - | die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder |
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| - | sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. |
| 7.6 | Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu: | |
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| - | Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung) |
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| - | Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung) |
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| - | Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung) |
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| - | Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung) |
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| Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, §§ 4 Absatz 2, 38 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, §§ 4 Absatz 3 und 4 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 9 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 7.5). | |
| 7.7 | Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift: Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dresden; E-Mail: post@sdtb.sachsen.de) richten. | |
Neustadt in Sachsen, 17. April 2025