Neustädter Anzeiger - Amts- und Heimatblatt der Stadt Neustadt in Sachsen
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Widerspruchsrecht hinsichtlich der Veröffentlichung von Daten
Bekanntmachung gemäß, § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG)
Die Meldebehörde Neustadt in Sachsen darf nach § 50 BMG in besonderen Fällen Auskünfte aus dem Melderegister an bestimmte Stellen erteilen. Jeder Bürger hat die Möglichkeit, dieser Weitergabe zu widersprechen.
Bitte nutzen Sie dazu nachfolgendes Formular: