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Neustädter Anzeiger - Amts- und Heimatblatt der Stadt Neustadt in Sachsen
Ausgabe 9/2023
Amtliches
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Aus der Stadtratssitzung

In der 46. Sitzung des Stadtrates am 19. April 2023 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

SR-23-310

Berufung zum Ortswehrleiter und zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Krumhermsdorf

Auf Grundlage von § 14 Abs. 7 der Feuerwehrsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen werden für die Dauer von fünf Jahren Kamerad Marco Rinke zum Ortswehrleiter und Kamerad Thomas Rinke zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Krumhermsdorf berufen.

SR-23-311

Berufung der Gemeindewehrleitung der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt in Sachsen

Auf Grundlage von § 14 Abs. 7 der Feuerwehrsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen werden für die Dauer von fünf Jahren Kamerad Stefan Ullmann zum Gemeindewehrleiter und die Kameraden Alexander Kaute, Martin Kade und Kay-Uwe Rehn zum stellvertretenden Gemeindewehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt in Sachsen berufen.

SR-23-302

Gebührenkalkulation IGP-Regenwasser der Stadt Neustadt in Sachsen 2024 ff.

Die Gebührenkalkulation IGP-Regenwasser der Stadt Neustadt in Sachsen für den Zeitraum 2024 ff. mit Stand 01/2023 wird bestätigt.

SR-23-303

Gebührenkalkulation Abwasser der Stadt Neustadt in Sachsen (ohne Ortsteil Krumhermsdorf) für die Wirtschaftsjahre 2024 ff.

Die Gebührenkalkulation Abwasser der Stadt Neustadt in Sachsen (ohne Ortsteil Krumhermsdorf) für die Wirtschaftsjahre 2024 bis 2028 mit Stand 01/2023 wird bestätigt.

SR-23-304

Satzung zur 6. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen beschließt den Entwurf als Satzung zur 6. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung.

SR-23-305

Wirtschaftsplan 2023 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung der Stadt Neustadt in Sachsen

Auf der Grundlage von § 16 Absatz 1 Sächsische Eigenbetriebsverordnung wird für das Jahr 2023 der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen beschlossen.

SR-23-306

Wirtschaftsplan 2024 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung der Stadt Neustadt in Sachsen

Auf der Grundlage von § 16 Absatz 1 Sächsische Eigenbetriebsverordnung wird für das Jahr 2024 der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen beschlossen.

SR-23-301

Petition eines Bürgers zu Gedanken zur Entwicklung der Stadt Neustadt in Sachsen zum „Nördlichen Tor der Sächsischen Schweiz“

Der Petition wird nicht abgeholfen.

SR-23-300

Haushaltssatzung der Stadt Neustadt in Sachsen für die Haushaltsjahre 2023/2024

Auf der Grundlage des § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird die Haushaltssatzung der Stadt Neustadt in Sachsen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 beschlossen.

SR-23-313

Aufhebung des Beschlusses SR-23-291 „Neufassung der Entgeltverordnung zur Erhebung von Entgelten für die Nutzung von kommunalen Flächen“ vom 22. Februar 2023

Der Stadtrat beschließt die Aufhebung des Beschlusses SR-23-291 „Neufassung der Entgeltverordnung zur Erhebung von Entgelten für die Nutzung von kommunalen Flächen“ vom 22. Februar 2023.

SR-23-314

Neufassung der Entgeltordnung zur Erhebung von Entgelten für die Nutzung von kommunalen Flächen

Der Stadtrat beschließt, dass die Entgeltordnung zur Erhebung von Entgelten für die Nutzung von kommunalen Flächen (Entgeltordnung, Anlage zur Entgeltordnung) bestätigt wird. Die Entgeltordnung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Die bisher gültige Entgeltverordnung der Stadt Neustadt in Sachsen vom 20. November.2008 sowie die Änderungen vom 17. Dezember 2014, 19. Dezember 2018 und 15. Dezember 2021 treten zum 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Zum Beschluss SR-23-304

Satzung zur 6. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

Auf Grund von § 56 des Wasserhaushaltgesetzes (WHG), § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen in seiner Sitzung am 19. April 2023 folgende Änderung zur Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung beschlossen:

Artikel 1

§ 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für die Schmutzwasserentsorgung gemäß § 22 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird 3,48 EUR je Kubikmeter Abwasser.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die vorstehende Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Neustadt in Sachsen, 20. April 2023

Mühle
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zum Beschluss SR-23-314

Entgeltordnung zur Erhebung von Entgelten für die Nutzung von kommunalen Flächen

§ 1

Entgeltpflicht

Die Stadt Neustadt in Sachsen erhebt für die Nutzung von kommunalen Flurstücken oder Teilflächen davon (die verschiedenen Möglichkeiten sind in der Anlage dieser Entgeltordnung aufgeführt) im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltung Entgelte auf privatrechtlicher Basis.

§ 2

Umsatzsteuerpflicht

Die in der Anlage dieser Entgeltordnung ausgewiesenen Entgelte sind Nettobeträge. Soweit die Entgelte der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich zu erheben.

§ 3

Zahlungspflichtiger

Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet, wer die Nutzung veranlasst bzw. wahrnimmt. Es wird bestimmt, dass derjenige Schuldner ist, in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt und derjenige, der die Schuld gegenüber der Stadt Neustadt in Sachsen schriftlich übernimmt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Höhe der Entgelte

Die Höhe der Entgelte richtet sich unter Berücksichtigung des Aufwandes nach dem als Anlage zu dieser Entgeltordnung beigefügten Entgeltverzeichnis.

§ 5

Entstehung der Entgeltschuld

Die Entgeltschuld entsteht mit der Nutzung bzw. Inanspruchnahme eines Flurstückes oder Teilflächen davon, wenn nicht eine unentgeltliche Nutzung vertraglich vereinbart wird.

§ 6

Zeitpunkt der Fälligkeit

Die Entgelte werden mit der Nutzung bzw. Inanspruchnahme eines Flurstückes oder Teilflächen davon fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt vertraglich vereinbart wird.

§ 7

Verzugszinsen

Werden Entgelte nicht bis zum Ablauf der Fälligkeit entrichtet, werden Verzugszinsen nach § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erhoben.

§ 8

Haftung

Der Nutzer/Pächter übernimmt die volle Haftung für das Nutzungs-/Pachtobjekt. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine beauftragten Bediensteten, Gäste, Besucher, Lieferanten etc. entstehen. Der Nutzer/Pächter stellt die Stadt Neustadt in Sachsen von jeglicher Inanspruchnahme durch ihn und Dritte frei, soweit dies gesetzlich möglich ist.

§ 9

Schlussbestimmung

Diese Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Die bisher gültige Entgeltverordnung der Stadt Neustadt in Sachsen vom 20. November 2008 sowie die Änderungen vom 17. Dezember 2014, 19. Dezember 2018 und 15. Dezember 2021 treten zum 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Neustadt in Sachsen, 20. April 2023

Peter Mühle
Bürgermeister

Anlage der Entgeltordnung

zur Erhebung von Entgelten für die Nutzung von kommunalen Flächen vom 19. April 2023

Die Anlage zur Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.