In der 46. Sitzung des Stadtrates am 19. April 2023 wurden folgende Beschlüsse gefasst:
SR-23-310
Berufung zum Ortswehrleiter und zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Krumhermsdorf
Auf Grundlage von § 14 Abs. 7 der Feuerwehrsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen werden für die Dauer von fünf Jahren Kamerad Marco Rinke zum Ortswehrleiter und Kamerad Thomas Rinke zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Krumhermsdorf berufen.
SR-23-311
Berufung der Gemeindewehrleitung der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt in Sachsen
Auf Grundlage von § 14 Abs. 7 der Feuerwehrsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen werden für die Dauer von fünf Jahren Kamerad Stefan Ullmann zum Gemeindewehrleiter und die Kameraden Alexander Kaute, Martin Kade und Kay-Uwe Rehn zum stellvertretenden Gemeindewehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt in Sachsen berufen.
SR-23-302
Gebührenkalkulation IGP-Regenwasser der Stadt Neustadt in Sachsen 2024 ff.
Die Gebührenkalkulation IGP-Regenwasser der Stadt Neustadt in Sachsen für den Zeitraum 2024 ff. mit Stand 01/2023 wird bestätigt.
SR-23-303
Gebührenkalkulation Abwasser der Stadt Neustadt in Sachsen (ohne Ortsteil Krumhermsdorf) für die Wirtschaftsjahre 2024 ff.
Die Gebührenkalkulation Abwasser der Stadt Neustadt in Sachsen (ohne Ortsteil Krumhermsdorf) für die Wirtschaftsjahre 2024 bis 2028 mit Stand 01/2023 wird bestätigt.
SR-23-304
Satzung zur 6. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen beschließt den Entwurf als Satzung zur 6. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung.
SR-23-305
Wirtschaftsplan 2023 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung der Stadt Neustadt in Sachsen
Auf der Grundlage von § 16 Absatz 1 Sächsische Eigenbetriebsverordnung wird für das Jahr 2023 der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen beschlossen.
SR-23-306
Wirtschaftsplan 2024 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung der Stadt Neustadt in Sachsen
Auf der Grundlage von § 16 Absatz 1 Sächsische Eigenbetriebsverordnung wird für das Jahr 2024 der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen beschlossen.
SR-23-301
Petition eines Bürgers zu Gedanken zur Entwicklung der Stadt Neustadt in Sachsen zum „Nördlichen Tor der Sächsischen Schweiz“
Der Petition wird nicht abgeholfen.
SR-23-300
Haushaltssatzung der Stadt Neustadt in Sachsen für die Haushaltsjahre 2023/2024
Auf der Grundlage des § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird die Haushaltssatzung der Stadt Neustadt in Sachsen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 beschlossen.
SR-23-313
Aufhebung des Beschlusses SR-23-291 „Neufassung der Entgeltverordnung zur Erhebung von Entgelten für die Nutzung von kommunalen Flächen“ vom 22. Februar 2023
Der Stadtrat beschließt die Aufhebung des Beschlusses SR-23-291 „Neufassung der Entgeltverordnung zur Erhebung von Entgelten für die Nutzung von kommunalen Flächen“ vom 22. Februar 2023.
SR-23-314
Neufassung der Entgeltordnung zur Erhebung von Entgelten für die Nutzung von kommunalen Flächen
Der Stadtrat beschließt, dass die Entgeltordnung zur Erhebung von Entgelten für die Nutzung von kommunalen Flächen (Entgeltordnung, Anlage zur Entgeltordnung) bestätigt wird. Die Entgeltordnung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Die bisher gültige Entgeltverordnung der Stadt Neustadt in Sachsen vom 20. November.2008 sowie die Änderungen vom 17. Dezember 2014, 19. Dezember 2018 und 15. Dezember 2021 treten zum 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Zum Beschluss SR-23-304
Auf Grund von § 56 des Wasserhaushaltgesetzes (WHG), § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen in seiner Sitzung am 19. April 2023 folgende Änderung zur Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung beschlossen:
Artikel 1
§ 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Für die Schmutzwasserentsorgung gemäß § 22 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird 3,48 EUR je Kubikmeter Abwasser.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die vorstehende Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Neustadt in Sachsen, 20. April 2023
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht ist. | |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Zum Beschluss SR-23-314
§ 1
Entgeltpflicht
Die Stadt Neustadt in Sachsen erhebt für die Nutzung von kommunalen Flurstücken oder Teilflächen davon (die verschiedenen Möglichkeiten sind in der Anlage dieser Entgeltordnung aufgeführt) im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltung Entgelte auf privatrechtlicher Basis.
§ 2
Umsatzsteuerpflicht
Die in der Anlage dieser Entgeltordnung ausgewiesenen Entgelte sind Nettobeträge. Soweit die Entgelte der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich zu erheben.
§ 3
Zahlungspflichtiger
Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet, wer die Nutzung veranlasst bzw. wahrnimmt. Es wird bestimmt, dass derjenige Schuldner ist, in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt und derjenige, der die Schuld gegenüber der Stadt Neustadt in Sachsen schriftlich übernimmt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Höhe der Entgelte
Die Höhe der Entgelte richtet sich unter Berücksichtigung des Aufwandes nach dem als Anlage zu dieser Entgeltordnung beigefügten Entgeltverzeichnis.
§ 5
Entstehung der Entgeltschuld
Die Entgeltschuld entsteht mit der Nutzung bzw. Inanspruchnahme eines Flurstückes oder Teilflächen davon, wenn nicht eine unentgeltliche Nutzung vertraglich vereinbart wird.
§ 6
Zeitpunkt der Fälligkeit
Die Entgelte werden mit der Nutzung bzw. Inanspruchnahme eines Flurstückes oder Teilflächen davon fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt vertraglich vereinbart wird.
§ 7
Verzugszinsen
Werden Entgelte nicht bis zum Ablauf der Fälligkeit entrichtet, werden Verzugszinsen nach § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erhoben.
§ 8
Haftung
Der Nutzer/Pächter übernimmt die volle Haftung für das Nutzungs-/Pachtobjekt. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine beauftragten Bediensteten, Gäste, Besucher, Lieferanten etc. entstehen. Der Nutzer/Pächter stellt die Stadt Neustadt in Sachsen von jeglicher Inanspruchnahme durch ihn und Dritte frei, soweit dies gesetzlich möglich ist.
§ 9
Schlussbestimmung
Diese Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Die bisher gültige Entgeltverordnung der Stadt Neustadt in Sachsen vom 20. November 2008 sowie die Änderungen vom 17. Dezember 2014, 19. Dezember 2018 und 15. Dezember 2021 treten zum 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Neustadt in Sachsen, 20. April 2023
Anlage der Entgeltordnung
zur Erhebung von Entgelten für die Nutzung von kommunalen Flächen vom 19. April 2023
| 1. PKW-Stellplätze | ||
| a) | PKW-Stellplatz | 120,00 EUR/Jahr |
| b) | PKW-Stellplatz (innerstädtisches Stadtumbaugebiet, Stadtkern, Bahnhofsvorstadt) | 125,00 EUR/Jahr |
| 2. Grundstücksteilflächen für aufstehende Gebäude im Privateigentum | ||
| a) | Garage in Garagengemeinschaften | 90,00 EUR/Jahr |
| b) | Garage, Einzelgaragen, Carports | 120,00 EUR/Jahr |
| c) | Sonstige Gebäude, Nebengelasse etc. | 6,00 EUR/qm/Jahr |
| d) | Garagenstellplatz | 120,00 EUR/Jahr |
| e) | sonstige Gebäudeflächen | 6,00 EUR/qm/Jahr |
| 3. Einzel- und Erholungsgärten | ||
| a) | Gartengrundstück, nicht baul. genutzt | 0,15 EUR/qm/Jahr |
| b) | Gartengrundstück, baulich genutzt | 0,31 EUR/qm/Jahr |
| c) | Haus- und Vorgärten | 0,31 EUR/qm/Jahr |
| d) | Kleingärten in Anlagen, die dem Bundeskleingartengesetz unterliegen | 0,06 EUR/qm/Jahr |
| 4. Grünflächen (Kleinst- und Splitterflächen) | ||
| a) | ertragsfähige Grünflächen | 0,06 EUR/qm/Jahr |
| 5. Landwirtschaftliche Nutzflächen | ||
| a) | Nutzung durch Landwirte im Haupt oder Nebenerwerb - Grünland (GR) - Ackerland (A) | 2,10 EUR/ Bodenpunkt/ha/Jahr 3,00 EUR/ Bodenpunkt/ha/Jahr |
| b) | Nutzung durch Privatpersonen ohne landwirtschaftlichen Erwerb bzw. Nebenerwerb | 0,03 EUR/qm/Jahr |
| 6. Ödland, feuchte Wiesen, Überschwemmungsgebiete | ||
| a) | Ödland, feuchte Wiesen, Überschwemmungsgebiete | 12,00 EUR/psch/Jahr |
| 7. Teiche/Fließgewässer | ||
| a) | Teiche, nach dem Fischereirecht zur gewerblichen Nutzung verpachtet | 45,00 EUR/ha/Jahr |
| b) | Fließgewässer, nach dem Fischereirecht zur gewerblichen Nutzung verpachtet | 45,00 EUR/ha/Jahr |
| c) | Teiche, zur Nutzung an den Anglerverband/an die Anglervereine verpachtet | 45,00 EUR/ha/Jahr |
| d) | Teiche, zur Nutzung an Privatpersonen verpachtet, in Abhängigkeit der Nutzungsaufwendungen | 0,05 bis 0,15 EUR/ qm/Jahr |
| 8. Flächen für sonstige und gewerbliche Nutzung (soweit nicht unter die Sondernutzungsgebührensatzung fallend) | ||
| a) | Lagerflächen für Baumaterialien/-stoffe | 0,03 EUR/qm/Tag |
| b) | Lagerflächen für Polder | 0,03 EUR/qm/Tag |
| d) | Abstellen von Containern, Baumaschinen, Baustelleneinrichtungen etc. | 0,05 EUR/qm/Tag |
| 9. Festsetzung des Mindestpachtzinses | ||
| a) | Bei einer Unterschreitung des jährlichen Pachtzinses von 12,00 EUR/Jahr aus den vorstehenden Nummern 3, 4, 5 und 7 beträgt der pauschale jährliche Mindestpachtzins | 12,00 EUR/psch/Jahr |
| b) | Bei einer Unterschreitung des monatlichen Pachtzinses von 12,00 EUR/Monat aus der vorstehenden Nummer 8 beträgt der pauschale monatliche Mindestpachtzins | 12,00 EUR/psch/Jahr |
Die Anlage zur Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.