— nach Anlage 26 SächsKomWO
— (zu § 27 Absatz 1 und 2)
| 1. | Am 18. Mai 2025 findet die Wahl des Bürgermeisters statt. |
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| Die Wahlzeit dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. |
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| Der Termin des etwaigen zweiten Wahlgangs ist der 15. Juni 2025. |
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| 2. | Die Stadt Neustadt in Sachsen ist in folgende 10 Wahlbezirke eingeteilt: |
| Nr. des Wahl-bezirks | Abgrenzung des Wahlbezirks | Lage des Wahlraums (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) |
| 01 | Neustadt in Sachsen | Julius-Mißbach-Turnhalle, Bischofswerdaer Straße 20 01844 Neustadt in Sachsen barrierefrei |
| 02 | Neustadt in Sachsen | Neustadthalle Johann-Sebastian- Bach-Str. 15 01844 Neustadt in Sachsen barrierefrei |
| 03 | Neustadt in Sachsen | Friedrich-Schiller-Oberschule, Rosa-Luxemburg-Straße 11 01844 Neustadt in Sachsen barrierefrei |
| 04 | Neustadt in Sachsen | Sportforum, Maxim-Gorki-Straße 11 01844 Neustadt in Sachsen barrierefrei |
| 05 | Krumhermsdorf | Feuerwehrgerätehaus OT Krumhermsdorf Hauptstraße 17 a 01844 Neustadt in Sachsen |
| 06 | Polenz | Turnhalle OT Polenz Mittelweg 77 01844 Neustadt in Sachsen barrierefrei |
| 07 | Langburkersdorf | Turnhalle OT Langburkersdorf Dorfstraße 16 01844 Neustadt in Sachsen barrierefrei |
| 08 | Rugiswalde | Feuerwehrgerätehaus OT Rugiswalde Am Hof 1 01844 Neustadt in Sachsen |
| 09 | Rückersdorf | Gemeindezentrum OT Rückersdorf Kirchstraße 30 01844 Neustadt in Sachsen barrierefrei |
| 10 | Berthelsdorf/ Niederottendorf/ Oberottendorf | Turnhalle OT Niederottendorf Bischofswerdaer Straße 259 01844 Neustadt in Sachsen barrierefrei |
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| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 27. April 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte wählen kann. |
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| Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in 01844 Neustadt in Sachsen, Markt 1, Hofhaus (Briefwahlvorstand 1) und Sitzungssaal (Briefwahlvorstand 2), zusammen. |
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| 3. | Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. |
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| Die Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters sind von grüner Farbe. |
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| Die Stimmzettel für den zweiten Wahlgang des Bürgermeisters sind von blauer Farbe. |
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| Der Stimmzettel wird im Wahlraum bereitgehalten und der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt. |
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| 4. | Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme. |
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| Der Stimmzettel enthält die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand sowie Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Absatz 1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 19 Absatz 7 SächsKomWO festgestellten Reihenfolge. |
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| 5. | Die Wählerin/Der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem Stimmzettel einen der im Stimmzettel aufgeführten Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise kennzeichnet. |
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| 6. | Jede Wählerin/Jeder Wähler kann, außer sie/er besitzt einen Wahlschein, nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung wird bei der Wahl wegen eines etwaigen zweiten Wahlgangs nicht abgegeben. Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten. |
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| 7. | Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Wahlgebietes in seiner Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. |
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| 8. | Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen sowie den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden. |
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| 9. | Jede/Jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt. |
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| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). |
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| 10. | Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. |
Neustadt in Sachsen, 2. Mai 2025