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Neustädter Anzeiger - Amts- und Heimatblatt der Stadt Neustadt in Sachsen
Ausgabe 9/2025
Amtliches
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Aus der Stadtratssitzung im April

In der 10. Sitzung des Stadtrates am 16. April 2025 wurden folgende Beschlüsse gefasst

SR-25-057

Vergabe der Bauleistungen für die Maßnahme „Hochwasserschadensbeseitigung 2021 - Neustadt in Sachsen, Maxim-Gorki-Straße, RRB Garagen, Schacht RH98" und Bestätigung von außerplanmäßigen Auszahlungen

Für das Wirtschaftsjahr 2025 werden außerplanmäßige Auszahlungen in Höhe von 75.000,00 EUR für das Vorhaben Hochwasserschadensbeseitigung 2021 - Neustadt in Sachsen, Maxim-Gorki-Straße, RRB Garagen, Schacht RH98 bestätigt. Die Finanzierung dieser Maßnahme kann mit außerplanmäßigen Einzahlungen aus Fördermitteln in Höhe von 52.177,11 EUR gemäß Bescheid der Sächsischen Aufbaubank (SAB) und mit erübrigten Mitteln des Vorjahres in Höhe von 22.822,89 EUR sichergestellt werden. Die Zuschlagserteilung für die Bauleistungen an die Müller Pflaster- und Tiefbau GmbH & Co. KG, Kirschallee 2, 01844 Neustadt in Sachsen, wird bestätigt. Die Auftragsleistung beträgt 65.446,89 EUR inkl. 19 % MwSt.

SR-25-058

Bestätigung der Gebührenkalkulation der dezentralen Anlagen im Gebiet der Stadt Neustadt in Sachsen (ohne Ortsteil Krumhermsdorf) für den Zeitraum April 2025 bis März 2026

Die Gebührenkalkulation für dezentrale Anlagen im Gebiet der Stadt Neustadt in Sachsen (ohne Ortsteil Krumhermsdorf) für den Zeitraum April 2025 bis März 2026 wird bestätigt.

SR-25-054

Wahl des Friedensrichters für die Schiedsstelle der Stadt Neustadt in Sachsen

Der Stadtrat wählt Arnd Ulbrich in das Amt des Friedensrichters der Schiedsstelle der Stadt Neustadt in Sachsen.

SR-25-055

Haushaltssatzung der Stadt Neustadt in Sachsen für die Haushaltsjahre 2025/2026

Auf der Grundlage des § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, wird die Haushaltssatzung der Stadt Neustadt in Sachsen für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 beschlossen.

Beschlussvorlage SR-25-052

Grundsatzbeschluss gegen die Errichtung von weiteren Windkraftanlagen innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Neustadt in Sachsen

Der Beschlussantrag wurde auf Grund eines Hinweises der Rechtsaufsichtsbehörde durch den Bürgermeister von der Tagesordnung abgesetzt.

SR-25-059

Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Am Vorwerk Rugiswalde“ im Ortsteil Rugiswalde der Stadt Neustadt in Sachsen - Aufstellungsbeschluss sowie Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

Es wird gemäß § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ein Aufhebungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 42 einschließlich der 1. Änderung „Am Vorwerk“ im Ortsteil Rugiswalde durchgeführt. Das Verfahren wird gemäß § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 1/1, 1/2, Teile der Flurstücke Nr. 2b, 89, 94/15, 101/7 und Teile des öffentlichen Weges Flurstücke Nr. 109c und 109d der Gemarkung Rugiswalde. Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebungssatzung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Am Vorwerk“ wird wie folgt begrenzt:

im Norden und Osten durch landwirtschaftliche Flächen,

im Süden durch die Bebauung der Ortslage sowie

im Westen ebenfalls durch landwirtschaftliche Flächen.

Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung ist im Aufhebungsplan in der Fassung vom 10. März 2025 dargestellt.

Der Entwurf der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 42 einschließlich der 1. Änderung „Am Vorwerk“ im Ortsteil Rugiswalde der Stadt Neustadt in Sachsen in der Fassung vom 10. März 2025 wird beschlossen und die dazugehörige Begründung gebilligt. Der Entwurf der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 42 einschließlich der 1. Änderung „Am Vorwerk“ im Ortsteil Rugiswalde der Stadt Neustadt in Sachsen wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Dabei gelten die Vorschriften nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.