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Neustädter Anzeiger - Amts- und Heimatblatt der Stadt Neustadt in Sachsen
Ausgabe 9/2026
Amtliches
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Aus der Stadtratssitzung April 2026

In der 21. Sitzung des Stadtrates am 15. April 2026 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

SR-26-135

Berufung zum Ortswehrleiter und zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Rugiswalde

Auf der Grundlage von § 15 Absatz 7 der Feuerwehrsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen werden auf die Dauer von fünf Jahren Kamerad Gerd Kohler zum Ortswehrleiter und Kamerad Daniel Kriedel zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Rugiswalde berufen.

SR-26-136

Berufung zum Ortswehrleiter und zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Polenz

Auf der Grundlage von § 15 Absatz 7 der Feuerwehrsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen werden auf die Dauer von fünf Jahren Kamerad Michael Häntsche zum Ortswehrleiter und die Kameraden Benjamin Beyer und Marko Beyer zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Polenz berufen.

SR-26-137

Berufung zum Ortswehrleiter und zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Langburkersdorf

Auf der Grundlage von § 15 Absatz 7 der Feuerwehrsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen werden auf die Dauer von fünf Jahren Kamerad Daniel Wenzel zum Ortswehrleiter und Kamerad Marco Winkler zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Langburkersdorf berufen.

SR-26-138

Berufung zum Ortswehrleiter und zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Neustadt in Sachsen

Auf der Grundlage von § 15 Absatz 7 der Feuerwehrsatzung der Stadt Neustadt in Sachsen werden auf die Dauer von fünf Jahren Kamerad Mathias Hänsel zum Ortswehrleiter und Kamerad Marcel Rugies zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Neustadt in Sachsen berufen.

SR-26-146

Bestimmung des Abschlussprüfers für die Jahresabschlüsse 2025 bis 2027 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen

Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung nach § 32 SächsEigBVO für die Jahresabschlüsse 2025 bis 2027 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen wird die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schell & Block GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Königsbrücker Straße 17, 01099 Dresden bestimmt. Die Auftragssumme für die Prüfung des Jahresabschlusses 2025 beträgt 7.556,50 EUR inkl. Auslagen und Umsatzsteuer. Die Beauftragung der Folgejahre erfolgt auf der Grundlage eines aktuellen Angebotes. Der Prüfungsumfang beinhaltet gemäß § 32 Absatz 2 SächsEigBVO auch die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Die Ausgaben der Jahresabschlussprüfung 2025 gehen zu Lasten der Rückstellungen des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Neustadt in Sachsen.

SR-26-147

Bestätigung der Gebührenkalkulation dezentrale Anlagen für den Zeitraum Mai 2026 bis April 2027

Die Gebührenkalkulation für dezentrale Anlagen im Gebiet der Stadt Neustadt in Sachsen (ohne Ortsteil Krumhermsdorf) für den Zeitraum Mai 2026 bis April 2027 wird bestätigt.

SR-26-148

Satzung zur 1. Änderung der Satzung über dezentrale Anlagen im Gebiet der Stadt Neustadt in Sachsen (ohne Ortsteil Krumhermsdorf)

Der Satzung zur 1. Änderung der Satzung über dezentrale Anlagen im Gebiet der Stadt Neustadt in Sachsen (ohne Ortsteil Krumhermsdorf) wird zugestimmt.

SR-26-149

Bestimmung des Abschlussprüfers für die Jahresabschlüsse 2025 bis 2027 des Eigenbetriebes Wohnungs- und Gebäudewirtschaft der Stadt Neustadt in Sachsen

Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung nach § 32 SächsEigBVO für die Jahresabschlüsse 2025 bis 2027 des Eigenbetriebes Wohnungs- und Gebäudewirtschaft wird die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schell & Block GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Königsbrücker Straße 17, 01099 Dresden bestimmt. Die Auftragssumme für die Prüfung des Jahresabschlusses 2025 beträgt 6.426,00 EUR inkl. Auslagen und Umsatzsteuer. Die Beauftragung der Folgejahre erfolgt auf der Grundlage eines aktuellen Angebotes. Der Prüfungsumfang beinhaltet gemäß § 32 Absatz 2 SächsEigBVO auch die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Die Ausgaben der Jahresabschlussprüfung 2025 gehen zu Lasten der Rückstellungen des Eigenbetriebes Wohnungs- und Gebäudewirtschaft.

SR-26-156

Antrag der Fraktionen Neustädter für Neustadt (NfN), Alternative für Deutschland (AfD) und Freie Wähler zur Neubesetzung der Arbeitsgruppe Neustadt-Sebnitz

Die Fraktionen des Neustädter Stadtrates, Neustädter für Neustadt (NfN), Freie Wähler, Alternative für Deutschland (AfD) stellen folgenden Antrag:

Die Besetzung der Arbeitsgruppe Neustadt-Sebnitz gemäß Beschluss SR-24-011 vom 21. August 2024 und die Bestellung der Verhinderungsvertreter für die Arbeitsgruppe gemäß Beschluss SR-25-044 vom 29. Januar 2025 werden mit sofortiger Wirkung widerrufen. Der Stadtrat wählt folgende Stadträte als Mitglieder bzw. persönliche Stellvertreter der Mitglieder mit sofortiger Wirkung in die zeitweilige Arbeitsgruppe Neustadt-Sebnitz:

Mitglied

Stellvertreter

Dr. Silke Benusch

Jens Ohl

Michael Schmidt

Frank Hentschel

Jens Berge

Bernd Mutscher

SR-26-154

Antrag der Fraktionen Neustädter für Neustadt (NfN), Alternative für Deutschland (AfD) und Freie Wähler zur Abberufung der entsendeten Mitglieder des Technischen Ausschusses sowie deren Stellvertreter

Die Fraktionen des Neustädter Stadtrates, Neustädter für Neustadt (NfN), Freie Wähler, Alternative für Deutschland (AfD) beantragen, dass der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen die Bestellung der Mitglieder des Technischen Ausschusses und deren Stellvertreter vom 28. Januar 2026 (Beschluss SR-26-123) mit sofortiger Wirkung widerruft.

SR-26-152

Antrag der Fraktionen Neustädter für Neustadt (NfN), Alternative für Deutschland (AfD) und Freie Wähler zur Abberufung der entsendeten Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie deren Stellvertreter

Die Fraktionen des Neustädter Stadtrates, Neustädter für Neustadt (NfN), Freie Wähler, Alternative für Deutschland (AfD) beantragen, dass der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und deren Stellvertreter vom 28. Januar 2026 (Beschluss SR-26-125) mit sofortiger Wirkung widerruft.

SR-26-155

Antrag der Fraktionen Neustädter für Neustadt (NfN), Alternative für Deutschland (AfD) und Freie Wähler zur Neubestellung der Mitglieder des Technischen Ausschusses und deren Stellvertreter

Die Fraktionen des Neustädter Stadtrates, Neustädter für Neustadt (NfN), Freie Wähler, Alternative für Deutschland (AfD) beantragen, dass auf dem Wege der Einigung folgende Stadträte widerruflich als Mitglieder bzw. persönliche Stellvertreter der Mitglieder mit sofortiger Wirkung in den Technischen Ausschuss bestellt werden:

Mitglied

Stellvertreter

Frank Hentschel

Daniel Bortenreuter

Lothar Hoffmann

Peter Hübner

Daniel Marschner

Stefan Roch

Jens Ohl

Dr. Silke Benusch

Michael Schmidt

Carola Moddemann

Andreas Töppel

Claus Hörrmann

SR-26-153

Antrag der Fraktionen Neustädter für Neustadt (NfN), Alternative für Deutschland (AfD) und Freie Wähler zur Neubestellung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und deren Stellvertreter

Die Fraktionen des Neustädter Stadtrates, Neustädter für Neustadt (NfN), Freie Wähler, Alternative für Deutschland (AfD) beantragen, dass auf dem Wege der Einigung folgende Stadträte widerruflich als Mitglieder bzw. persönliche Stellvertreter der Mitglieder mit sofortiger Wirkung in den Verwaltungsausschuss bestellt werden:

Mitglied

Stellvertreter

Dr. Silke Benusch

Jens Ohl

Jens Berge

Daniel Marschner

Daniel Bortenreuter

Carola Moddemann

Tino Schlenker

Claus Hörrmann

Heike Ulbrich

Lothar Hoffmann

Kathrin Vogel

Michael Schmidt

SR-26-141

Verordnung der Stadt Neustadt in Sachsen über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr 2026

Der Stadtrat beschließt den Entwurf als Verordnung der Stadt Neustadt in Sachsen über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr 2026.

SR-26-143

Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Industrie- und Gewerbepark Neustadt in Sachsen/Langburkersdorf“

Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen beschließt die Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Industrie- und Gewerbepark Neustadt in Sachsen/Langburkersdorf“ für die in den Lageplänen gekennzeichneten räumlichen Geltungsbereiche.

Diese umfassen

-

im Änderungsbereich 1 die Flurstücke 1026/12, 1027/5, 1023/27, 1023/29, 1023/20, 1023/25, 1023/61 sowie Teile der Flurstücke 1023/59, 1026/15 Gemarkung Langburkersdorf

-

im Änderungsbereich 2 Teile des Flurstücks 643/25 Gemarkung Neustadt

-

im Änderungsbereich 3 Teile der Flurstücke 1001/14, 1001/15, 1001/20 Gemarkung Langburkersdorf

-

im Änderungsbereich 4 das Flurstück 1023/64 Gemarkung Langburkersdorf und das Flurstück 643/49 Gemarkung Neustadt

-

im Änderungsbereich 5 die Flurstücke 643/52, 666/4, 666/5 Gemarkung Neustadt

-

im Änderungsbereich 6 das Flurstück 666/3 Gemarkung Neustadt

-

im Änderungsbereich 7.1 die Flurstücke 140/37, 140/38, 140/39, 140/40, 140/41, 140/42, 140/43, 140/44, 140/45 Gemarkung Langburkersdorf

-

im Änderungsbereich 7.2 die Flurstücke 140/60, 140/61, 140/62, 140/63, 140/64, 140/65, 140/66, 140/67, 140/68, 140/69 Gemarkung Langburkersdorf

-

im Änderungsbereich 8 Teile der Flurstücke 140/26, 140/25, 140/24 Gemarkung Langburkersdorf

-

im Änderungsbereich 9 das Flurstück 1023/17 Gemarkung Langburkersdorf

Die Gesamtfläche der Änderungsbereiche beträgt ca. 9,7 ha.

Planungsziele der 9. Änderung des Bebauungsplans sind im Einzelnen:

-

in den Änderungsbereichen 1, 2, 3 und 4 die Schaffung der planerischen Voraussetzungen für die Entwicklung und Erweiterung der am Standort ansässigen Unternehmen

-

in den Änderungsbereichen 5 und 6 die Klärung der Zulässigkeit der Wohnnutzung in den ehemaligen Bahnwärterhäusern

-

in den Änderungsbereichen 7.1 und 7.2 die Schaffung der planerischen Voraussetzungen für die Deckung der bestehenden Nachfrage nach weiteren Wohnbaugrundstücken im Baugebiet Heinrich-Hertz-Straße

-

im Änderungsbereich 8 die Änderung der bisher als öffentliche Grünfläche festgesetzten Randeingrünung des Baugebietes Heinrich-Hertz-Straße in private Grünfläche, da eine Unterhaltungspflege nur durch den angrenzenden Grundstückseigentümer möglich ist

-

im Änderungsbereich 9 die Schaffung der planerischen Voraussetzungen für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf der ehemaligen Deponie

Mit der 9. Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark Neustadt in Sachsen/Langburkersdorf“ werden das Planungsbüro Schubert GmbH & Co. KG, 01454 Radeberg und das Büro für Landschaftsarchitektur Hübner, Bautzen beauftragt. Die Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark Neustadt in Sachsen/Langburkersdorf“ ist gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt zu machen.

SR-26-151

3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Am Krankenhaus“ in Neustadt in Sachsen - Aufstellungsbeschluss und Bestätigung Entwurf

Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen beschließt die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Am Krankenhaus“ in Neustadt in Sachsen für den im Lageplan gekennzeichneten Geltungsbereich. Dieser umfasst das Flurstück 754/2 der Gemarkung Neustadt. Planungsziel ist es, durch Änderung der Baugrenzen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Küchenneubaus auf dem Flurstück 754/2 der Gemarkung Neustadt zu schaffen. Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB geändert. Der Beschluss ist gemäß § 2 Absatz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen sowie die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB. Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen billigt den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Am Krankenhaus“ in Neustadt in Sachsen in der Fassung vom 3. März 2026, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textlichen Festsetzungen (Teil B) und Begründung (Teil C). Die Beteiligung der Öffentlichkeit wird entsprechend § 3 Absatz 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt.

SR-26-144

Grundsatzbeschluss zur gemeinsamen Umsetzung der Kommunalen Wärmeplanung

Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen beschließt grundsätzlich, die gesetzlich vorgeschriebene Kommunale Wärmeplanung in Kooperation mit der Großen Kreisstadt Sebnitz und der Stadt Hohnstein durchzuführen. Der Bürgermeister wird beauftragt:

-

gemeinsam mit den Verwaltungen der Städte Sebnitz und Hohnstein eine interkommunale Zusammenarbeit zur Erstellung der Kommunalen Wärmeplanung vorzubereiten,

-

die Vergabe an geeignete Fachbüros bzw. Dienstleister zur fachlichen Unterstützung vorzubereiten,

-

eine Kooperationsvereinbarung zwischen den beteiligten Städten zur Regelung der organisatorischen Zusammenarbeit sowie der Kostenverteilung zu erarbeiten.

SR-26-145

Abschluss Kooperationsvereinbarung zur gemeinsamen Kommunalen Wärmeplanung

Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen beschließt, zur Durchführung der Kommunalen Wärmeplanung in Kooperation mit der Großen Kreisstadt Sebnitz und der Stadt Hohnstein den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung und bestätigt im Grundsatz den beigefügten Entwurf. Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, diese Kooperationsvereinbarung abzuschließen und bei Bedarf erforderliche Ergänzungen vorzunehmen.

Zum Beschluss SR-26-148

Satzung zur 1. Änderung der Satzung über dezentrale Abwasseranlagen im Gebiet der Stadt Neustadt in Sachsen (ohne Ortsteil Krumhermsdorf)

Aufgrund von § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) sowie den §§ 8, 9 Abs. 4 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) bzw. den §§ 7, 8 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 15. April 2026 folgende Änderung der Satzung über dezentrale Abwasseranlagen beschlossen:

Artikel 1

Der § 5 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

(9) Erfüllt die öffentliche Zufahrt zur Entnahmestelle - die Entsorgung erfolgt aus dem öffentlichen Verkehrsraum - nicht die folgenden Mindestbedingungen

-

Breite 3 m

-

Durchfahrtshöhe 3,20 m

-

Zulässige Achslast 9 t

-

Zulässiges Gesamtgewicht 13 t

-

Wendemöglichkeit bei Erfordernis (Rückwärtsfahrten nur in Ausnahmefällen)

oder ist der Einsatz eines Saugschlauches über einer Länge von 20 m erforderlich, sind die Mehraufwendungen für die Entsorgung der abflusslosen Grube oder Kleinkläranlage vom Benutzungs- und Überlassungspflichtigen zu tragen.

Dabei gelten folgende Abrechnungssätze:

-

bei Einsatz eines Kleinsaugers 3,5 cbm 

149,75 EUR/Grundstück pauschal

-

bei Einsatz eines Kleinsaugers 3,5 cbm bei

-

Sammelbestellung ab 2 Grundstücke in

-

räumlich zusammenhängender Lage

95,20 EUR/Grundstück pauschal

-

bei Mehrlänge Saugschlauch über 20 Meter

2,98 EUR pro Mehrmeter

-

Bei einer besonderen Lage der dezentralen Anlage, die den Einsatz von Überlängen des Schlauches erfordert oder bei der keine ordnungsgemäße Zuwegung gegeben ist, hat der Benutzungs- und Überlassungspflichtige vom Entsorgungsunternehmen ein separates Angebot abzufordern.

-

Für Sonderleistungen gelten zudem nachfolgende Abrechnungssätze:

-

bei Leerfahrten

148,75 EUR

-

(wenn kein Ansprechpartner vor Ort angetroffen wurde)

-

bei Sonderfahrten

178,50 EUR

-

(kurzfristige – bis zu 10 Werktage - Entleerungen

-

oder bei speziellen Wunschterminen)

-

bei Havarien

238,00 EUR

-

(Einsatz innerhalb 48 Stunden)

Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand auf Nachweis des Entsorgungsunternehmens und schriftliche Bestätigung des Lieferscheines durch den Benutzungs- und Überlassungspflichtigen.

Artikel 2

Dem § 10 - Gebührenschuldner wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die Gebühren ruhen gemäß § 9 Absatz 5 SächsKAG als öffentliche Last auf dem Grundstück. Sofern gemäß Absatz 1 Satz 2 der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig ist, ruhen die Gebühren auf dem Erbbaurecht oder dem sonstigen dinglichen Nutzungsrecht.

Artikel 3

Der § 11 - Gebührenhöhe erhält folgende Fassung:

(1) Die Gebühr beträgt für die Entsorgung von Abwasser, das aus abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einem Klärwerk gereinigt wird

120,22 EUR für den ersten angefallenen cbm Abwasser und

95,97 EUR für jeden weiteren cbm Abwasser.

(2) Für die Überwachung der Selbstüberwachung und die Überwachung der Wartung der dezentralen Anlagen wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 27,23 EUR je dezentrale Anlage erhoben.

Artikel 4

Der § 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Der Verwaltungsaufwand je abgabepflichtiges Grundstück beträgt 68,58 EUR pro Jahr

Artikel 5

Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Neustadt in Sachsen, 16. April 2026

  

 

 

  

Alexander Sachse
Bürgermeister

  

Hinweis nach § 4 Absatz 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zum Beschluss SR-26-141

Verordnung

der Stadt Neustadt in Sachsen über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr 2026

Aufgrund von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz - SächsLadÖffG) vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. November 2020 (SächsGVBl. S. 589), wird durch Beschluss des Stadtrates der Stadt Neustadt in Sachsen vom 15. April 2026 verordnet:

§ 1

Verkaufsoffener Sonntag

Abweichend von § 3 Abs. 2 SächsLadÖffG dürfen anlässlich des Neustädter Weihnachtsmarktes alle Verkaufsstellen der Stadt Neustadt in Sachsen, welche sich im Bereich Markt sowie allen daran angrenzenden Straßen befinden, an folgendem Sonntag in der Zeit zwischen 12:00 und 18:00 Uhr geöffnet sein: 13. Dezember 2026

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SächsLadÖffG und können mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden.

§ 3

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Neustadt in Sachsen, 16. April 2026

 

 

  

Alexander Sachse
Bürgermeister

  

Hinweis nach § 4 Absatz 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

5.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

6.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

7.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

8.

vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

c)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

d)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.