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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft für die Stadt Neusalza-Spremberg
Ausgabe 1/2023
Stadt Neusalza-Spremberg
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Kirchennachrichten für Neusalza-Spremberg und Schönbach-Dürrhennersdorf

Die Kirchgemeindevertreter und Mitarbeitenden der Ev.-Luth. Kirchgemeinden Neusalza-Spremberg–Friedersdorf und Schönbach-Dürrhennersdorf mit Pfarrerin Šimonovská und Pfarrerehepaar Hecker grüßen Sie mit der neuen Jahreslosung: „Du bist ein Gott, der mich sieht.“ (1. Mose 16,13)

Wir laden ganz herzlich zu den Gottesdiensten ein:

Tag

Zeit

Gottesdienst

Kirche

01.01.

15:00 Uhr

Kirchspielgottesdienst zum neuen Jahr

Kirche Walddorf, M.-Luther-Str.

08.01.

9:00 Uhr

Gottesdienst

Kirche Dürrhennersdorf

10:30 Uhr

Gottesdienst

Gemeindehaus Friedersdorf, Kirchgasse 1

15.01.

10:00 Uhr

Gemeins. Allianzgottesdienst

Kirche Eibau

14:00 Uhr

Familienfreundlicher Gottesdienst mit Kaffeetrinken

Pfarrhaus Neus.-Spr., Zittauer Str. 11

22.01.

14:00 Uhr

Einführung Pfr. Rehm

Kirche Neugersdorf

29.01.

9:00 Uhr

Gottesdienst mit Krippenverabschiedung

Kirche Schönbach

9:00 Uhr

Gottesdienst

Pfarrhaus Neusalza-Spremberg

05.02.

10:00 Uhr

Familienkirche kunterbunt

Lutherhof Neugersdorf, Dr.-R.-Koch-Str.

10:30 Uhr

Gottesdienst

Gemeindehaus Friedersdorf

14:00 Uhr

Gottesdienst mit Verabschiedung Pfarrehepaar Hecker

Kirche Ebersbach

Ein riesengroßes Dankeschön

an alle, die im Advent und zu Weihnachten von Ihrer Lebenszeit und Kraft etwas ehrenamtlich für andere eingesetzt und damit Freude gemacht haben z. B.

  • an die Sänger der Chöre und Posaunenchöre und andere Musiker,

  • an die Krippenspieler und alle, die rund um die Krippenspiele im Einsatz waren (Leitung, Kirche schmücken, Technik, Kostüme, Heizen, Läuten ...),

  • die Spender der Christbäume in den Kirchen,

  • an alle Türchenöffner beim Lebendigen Adventskalender (siehe Foto) in Neusalza-Spremberg-Friedersdorf und Dürrhennersdorf und Frau Elle und Frau Rogel, die dafür geworben und alles koordiniert haben,

  • an alle, deren wichtiger Dienst so selbstverständlich genommen wird (Reinigung, Schnee und Laub beseitigen, Einladungen verteilen, Gesangbücher austeilen, Kaffee kochen ...) so dass manches hier gar nicht erwähnt wird ...

Familienfreundlicher Gottesdienst im Pfarrhaus Neusalza-Spremberg

- nicht nur für Familien, sondern für alle, die modernere Lieder und etwas weniger Liturgie mögen – am 15. Januar um 14 Uhr (Nur mal zum „Schnuppern“, was das ist? – aber gern!)

Danach sind alle zum Kaffeetrinken eingeladen – damit daraus etwas wird, bitten wir um Kuchen oder Gebäck oder Obst.

Die Weihnachtszeit neigt sich dem Ende,

die Schönbacher Krippe wird am 29. Januar im Gottesdienst um 9:00 Uhr verabschiedet, aber die gute Nachricht, dass Frieden möglich und Hoffnung nicht umsonst ist, die bleibt.

Familienkirche Kunterbunt am 5. Februar von 10 bis 12 Uhr

ist ein Angebot in Neugersdorf, aber für das ganze Kirchspiel. Hier stehen die Kinder im Mittelpunkt und sie dürfen kommen, so wie sie sind: bunt, laut und wundervoll.

Die gute Nachricht für die Eltern: Es gibt einen Mittagsimbiss.

Wir laden herzlich zu den regelmäßigen Veranstaltungen ein:

In Schönbach und Dürrhennersdorf

Seniorenkreis

4. Januar, 14:30 Uhr

Pfarrhaus Schönbach

Jung ab 60

11. Januar, 14:00 Uhr

Winterkirche Dürrhennersdorf

Kreativwerkstatt

21. Januar. 9:30 – 11:30 Uhr

Winterkirche Dürrhennersdorf

In Neusalza-Spremberg

Eltern-Kind-Treff

13. Januar, 16:00 Uhr

Pfarrhaus Neus.-Spremberg

Ältere Gemeinde

10. Januar, 14.30 Uhr

Pfarrhaus Neus.-Spremberg

Frauendienst

19. Januar, 14.30 Uhr

Gemeindehaus Friedersdorf

Weitere Informationen unter www.kirche-oberes-spreetal.de

Kirchgemeinde Neusalza-Spremberg-Friedersdorf

Pfarrerin Šimonovská * Tel. 01575 5994763 *

constance.simonovska@evlks.de

Friedhofsmeister W. Wünsche * Tel. 01703857884

Kirchgemeinde Schönbach-Dürrhennersdorf

Pfarrer B. Hecker * Tel. 03586 3690081 * Benjamin.hecker@evlks.de

Pfarrerin F. Hecker * Tel. s.o. * Friederike.hecker(at)evlks.de

Pfarramts- und Friedhofsverwaltung Neusalza-Spremberg-Friedersdorf

und Friedhofsverwaltung Schönbach-Dürrhennersdorf:

Neusalza-Spremberg, Zittauer Str. 11, Tel. 035872 32201

kg.neusalza_spremberg@evlks.de

Öffnungszeiten: Di. 9 – 12 / 15 – 17.30 Uhr und Do. 9 – 12 Uhr (nicht am 1. und 29.12., 27.12. nur vormittags!) und nach telefonischer Terminvergabe – Bitte für Bestattungsanmeldungen immer einen Termin vereinbaren!

Friedhofskonten:

Neusalza-Spremberg-Friedersdorf:  —  DE48 3506 0190 1643 4000 10

Schönbach-Dürrhennersdorf:  —  DE45 3506 0190 1658 0000 19

Die Friedhofsverwaltung Neusalza-Spremberg-Friedersdorf informiert

Nach mehreren Jahren gleichbleibender Gebühren trotz steigender Kosten, haben wir wieder neu die aktuellen Ausgaben den Einnahmen gegenübergestellt und erhöhen die Gebühren ab 01.01.2023 auf unseren Friedhöfen, um auch zukünftig Abfallentsorgung, Wasser, Strom etc. und Personalkosten bezahlen und den Friedhof im Ort als würdige Stätte der Abschiednahme erhalten zu können. Sprechen Sie uns rechtzeitig an, wenn sich bei Ihnen Zahlungsschwierigkeiten abzeichnen. Es gibt die Möglichkeit der Ratenzahlung und Stundung. Wir sind uns bewusst, dass in dieser wirtschaftlich schwierigen Zeit, die allgemeine Teuerung für manche/manchen schwer zu bewältigen ist und werden im Einzelfall nach einer Lösung suchen. Wir können unsere kleinen Ortsfriedhöfe nur erhalten, wenn alle, denen der Friedhof im Ort wichtig ist, sich auch finanziell beteiligen.

Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO)

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Neusalza-Spremberg-Friedersdorf – Spremberger Friedhof, Spremberger Kirchhof, Neusalzer und Friedersdorfer Friedhof im Kirchspiel Oberes Spreetal

Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat das Ev.-Luth. Kirchspiel Oberes Spreetal die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof in Neusalza-Spremberg-Friedersdorf beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

1.

wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,

2.

wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,

3.

wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

1.

wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

2.

wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht

-

für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

-

für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

-

für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.

-

für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.

(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.

(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsanlagen werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 2 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30.11. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet, sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

1.

Reihengrabstätten

1.1

für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre)

338,00 €

1.2

für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre)

675,00 €

2.

Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)

2.1

für Sargbestattungen

2.1.1

Einzelstelle

810,00 €

2.1.2

Doppelstelle

1620,00 €

2.2

für Urnenbeisetzungen

2.2.1

Einzelstelle

810,00 €

2.2.2

Doppelstelle

1620,00 €

2.3

Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten

nach 2.1.1.

40,50 €

nach 2.1.2

81,00 €

nach 2.2.1

40,50 €

nach 2.2.2

81,00 €

II. Gebühren für die Bestattung:

(Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)

1.1

Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre)

290,00 €

1.2

Sargbestattung (Verstorbene ab 6 Jahre)

727,00 €

1.3

Urnenbeisetzung

349,00 €

1.4

Gebühr für Träger bei Sargbestattungen, pro Träger

25,00 €

III. Umbettungen, Ausbettungen

Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt pro Grablager und Jahr  —  28 €.

V. Gebühr für die Benutzung Friedhofskapelle / Feierhalle Neusalza-Spremberg:

1.

Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle/ Feierhalle pro Benutzung zzgl. der Heizkosten nach Verbrauch

150,00 €

VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen

Die Gebühren enthalten die Kosten für Erstgestaltung, laufende Unterhaltung, Namensträger, Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) und die Beisetzung).

1.

Einheitlich und pflegeleicht gestaltete Reihengräber als Einzelgräber in bestehenden Grabreihen

1.1 für Sargbestattung

1.2 für Urnenbestattung

7715,00 €

6537,00 €

2.

3.

Einheitlich und pflegeleicht gestaltete Reihengräber auf einer Naturgrabanlage für Urnen pro Urnenplatz

auf dem Neusalzaer Friedhof

auf dem Friedersdorfer Friedhof

Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung

3990,00 €

3979,00 €

3970,00 €

B. Verwaltungsgebühren

1.

Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen)

38,00 €

2.

Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen

38,00 €

3.

Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden

50,00 €

4.

Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung

10,00 €

5.

Adressermittlung bei verzogenen Nutzungsberechtigten

25,60 €

6.

Grabumschreibungen nach Auftrag

25,60 €

§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachung erfolgt im vollen Wortlaut im Städtischen Amtsblatt.

(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme in der Friedhofsverwaltung Neusalza-Spremberg.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 03.08.2017 außer Kraft.

12.10.2022

Beschluss Kirchspielvorstand Oberes Spreetal

19.10.2022

Genehmigung Regionalkirchenamt Dresden

Die Friedhofsordnung vom 25.06.2015 der Kirchgemeinde Neusalza-Spremberg-Friedersdorf,

in der geregelt wird, welche Rechte und Pflichten Nutzungsberechtigte und Besucher unseres Friedhofs wahrnehmen können / müssen, haben wir aktualisiert und Änderungen und Ergänzungen in einem 1. Nachtrag zur bestehenden Friedhofsordnung beschlossen:

1. Nachtrag zur Friedhofsordnung vom 25.06.2015

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Neusalza-Spremberg-Friedersdorf – Spremberger Friedhof, Spremberger Kirchhof, Neusalzaer und Friedersdorfer Friedhof - im Kirchspiel Oberes Spreetal

vom 14.11.2022

Das Evangelisch-Lutherische Kirchspiel Oberes Spreetal erlässt für den Friedhof Neusalza-Spremberg-Friedersdorf einen 1. Nachtrag mit den Änderungen folgender Paragrafen:

§ 2 Benutzung des Friedhofes

1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Neusalza-Spremberg-Friedersdorf sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde Neusalza-Spremberg hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

2) Bestattet werden können auch Personen, die Ihren Wohnsitz im Bereich des Kirchspiels Oberes Spreetal oder einen unmittelbaren Bezug zu unserem Ort hatten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

1) bis 10) bleiben bestehen. Änderung in Abs. 11) und 12):

11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.

Das Befahren des Friedhofes erfolgt nur nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung.

12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Zeit von 7 bis 17 Uhr an Werktagen.

§ 20 Vergabebestimmungen

1) bis 6) bleiben bestehen. Änderung von Abs. 7)

7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Alle Grabanlagen (Grabmal, Sockel, Fundament, Einfassung etc.) müssen von der Grabstelle und vom Friedhof entfernt werden, ebenso Pflanzen (einschl. Wurzeln), Steinchen, Sand und andere Materialien, die der Grabstellennutzer auf die Grabstelle aufgebracht hat.

Wird die Grabstätte nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so kann der Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person die Beräumung durchführen. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.

8) bis 9) bleiben bestehen.

§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte

1) bis 6) bleiben bestehen. Änderung von Abs. 7)

7) Nicht gestattet sind auf der gesamten Friedhofsanlage

a)

Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,

b)

die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,

c)

die Verwendung von Kunststoffen (z.B. Folien als Unterlage für Kies etc.),

d)

das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie

e)

das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen.

f)

Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,

g)

die Abdeckung der Grabstelle mit luftundurchlässigen, den Boden verdichtenden Materialien und die Verwendung von Torf und gefärbter Erde, Steinplatten dürfen nur max. 30 % der Grabfläche bedecken,

h)

das Aufstellen und der Betrieb von Geräten mit elektronischen Bauteilen, Akkus und Batterien (z. B. batteriebetriebene Grablaternen).

i)

Steinchen (*ab Körnung größer 2,0 mm, wie z.B. Kies, Splitt und grober Sand) müssen zwingend innerhalb einer Grabeinfassung gehalten werden.

Das Aufbringen von Steinchen* außerhalb der Grabfläche bzw. -einfassung ist nicht erlaubt.

§ 28 a

Gemeinschaftsgräber als einheitlich gestaltete Reihengräber und ihre Rechtsverhältnisse

1) Bei den Gemeinschaftsgräbern handelt es sich um einheitlich gestaltete Reihengrabstätten für Urnenbestattungen und Sargbestattungen mit Unterhaltung auf Dauer der Ruhezeit.

2) Sie werden durch den Friedhofsträger mit einer standortgemäßen, ausdauernden Bepflanzung sowie einer schlichten Grabplatte auf jeder einzelnen Grabstätte einheitlich angelegt, auf Dauer der Ruhezeit unterhalten und nach Ablauf der Ruhefrist beräumt.

3) Für die Bestattung in einer solchen Grabstätte ist die schriftliche Willenserklärung des Verstorbenen oder die glaubhafte Versicherung der Angehörigen Voraussetzung.

4) Da die Anlage und Unterhaltung dieser Reihengräber ausschließlich dem Friedhofsträger obliegt, ist die individuelle Anbringung von Grabschmuck nur in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet.

5) Die Ausübung eines weitergehenden Nutzungsrechtes an der Grabstätte ist wegen des besonderen Charakters von Gemeinschaftsgräbern ausgeschlossen.

6) Da in einer Reihengrabstätte nur eine Beisetzung erfolgt (vgl. § 28. Abs.3 der Friedhofsordnung), ist eine weitere Beisetzung (z. B. des Ehepartners) ausgeschlossen.

7) In Bezug auf Vergabe, Nutzungsrecht und Ruhezeit gelten die Bestimmungen für Reihengräber gemäß § 28 sowie § 14 der Friedhofsordnung.

8) Die Bestattungskosten sind in jedem Fall rechtzeitig vor der Bestattung zu entrichten.

9) Im Falle einer etwaigen Umbettung werden Gebühren nicht rückerstattet.

§ 28 b

Gemeinschaftsgräber als Urnengemeinschaftsanlagen auf dem Neusalzaer Friedhof mit Gemeinschaftsgrabmal

1) Eine Urnengemeinschaftsanlage ist eine Grabstätte mit nicht einzeln gekennzeichneten Urnenbestattungsstellen. Für die Bestattung in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage werden keine Nutzungsrechte vergeben.

2) Für die in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage bestatteten Urnen gelten die für Urnenreihengrabstellen gültigen Ruhefristen.

3) Ein Anspruch auf Bestattung in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage (UGA) besteht nicht. Für die Bestattung in einer solchen Grabstätte ist die schriftliche Willenserklärung des Verstorbenen oder die glaubhafte Versicherung der Angehörigen Voraussetzung.

4) Die Namen der in der UGA Bestatteten werden auf dem gemeinsamen Grabmal genannt.

5) Ein Schmuck oder eine andere Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nicht möglich. Blumenschmuck kann in dem dafür vorgesehenen Bereich abgelegt werden.

6) Die Herrichtung und Unterhaltung des Urnengemeinschaftsgrabes obliegt dem Friedhofsträger.

7) Aus- und Umbettungen aus Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind nicht möglich.

8) Die Bestattungskosten sind in jedem Fall rechtzeitig vor der Bestattung zu entrichten.

§ 35 aufgehoben

§ 36 Material, Form und Bearbeitung

1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

2) Findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue sowie weiße und schwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

3) Bei Grabmalen aus Holz muss die Oberfläche spürbar handwerklich bearbeitet sein. Zur Imprägnierung sind umweltverträgliche Holzschutzmittel zu verwenden, keine Lacke.

4) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravuren, Gips, Porzellan, Blech, Draht, Aluminium etc.

§ 37 Schrift, Inschrift und Symbol

1) Inschriften und Symbole sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und dessen Überwindung Bezug nehmen. Bei Nennung des vollen Namens ist die Reihenfolge Vorname, Familienname erforderlich.

2) Es sind nur vertieft eingearbeitete Schriften (mindestens 60-Grad bei keilförmig vertiefter oder mindestens 4 mm tief bei gestrahlter Schrift) oder plastisch erhabene Schriften zulässig.

3) Schwarze und weiße Auslegfarbe, Gold- und Silberschriften, Ölfarben und Lackanstriche (außer Metall) sind nicht gestattet.

§ 38 aufgehoben

§ 39 Grabstättengestaltung

1) Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden ausdauernden und standortgemäßen Stauden und/oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, andere Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nicht überschreiten dürfen.

2) Nicht gestattet sind auf der Grabstätte:

a)

das Abdecken der Grabstätte mit Steinplatten und Kies, Splitt, weißen oder farbigen Steinchen etc. (ab Körnung größer 2,0 mm)

b)

Einfassungen und Unterteilungskanten aus Metall, Stein, Steinersatz, Kunststein, Glas, Kunststoff usw. sowie die Unterteilung der Grabstätte mit Formstücken, Platten oder ähnlichen Materialien

c)

Aufstellung von Plastiken und Dekoartikeln

3) Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen. Sie sollen ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden und nicht höher als 25 cm sein. Im Übrigen gilt § 21 Abs. 7 h.

§ 43 Inkrafttreten

Neusalza-Spremberg, den 18.11.2022 Ev.-Luth. Kirchspiel Oberes Spreetal - Der Kirchenvorstand

Bestätigt Dresden, den 29.11.2022 durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden, am Rhein, Leiter